Weder die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, noch jene allein aus Z 9 lit a leg cit erhobene der Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses sind berechtigt:Weder die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, noch jene allein aus Ziffer 9, Litera a, leg cit erhobene der Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses sind berechtigt:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten zur Werthaltigkeit der in Rede stehenden Aktien hinreichend in ihre Erwägungen einbezogen (US 30, 47, 55 ff). Indem der Beschwerdeführer versucht, seine Kenntnis von den Gründen für die Verhaftung C*****s im gegebenen Kontext zu relativieren, bekämpft er lediglich in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dass nie geplant war, die Kundengelder ordnungsgemäß zu investieren, begründete das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei zunächst damit, dass laut Aussage des Zeugen Oliver J***** für keinen Kunden ein Einzeldepot errichtet und bloß fiktive Kontoauszüge erstellt wurden (US 54) und Interessenten zum Schein angebotene Aktien (wie jene der Almdudler/E.S.I.) gar nicht existierten (US 54 iVm US 28). Die Tatrichter haben aber ferner auch aus den nach Befragung in der Hauptverhandlung erhellenden mangelnden Kenntnissen des Angeklagten in Bezug auf Börsenhandel und -terminologie mängelfrei den Schluss gezogen, dass an eine reelle Platzierung der Kundengelder nie gedacht war, hätte doch ein seriöses Unternehmen nicht einem Dilettanten die Leitung ihrer österreichischen Niederlassung anvertraut (US 55). Die Feststellungen zum von der Beschwerde problematisierten Wissensstand des Angeklagten über die Werthaltigkeit der Aktien und deren Entwicklung vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Konstatierungen des Erstgerichtes übergeht, dass in sämtlichen Fällen des Schuldspruchsfaktums A./ nie daran gedacht war, das von den Kunden einbezahlte Geld ordnungsgemäß in Aktienkäufe zu investieren (US 29), "die Kundengelder für andere Zwecke insbesondere der Zueignung an sich selbst und an Dritte gebraucht werden sollten" (US 30 f), ferner auch in den Fällen der Faktengruppe B./ Anleger "zum Ankauf" nicht existenter bzw wertloser Aktien verleitet werden sollten und sich der Angeklagte und seine Komplizen die solcherart durch Täuschung erlangten Beträge mit betrugsspezifischem Bereicherungsvorsatz selbst zueigneten (US 31, 35). Mit der - zu den erstinstanzlichen Annahmen konträren - Behauptung, der Angeklagte habe sich um die Feststellung der Werthaltigkeit der angebotenen Wertpapiere bemüht, wird nicht ein - die Unterlassung der vermissten Urteilsannahmen bewirkender - Rechtsirrtum der Erkenntnisrichter aufgezeigt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung in Zweifel gezogen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten zur Werthaltigkeit der in Rede stehenden Aktien hinreichend in ihre Erwägungen einbezogen (US 30, 47, 55 ff). Indem der Beschwerdeführer versucht, seine Kenntnis von den Gründen für die Verhaftung C*****s im gegebenen Kontext zu relativieren, bekämpft er lediglich in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dass nie geplant war, die Kundengelder ordnungsgemäß zu investieren, begründete das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei zunächst damit, dass laut Aussage des Zeugen Oliver J***** für keinen Kunden ein Einzeldepot errichtet und bloß fiktive Kontoauszüge erstellt wurden (US 54) und Interessenten zum Schein angebotene Aktien (wie jene der Almdudler/E.S.I.) gar nicht existierten (US 54 in Verbindung mit US 28). Die Tatrichter haben aber ferner auch aus den nach Befragung in der Hauptverhandlung erhellenden mangelnden Kenntnissen des Angeklagten in Bezug auf Börsenhandel und -terminologie mängelfrei den Schluss gezogen, dass an eine reelle Platzierung der Kundengelder nie gedacht war, hätte doch ein seriöses Unternehmen nicht einem Dilettanten die Leitung ihrer österreichischen Niederlassung anvertraut (US 55). Die Feststellungen zum von der Beschwerde problematisierten Wissensstand des Angeklagten über die Werthaltigkeit der Aktien und deren Entwicklung vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Konstatierungen des Erstgerichtes übergeht, dass in sämtlichen Fällen des Schuldspruchsfaktums A./ nie daran gedacht war, das von den Kunden einbezahlte Geld ordnungsgemäß in Aktienkäufe zu investieren (US 29), "die Kundengelder für andere Zwecke insbesondere der Zueignung an sich selbst und an Dritte gebraucht werden sollten" (US 30 f), ferner auch in den Fällen der Faktengruppe B./ Anleger "zum Ankauf" nicht existenter bzw wertloser Aktien verleitet werden sollten und sich der Angeklagte und seine Komplizen die solcherart durch Täuschung erlangten Beträge mit betrugsspezifischem Bereicherungsvorsatz selbst zueigneten (US 31, 35). Mit der - zu den erstinstanzlichen Annahmen konträren - Behauptung, der Angeklagte habe sich um die Feststellung der Werthaltigkeit der angebotenen Wertpapiere bemüht, wird nicht ein - die Unterlassung der vermissten Urteilsannahmen bewirkender - Rechtsirrtum der Erkenntnisrichter aufgezeigt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung in Zweifel gezogen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
In ihrer - Tatfragen mehrfach als Rechtsfragen thematisierenden - Rechtsrüge (Z 9 lit a) zieht die Angeklagebehörde im Wesentlichen aus verschiedenen Urteilsfeststellungen, insbesondere über die Struktur der Q***** AG, die Funktion des Angeklagten in diesem Unternehmen und aus den nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin nur unzureichend individualisierten Urteilsannahme betreffend seinen Betrugsvorsatz den - den erstgerichtlichen Urteilsannahmen dazu diametral entgegengesetzten eigenständigen - Schluss auf eine (zumindest Beteiligungs-)Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Anklagefakten. Weiters rügt sie, dass Konstatierungen hinsichtlich Tathandlungen des Beschwerdeführers im Bezug auf die Freispruchsfakten unterblieben seien, obgleich sich "Indizien insbesondere aus den Vernehmungen des Dr. I*****, aber auch aus den Verlesungen aus dem Gutachten I***** im Verfahren 24c Vr 2290/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie der Beilage 1 zu ON 59, S 199/III und S 493/III ergeben", und weist auf die Aussage des Zeugen Oliver J***** hin, derzufolge sich K***** und T***** "großzügig bedient hätten" und er vermute, dass diese bewusst Geld zurückbehalten hätten, weil sie gewusst hätten, dass "sowieso" keine Aktien gekauft würden (S 721/II).In ihrer - Tatfragen mehrfach als Rechtsfragen thematisierenden - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zieht die Angeklagebehörde im Wesentlichen aus verschiedenen Urteilsfeststellungen, insbesondere über die Struktur der Q***** AG, die Funktion des Angeklagten in diesem Unternehmen und aus den nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin nur unzureichend individualisierten Urteilsannahme betreffend seinen Betrugsvorsatz den - den erstgerichtlichen Urteilsannahmen dazu diametral entgegengesetzten eigenständigen - Schluss auf eine (zumindest Beteiligungs-)Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Anklagefakten. Weiters rügt sie, dass Konstatierungen hinsichtlich Tathandlungen des Beschwerdeführers im Bezug auf die Freispruchsfakten unterblieben seien, obgleich sich "Indizien insbesondere aus den Vernehmungen des Dr. I*****, aber auch aus den Verlesungen aus dem Gutachten I***** im Verfahren 24c römisch fünf r 2290/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie der Beilage 1 zu ON 59, S 199/III und S 493/III ergeben", und weist auf die Aussage des Zeugen Oliver J***** hin, derzufolge sich K***** und T***** "großzügig bedient hätten" und er vermute, dass diese bewusst Geld zurückbehalten hätten, weil sie gewusst hätten, dass "sowieso" keine Aktien gekauft würden (S 721/II).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entbehrt gleichfalls einer der Strafprozessordnung gemäßen Darstellung.
Denn die Anklagebehörde, die die Anfechtung des freisprechenden Teils des angefochtenen Urteils - bei indizierter Mängelrüge (Z 5) - auf die Geltendmachung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes beschränkt, übergeht die dazu expliziten (Negativ-)Feststellungen der Tatrichter (US 18 f, 22, 25 f, 36 bis 46) und trachtet mit der - diesen Urteilsannahmen zuwiderlaufenden, nicht weiter substantiierten - Behauptung einer (Beteiligungs-)Täterschaft des Angeklagten auch in den vom Freispruch umfassten Fällen letztlich nur (ohne Darlegung eines dem Erstgericht unterlaufenen, das Unterbleiben der vermissten Feststellungen verursachenden Rechtsirrtums), die von den Erkenntnisrichtern vorgenommene Bewertung der Beweisergebnisse (insbesondere S 57 bis 62) gleichfalls nach Art einer Schuldberufung einer (im Gesetz hier nicht vorgesehenen) Kritik zu unterziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Denn die Anklagebehörde, die die Anfechtung des freisprechenden Teils des angefochtenen Urteils - bei indizierter Mängelrüge (Ziffer 5,) - auf die Geltendmachung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes beschränkt, übergeht die dazu expliziten (Negativ-)Feststellungen der Tatrichter (US 18 f, 22, 25 f, 36 bis 46) und trachtet mit der - diesen Urteilsannahmen zuwiderlaufenden, nicht weiter substantiierten - Behauptung einer (Beteiligungs-)Täterschaft des Angeklagten auch in den vom Freispruch umfassten Fällen letztlich nur (ohne Darlegung eines dem Erstgericht unterlaufenen, das Unterbleiben der vermissten Feststellungen verursachenden Rechtsirrtums), die von den Erkenntnisrichtern vorgenommene Bewertung der Beweisergebnisse (insbesondere S 57 bis 62) gleichfalls nach Art einer Schuldberufung einer (im Gesetz hier nicht vorgesehenen) Kritik zu unterziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.