Entscheidung 12 Os 11/10z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan W***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan W***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, verletzt das Gesetz im § 43a Abs 3 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, verletzt das Gesetz im Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.
Text
Gründe:
Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, wurde ua Stefan W***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Schuldsprüche 1./, 3./, 5./, 6./ und 7./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Schuldspruch 2./) sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (Schuldspruch 4./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wovon „gemäß § 43a StGB“ ein Strafteil von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 15. Dezember 2008, GZ 1 U 114/08p-38, wurde ua Stefan W***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Schuldsprüche 1./, 3./, 5./, 6./ und 7./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Schuldspruch 2./) sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (Schuldspruch 4./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wovon „gemäß Paragraph 43 a, StGB“ ein Strafteil von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe mit dem Gesetz nicht in Einklang:â
Gemäß § 43a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe - unter den dort genannten, weiteren Voraussetzungen - nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe - unter den dort genannten, weiteren Voraussetzungen - nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt.
Das Bezirksgerichts Schärding hätte folglich - bei richtiger Gesetzesanwendung - die verhängte Freiheitsstrafe nicht zu einem Teil bedingt nachsehen dürfen.
Durch den vorliegenden Strafausspruch des Bezirksgerichts Schärding wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB verletzt.Durch den vorliegenden Strafausspruch des Bezirksgerichts Schärding wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB verletzt.
Zu einem Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, wirkte sich doch diese fehlerhafte Gesetzesanwendung nicht zum Nachteil des dreifach einschlägig vorbestraften, nur drei Monate nach der letzten Verurteilung erneut und trotz des anhängigen Strafverfahrens mehrfach straffällig gewordenen Verurteilten aus, bei dem solcherart eine gänzliche bedingte Strafnachsicht nicht in Frage kam, sodass es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben muss.Zu einem Vorgehen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, wirkte sich doch diese fehlerhafte Gesetzesanwendung nicht zum Nachteil des dreifach einschlägig vorbestraften, nur drei Monate nach der letzten Verurteilung erneut und trotz des anhängigen Strafverfahrens mehrfach straffällig gewordenen Verurteilten aus, bei dem solcherart eine gänzliche bedingte Strafnachsicht nicht in Frage kam, sodass es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00011.10Z.0311.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100311_OGH0002_0120OS00011_10Z0000_000