Soweit der Angeklagte Kurt A gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 8 und 10 StPO sinngemäß einwendet, er sei wegen eines 5.000 S, nicht aber 100.000 S übersteigenden Schadens angeklagt worden, der vom Schöffengericht als erwiesen angenommene Wert der Diebsbeute habe tatsächlich einen Schadensbetrag von 100.000 S nicht erreicht, sodaß seine Verurteilung 'nach § 127 Abs 2, was einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren zur Folge hatte' - gemeint: nach Par 128 Abs 2 StGB - nicht gerechtfertigt sei, ist dieses Vorbringen durch die am 19. Dezember 1983 erfolgte Angleichung des Spruches (Urteilsfaktum A) an das mündlich verkündete Urteil gegenstandslos geworden. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO und mit Beziehung auf die Aussage des Zeugen Andreas J (S. 77/II) behauptet der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel in Ansehung der dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Urteilsgründen zugrundeliegenden Urteilskonstatierung, derzufolge er den Betrug zum Nachteil der Gerda D bzw. 'des bezogenen Kreditinstitutes' (SchuldspruchfaktumD) unter Verwendung einer falschen Urkunde begangen hat.Soweit der Angeklagte Kurt A gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 StPO sinngemäß einwendet, er sei wegen eines 5.000 S, nicht aber 100.000 S übersteigenden Schadens angeklagt worden, der vom Schöffengericht als erwiesen angenommene Wert der Diebsbeute habe tatsächlich einen Schadensbetrag von 100.000 S nicht erreicht, sodaß seine Verurteilung 'nach Paragraph 127, Absatz 2,, was einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren zur Folge hatte' - gemeint: nach Par 128 Absatz 2, StGB - nicht gerechtfertigt sei, ist dieses Vorbringen durch die am 19. Dezember 1983 erfolgte Angleichung des Spruches (Urteilsfaktum A) an das mündlich verkündete Urteil gegenstandslos geworden. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und mit Beziehung auf die Aussage des Zeugen Andreas J (S. 77/II) behauptet der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel in Ansehung der dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Urteilsgründen zugrundeliegenden Urteilskonstatierung, derzufolge er den Betrug zum Nachteil der Gerda D bzw. 'des bezogenen Kreditinstitutes' (SchuldspruchfaktumD) unter Verwendung einer falschen Urkunde begangen hat.
Demgegenüber hat das Erstgericht diesen Schuldspruch mängelfrei auf das insoweit uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten Kurt A (S. 149, 154, 156/II) gestützt und der Aussage des Zeugen J vor der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16.September 1982 (S. 77/II) keine Bedeutung beigemessen, zumal der Genannte, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht behauptet hat, daß der Angeklagte den in Rede stehenden Scheck der K L M mit der Endnummer 793 vor ihm mit 'Gerda D' unterschrieben habe, sondern vielmehr von einem Kundenbesuch zweier Personen spricht, von denen der Käufer nur Herrenbekleidung erworben habe. Anhaltspunkte dafür, daß, was dem Beschwerdevorbringen gleichfalls entnommen werden kann, Gerda D die in Rede stehenden Scheckformulare bereits vor deren Wegnahme durch den Angeklagten unterschrieben hatte - was gegebenenfalls eine andere, dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichende rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens in Ansehung der mit Bereicherungsvorsatz und unter Einbruch (vgl. das Schuldspruchfaktum A I 1 e) erfolgten (diebischen) Wegnahme eines selbständigen Wertträgers indiziert hätte (vgl. ÖJZLSK. 1975/121, 1983/95) -, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (vgl. insbesondere S. 527/I). Von einem Begründungsmangel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen kann demnach nach Lage des Falles keine Rede sein; der Beschwerdeführer geht insoweit vielmehr zum Teil von urteilsfremden Prämissen aus und bringt den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.Demgegenüber hat das Erstgericht diesen Schuldspruch mängelfrei auf das insoweit uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten Kurt A (S. 149, 154, 156/II) gestützt und der Aussage des Zeugen J vor der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16.September 1982 (S. 77/II) keine Bedeutung beigemessen, zumal der Genannte, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht behauptet hat, daß der Angeklagte den in Rede stehenden Scheck der K L M mit der Endnummer 793 vor ihm mit 'Gerda D' unterschrieben habe, sondern vielmehr von einem Kundenbesuch zweier Personen spricht, von denen der Käufer nur Herrenbekleidung erworben habe. Anhaltspunkte dafür, daß, was dem Beschwerdevorbringen gleichfalls entnommen werden kann, Gerda D die in Rede stehenden Scheckformulare bereits vor deren Wegnahme durch den Angeklagten unterschrieben hatte - was gegebenenfalls eine andere, dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil gereichende rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens in Ansehung der mit Bereicherungsvorsatz und unter Einbruch vergleiche das Schuldspruchfaktum A römisch eins 1 e) erfolgten (diebischen) Wegnahme eines selbständigen Wertträgers indiziert hätte vergleiche ÖJZLSK. 1975/121, 1983/95) -, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen vergleiche insbesondere S. 527/I). Von einem Begründungsmangel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen kann demnach nach Lage des Falles keine Rede sein; der Beschwerdeführer geht insoweit vielmehr zum Teil von urteilsfremden Prämissen aus und bringt den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.
In seiner Rechtsrüge gegen das Schuldspruchfaktum E (Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB ) wendet der Angeklagte mit Berufung auf Par 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ein, die Rücklösung der an Heinz N verkauften Pistole Marke 'Beretta' sei erfolgt, um der eigenen Strafverfolgung 'wegen verbotener Veräußerung, Waffenbesitzes und der verbotenen Waffenführung' zu entgehen, weshalb nach § 299 Abs 3 StGB mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre.In seiner Rechtsrüge gegen das Schuldspruchfaktum E (Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB ) wendet der Angeklagte mit Berufung auf Par 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ein, die Rücklösung der an Heinz N verkauften Pistole Marke 'Beretta' sei erfolgt, um der eigenen Strafverfolgung 'wegen verbotener Veräußerung, Waffenbesitzes und der verbotenen Waffenführung' zu entgehen, weshalb nach Paragraph 299, Absatz 3, StGB mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte die Urteilsannahme, denen zufolge er nach Kenntnis des Umstandes, daß Heinz N mit dieser Pistole gegen Walter O vier Schüsse abgegeben hatte, danach trachtete, die Tatwaffe wieder in seinen Besitz zu bekommen, damit sie nicht bei Heinz N entdeckt werde und dieser sohin nicht wegen der strafbaren Handlung überführt werden könne (S. 186/II). Die Ausführung des ein Festhalten am Urteilssachverhalt erfordernden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes läßt sohin eine gesetzmäßige Darstellung vermissen.
Im übrigen hat sich der Angeklagte in keinem Stadium des Verfahrens dahin verantwortet, zu seiner 'Selbstbegünstigung' (im Sinne des Beschwerdevorbringens) gehandelt zu haben (S. 29; 291 ff./I; S. 154/II). Dieses stellt sohin eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtliche Neuerung dar.
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer hingegen zu den Schuldspruchfakten B I 1, 5 a und b, und 8 (Urkundenunterdrückung) auf, daß 'Schecks' (in der Bedeutung von unausgefüllten Scheckformularen) und Scheckhefte (in der hier in Rede stehenden Bedeutung einer Sammlung mehrerer unausgefüllter Scheckformulare) weder ein taugliches Diebstahlsobjekt (ÖJZ-LSK 1977/98), noch, wie das Schöffengericht rechtsirrig annahm, Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB , sondern Mittel zur Herstellung einer Urkunde sind (vgl. Kienapfel im WK., Rz.Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer hingegen zu den Schuldspruchfakten B römisch eins 1, 5 a und b, und 8 (Urkundenunterdrückung) auf, daß 'Schecks' (in der Bedeutung von unausgefüllten Scheckformularen) und Scheckhefte (in der hier in Rede stehenden Bedeutung einer Sammlung mehrerer unausgefüllter Scheckformulare) weder ein taugliches Diebstahlsobjekt (ÖJZ-LSK 1977/98), noch, wie das Schöffengericht rechtsirrig annahm, Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB , sondern Mittel zur Herstellung einer Urkunde sind vergleiche Kienapfel im WK., Rz.
27 zu § 223 StGB , mit Judikaturhinweisen). Gleiches gilt - was vom Angeklagten ungerügt blieb - auch für das 'Scheckbuch' im Schuldspruchfaktum B I 7. Dem Erstgericht ist daher in Ansehung der Beurteilung dieser Scheckformulare als Urkunden im Sinne der §§ 74 Z 7, 229 StGB ein (materielle) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bewirkender Rechtsirrtum unterlaufen, der insoweit und darüber hinaus bezüglich der Schuldspruchfakten B III 2 und B III 3 (hinsichtlich Unterdrückung von 'Schecks' und 'Firmenpapieren', nicht jedoch auch hinsichtlich einer Scheckkarte, vgl. LSK. 1983/122, und einer Steuerkarte, vgl. EvBl 1981/185) auch dem Mitangeklagten Rudolf B zustatten kommt (§ 290 Abs 1 StPO.). Insoweit waren die beiden Angeklagten teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A, teils nach § 290 Abs 1 StPO von den diesbezüglichen Anklagepunkten gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.27 zu Paragraph 223, StGB , mit Judikaturhinweisen). Gleiches gilt - was vom Angeklagten ungerügt blieb - auch für das 'Scheckbuch' im Schuldspruchfaktum B römisch eins 7. Dem Erstgericht ist daher in Ansehung der Beurteilung dieser Scheckformulare als Urkunden im Sinne der Paragraphen 74, Ziffer 7, 229, StGB ein (materielle) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bewirkender Rechtsirrtum unterlaufen, der insoweit und darüber hinaus bezüglich der Schuldspruchfakten B römisch drei 2 und B römisch drei 3 (hinsichtlich Unterdrückung von 'Schecks' und 'Firmenpapieren', nicht jedoch auch hinsichtlich einer Scheckkarte, vergleiche LSK. 1983/122, und einer Steuerkarte, vergleiche EvBl 1981/185) auch dem Mitangeklagten Rudolf B zustatten kommt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.). Insoweit waren die beiden Angeklagten teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A, teils nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von den diesbezüglichen Anklagepunkten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Die Heranziehung des Tatbestandes dauernder Sachentziehung (§ 135 StGB ) scheitert am fehlenden Sach-, Tausch- und Gebrauchswert derartiger Angriffsobjekte (vgl. Kienapfel, BT. II, RN. 19 zu § 135 StGB und SSt 51/21).Die Heranziehung des Tatbestandes dauernder Sachentziehung (Paragraph 135, StGB ) scheitert am fehlenden Sach-, Tausch- und Gebrauchswert derartiger Angriffsobjekte vergleiche Kienapfel, BT. römisch zwei, RN. 19 zu Paragraph 135, StGB und SSt 51/21).
Die teilweise Aufhebung des Schuldspruches und die Aufhebung des Strafausspruches macht eine Neubemessung der über die Angeklagten Kurt A und Rudolf B verhängten Freiheitsstrafe erforderlich. Bei der Strafbemessung waren bei beiden Angeklagten erschwerend, die einschlägigen Diebstahlsvorstrafen, bei denen auch die Voraussetzungen nach § 39 StGB vorliegen, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und mildernd das volle, reumütige Geständnis, das auch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und daß es beim Diebstahl teilweise beim Versuch geblieben ist.Die teilweise Aufhebung des Schuldspruches und die Aufhebung des Strafausspruches macht eine Neubemessung der über die Angeklagten Kurt A und Rudolf B verhängten Freiheitsstrafe erforderlich. Bei der Strafbemessung waren bei beiden Angeklagten erschwerend, die einschlägigen Diebstahlsvorstrafen, bei denen auch die Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB vorliegen, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und mildernd das volle, reumütige Geständnis, das auch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und daß es beim Diebstahl teilweise beim Versuch geblieben ist.
Das Vorleben beider Angeklagten ist im wesentlichen gleich belastet. Von einer Verleitung des Angeklagten A, der schon früher mit B gemeinsam Einbruchsdiebstähle begangen hat, durch B kann nicht gesprochen werden. Auch der Schuldgehalt der Taten ist bei beiden Angeklagten nur unbedeutend unterschiedlich. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von je drei Jahren erscheint schuldangemessen. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen. Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wurde aus dem Ersturteil übernommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.