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Entscheidung 12 Os 11/10z×

Entscheidung 12 Os 11/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os11/10z

Entscheidungsdatum

11.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan W***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, verletzt das Gesetz im Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, wurde ua Stefan W***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Schuldsprüche 1./, 3./, 5./, 6./ und 7./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Schuldspruch 2./) sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (Schuldspruch 4./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wovon „gemäß Paragraph 43 a, StGB“ ein Strafteil von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe mit dem Gesetz nicht in Einklang:â

Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe - unter den dort genannten, weiteren Voraussetzungen - nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt.

Das Bezirksgerichts Schärding hätte folglich - bei richtiger Gesetzesanwendung - die verhängte Freiheitsstrafe nicht zu einem Teil bedingt nachsehen dürfen.

Durch den vorliegenden Strafausspruch des Bezirksgerichts Schärding wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB verletzt.

Zu einem Vorgehen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, wirkte sich doch diese fehlerhafte Gesetzesanwendung nicht zum Nachteil des dreifach einschlägig vorbestraften, nur drei Monate nach der letzten Verurteilung erneut und trotz des anhängigen Strafverfahrens mehrfach straffällig gewordenen Verurteilten aus, bei dem solcherart eine gänzliche bedingte Strafnachsicht nicht in Frage kam, sodass es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben muss.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00011.10Z.0311.000

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100311_OGH0002_0120OS00011_10Z0000_000