Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie sich zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer - ansonsten auf der Basis der vom Oberlandesgericht in objektiver Hinsicht angenommenen Sachverhaltskomponenten - gegen dessen Schadensberechnung wendet, ist ihr beizupflichten, dass die in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertung der in den Faktentabellen (S 127 ff/II und 331f in ON 69) als „Kaufabsicht, Kaufinteresse, Kaufanbahnung und Kaufanbot" deklarierten Angriffe jeweils als versuchter Betrug mit Schadensbeträgen in der Höhe der jeweiligen Kaufpreise (insgesamt mehr als 17,500.000 Euro) auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Verfahrensergebnisse erheblichen Bedenken begegnet: Denn unter Berücksichtigung des heranzuziehenden wirtschaftlichen Vermögensbegriffes kommt einer - wie hier - bloßen Einladung zur Anbotserstellung noch kein effektiver wirtschaftlicher Vermögenswert zu (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 61). Hingegen bestreitet auch die Beschwerde nicht die dringliche Verdachtslage, dass der Angeklagte zahlreiche Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte und Professionisten betrügerisch zu vermögenswirksamen Leistungen veranlasst hat, ohne hiefür entsprechende Gegenleistungen zu erbringen, wobei auf Grund der zitierten Faktenaufstellungen der dringende Verdacht eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens vorliegt.Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie sich zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer - ansonsten auf der Basis der vom Oberlandesgericht in objektiver Hinsicht angenommenen Sachverhaltskomponenten - gegen dessen Schadensberechnung wendet, ist ihr beizupflichten, dass die in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertung der in den Faktentabellen (S 127 ff/II und 331f in ON 69) als „Kaufabsicht, Kaufinteresse, Kaufanbahnung und Kaufanbot" deklarierten Angriffe jeweils als versuchter Betrug mit Schadensbeträgen in der Höhe der jeweiligen Kaufpreise (insgesamt mehr als 17,500.000 Euro) auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Verfahrensergebnisse erheblichen Bedenken begegnet: Denn unter Berücksichtigung des heranzuziehenden wirtschaftlichen Vermögensbegriffes kommt einer - wie hier - bloßen Einladung zur Anbotserstellung noch kein effektiver wirtschaftlicher Vermögenswert zu (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 61). Hingegen bestreitet auch die Beschwerde nicht die dringliche Verdachtslage, dass der Angeklagte zahlreiche Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte und Professionisten betrügerisch zu vermögenswirksamen Leistungen veranlasst hat, ohne hiefür entsprechende Gegenleistungen zu erbringen, wobei auf Grund der zitierten Faktenaufstellungen der dringende Verdacht eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens vorliegt.
Mit Blick auf den nicht zuletzt der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zuzuschreibenden besonderen Umfang der Untersuchung und den durch §§ 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB eröffneten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren steht die Fortsetzung der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.Mit Blick auf den nicht zuletzt der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zuzuschreibenden besonderen Umfang der Untersuchung und den durch Paragraphen 147, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB eröffneten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren steht die Fortsetzung der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr § 180 Abs 2 Z 3 lit a (§ 180 Abs 2 lit b, lit c) wurde entgegen der Beschwerde nicht angenommen) ist im Hinblick auf die Vielzahl betrügerischer Angriffe, das Vorleben des Beschuldigten, der elf, teils massive durchwegs (ua) wegen Vermögensdelikten ausgesprochene Vorverurteilungen aufweist, und die durch das neuropsychiatrische Gutachten Ass. Prof. Dr. G***** attestierte, zufolge mangelnder Krankheitseinsicht und ständigen Geltungsbedürfnisses des Beschwerdeführers ungünstige Prognose (ON 71), evident.Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, (Paragraph 180, Absatz 2, Litera b,, Litera c,) wurde entgegen der Beschwerde nicht angenommen) ist im Hinblick auf die Vielzahl betrügerischer Angriffe, das Vorleben des Beschuldigten, der elf, teils massive durchwegs (ua) wegen Vermögensdelikten ausgesprochene Vorverurteilungen aufweist, und die durch das neuropsychiatrische Gutachten Ass. Prof. Dr. G***** attestierte, zufolge mangelnder Krankheitseinsicht und ständigen Geltungsbedürfnisses des Beschwerdeführers ungünstige Prognose (ON 71), evident.
Ihr Zweck ist bei realitätsbezogener Beurteilung vorweg durch Anwendung gelinderer Mittel nicht substituierbar, sodass auf die relevierte - im Gesetz (§ 180 Abs 5 StPO) nicht vorgesehene Weisung, sich einer vorübergehenden Beschränkung der Geschäftsfähigkeit etwa mit Volumen ab 5.000 Euro zu unterziehen, nicht einzugehen war. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr (Hager/Holzweber § 2 GRBG E 25 uva).Ihr Zweck ist bei realitätsbezogener Beurteilung vorweg durch Anwendung gelinderer Mittel nicht substituierbar, sodass auf die relevierte - im Gesetz (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) nicht vorgesehene Weisung, sich einer vorübergehenden Beschränkung der Geschäftsfähigkeit etwa mit Volumen ab 5.000 Euro zu unterziehen, nicht einzugehen war. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr (Hager/Holzweber Paragraph 2, GRBG E 25 uva).
Eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit liegt daher nicht vor, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit liegt daher nicht vor, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.