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Entscheidung 12 Os 11/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os11/03

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2002, GZ 034 Hv 11/02p-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - in der Zeit von Anfang 1998 bis Mitte 1999 und von Anfang 2000 bis Ende Februar 2001 in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Spruch näher genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

A./ als Mitarbeiter der Q***** AG teils allein, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem oder mehreren gesondert verfolgten Mittätern, darunter Kurt C***** (A/4., 12) durch die Vorgabe, ein zuverlässiger, seriöser Geschäftspartner zu sein und das von den Kunden einbezahlte Geld vertragskonform für den Ankauf von gewinnbringenden Wertpapieren zu verwenden, "wobei es sich aber tatsächlich teilweise um wertlose bzw nicht existente Wertpapiere handelte und Ankäufe für Kunden entsprechend der Kundenorder überhaupt nicht getätigt wurden", insgesamt 15 Personen zur Ausfolgung von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von 1,836.245,40 S (= 133.448,06 EUR) sowie

B./ als Mitarbeiter der R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Michael R***** und Kurt C***** in Wien in mehrfachen Angriffen durch die Vorgabe, ein zuverlässiger, seriöser Geschäftspartner zu sein und das von den Kunden einbezahlte Geld vertragskonform für den Ankauf "von angeblich besonders gewinnbringenden Aktien der B***** AG mit Sitz in Vaduz und der Dr. H***** AG, welche jedoch wertlose Wertpapiere waren, und Ankäufe für Kunden entsprechend der Kundenorder überhaupt nicht getätigt wurden, zu verwenden" insgesamt vier Personen zur Ausfolgung von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von 1,238.461,60 S (= 90.004,48

EUR).

Vom Anklagevorwurf, durch das zum Faktenkomplex in A./ geschilderte betrügerische Vorgehen 27 weitere im Spruch näher genannte Personen um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag geschädigt zu haben, wurde der Angeklagte hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil die jeweiligen Geschädigten andere Kontaktpersonen genannt bzw behauptet hatten, ihn gar nicht zu kennen, sodass das Erstgericht im Zusammenhalt mit weiteren gegen eine Beteiligung des Angeklagten sprechenden Indizien in diesen Fällen die Überzeugung gewonnen hatte, "dass die verschiedenen Q*****-Mitarbeiter, egal ob jetzt in der Repräsentanz Wien oder offenbar von Xanten aus, oft Geschäfte tätigten, welche an K***** vorbeigingen und direkt über Xanten bzw Aufforderung von dort liefen, wobei sich insbesondere die abgesondert verfolgten T***** und van O***** hervortaten" (US 62).

Rechtliche Beurteilung

Weder die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, noch jene allein aus Ziffer 9, Litera a, leg cit erhobene der Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses sind berechtigt:

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten zur Werthaltigkeit der in Rede stehenden Aktien hinreichend in ihre Erwägungen einbezogen (US 30, 47, 55 ff). Indem der Beschwerdeführer versucht, seine Kenntnis von den Gründen für die Verhaftung C*****s im gegebenen Kontext zu relativieren, bekämpft er lediglich in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dass nie geplant war, die Kundengelder ordnungsgemäß zu investieren, begründete das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei zunächst damit, dass laut Aussage des Zeugen Oliver J***** für keinen Kunden ein Einzeldepot errichtet und bloß fiktive Kontoauszüge erstellt wurden (US 54) und Interessenten zum Schein angebotene Aktien (wie jene der Almdudler/E.S.I.) gar nicht existierten (US 54 in Verbindung mit US 28). Die Tatrichter haben aber ferner auch aus den nach Befragung in der Hauptverhandlung erhellenden mangelnden Kenntnissen des Angeklagten in Bezug auf Börsenhandel und -terminologie mängelfrei den Schluss gezogen, dass an eine reelle Platzierung der Kundengelder nie gedacht war, hätte doch ein seriöses Unternehmen nicht einem Dilettanten die Leitung ihrer österreichischen Niederlassung anvertraut (US 55). Die Feststellungen zum von der Beschwerde problematisierten Wissensstand des Angeklagten über die Werthaltigkeit der Aktien und deren Entwicklung vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Konstatierungen des Erstgerichtes übergeht, dass in sämtlichen Fällen des Schuldspruchsfaktums A./ nie daran gedacht war, das von den Kunden einbezahlte Geld ordnungsgemäß in Aktienkäufe zu investieren (US 29), "die Kundengelder für andere Zwecke insbesondere der Zueignung an sich selbst und an Dritte gebraucht werden sollten" (US 30 f), ferner auch in den Fällen der Faktengruppe B./ Anleger "zum Ankauf" nicht existenter bzw wertloser Aktien verleitet werden sollten und sich der Angeklagte und seine Komplizen die solcherart durch Täuschung erlangten Beträge mit betrugsspezifischem Bereicherungsvorsatz selbst zueigneten (US 31, 35). Mit der - zu den erstinstanzlichen Annahmen konträren - Behauptung, der Angeklagte habe sich um die Feststellung der Werthaltigkeit der angebotenen Wertpapiere bemüht, wird nicht ein - die Unterlassung der vermissten Urteilsannahmen bewirkender - Rechtsirrtum der Erkenntnisrichter aufgezeigt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung in Zweifel gezogen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

In ihrer - Tatfragen mehrfach als Rechtsfragen thematisierenden - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zieht die Angeklagebehörde im Wesentlichen aus verschiedenen Urteilsfeststellungen, insbesondere über die Struktur der Q***** AG, die Funktion des Angeklagten in diesem Unternehmen und aus den nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin nur unzureichend individualisierten Urteilsannahme betreffend seinen Betrugsvorsatz den - den erstgerichtlichen Urteilsannahmen dazu diametral entgegengesetzten eigenständigen - Schluss auf eine (zumindest Beteiligungs-)Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Anklagefakten. Weiters rügt sie, dass Konstatierungen hinsichtlich Tathandlungen des Beschwerdeführers im Bezug auf die Freispruchsfakten unterblieben seien, obgleich sich "Indizien insbesondere aus den Vernehmungen des Dr. I*****, aber auch aus den Verlesungen aus dem Gutachten I***** im Verfahren 24c römisch fünf r 2290/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie der Beilage 1 zu ON 59, S 199/III und S 493/III ergeben", und weist auf die Aussage des Zeugen Oliver J***** hin, derzufolge sich K***** und T***** "großzügig bedient hätten" und er vermute, dass diese bewusst Geld zurückbehalten hätten, weil sie gewusst hätten, dass "sowieso" keine Aktien gekauft würden (S 721/II).

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entbehrt gleichfalls einer der Strafprozessordnung gemäßen Darstellung.

Denn die Anklagebehörde, die die Anfechtung des freisprechenden Teils des angefochtenen Urteils - bei indizierter Mängelrüge (Ziffer 5,) - auf die Geltendmachung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes beschränkt, übergeht die dazu expliziten (Negativ-)Feststellungen der Tatrichter (US 18 f, 22, 25 f, 36 bis 46) und trachtet mit der - diesen Urteilsannahmen zuwiderlaufenden, nicht weiter substantiierten - Behauptung einer (Beteiligungs-)Täterschaft des Angeklagten auch in den vom Freispruch umfassten Fällen letztlich nur (ohne Darlegung eines dem Erstgericht unterlaufenen, das Unterbleiben der vermissten Feststellungen verursachenden Rechtsirrtums), die von den Erkenntnisrichtern vorgenommene Bewertung der Beweisergebnisse (insbesondere S 57 bis 62) gleichfalls nach Art einer Schuldberufung einer (im Gesetz hier nicht vorgesehenen) Kritik zu unterziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69772 12Os11.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00011.03.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00011_0300000_000