Dieser (rechtskräftige) Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in mehrfacher Beziehung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zunächst hatte der Feststellungsbeschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 18.Juli 1994 über das endgültige Absehen von einer Sanktionsverhängung mit seiner formellen Rechtskraft auch die in der Strafprozeßordnung zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber durch die Bestimmungen des XX.Hauptstückes dieses Gesetzes indirekt umschriebene materielle Rechtskraft erlangt. Demnach ließ der aufrechte Bestand dieser Entscheidung keine Beschlußfassung über die damit erledigte Sache mehr zu (EvBl 1989/64). Primär lag somit eine Verletzung des im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten strafprozessualen Grundsatzes der materiellen Rechtskraft vor, der, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, durch das Inkrafttreten des Art 4 Z 1 des 7.Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention nur für solche Entscheidungen modifiziert wurde, die echte Doppelverfolgungen und Doppelbestrafungen betreffen, nicht aber für die in der österreichischen Rechtsordnung vielfach vorgesehenen gestaltenden Beschlüsse über bedingte Unrechtsfolgen.Zunächst hatte der Feststellungsbeschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 18.Juli 1994 über das endgültige Absehen von einer Sanktionsverhängung mit seiner formellen Rechtskraft auch die in der Strafprozeßordnung zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber durch die Bestimmungen des römisch zwanzig.Hauptstückes dieses Gesetzes indirekt umschriebene materielle Rechtskraft erlangt. Demnach ließ der aufrechte Bestand dieser Entscheidung keine Beschlußfassung über die damit erledigte Sache mehr zu (EvBl 1989/64). Primär lag somit eine Verletzung des im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten strafprozessualen Grundsatzes der materiellen Rechtskraft vor, der, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, durch das Inkrafttreten des Artikel 4, Ziffer eins, des 7.Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention nur für solche Entscheidungen modifiziert wurde, die echte Doppelverfolgungen und Doppelbestrafungen betreffen, nicht aber für die in der österreichischen Rechtsordnung vielfach vorgesehenen gestaltenden Beschlüsse über bedingte Unrechtsfolgen.
Zudem war der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auch inhaltlich verfehlt, weil ein Vorbehalt der Strafe im Sinn des § 13 Abs 1 JGG gemäß den einschlägigen Regelungen (§§ 15, 16 JGG; § 494 a Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO) weder einer schlichten Widerrufsanordnung, noch einer Verlängerung der Probezeit zugänglich ist, sondern allein Entscheidungen über einen nachträglichen Ausspruch der Strafe oder über das Unterbleiben einer solchen Sanktionsfestsetzung in Betracht kommen.Zudem war der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auch inhaltlich verfehlt, weil ein Vorbehalt der Strafe im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, JGG gemäß den einschlägigen Regelungen (Paragraphen 15, 16, JGG; Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StPO) weder einer schlichten Widerrufsanordnung, noch einer Verlängerung der Probezeit zugänglich ist, sondern allein Entscheidungen über einen nachträglichen Ausspruch der Strafe oder über das Unterbleiben einer solchen Sanktionsfestsetzung in Betracht kommen.
Die unterlaufenen Gesetzesverletzungen wirkten sich durch die Probezeitverlängerung zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb der verfehlte Beschluß zu beseitigen und der ihm zugrunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen war (§ 292 letzter Satz StPO).Die unterlaufenen Gesetzesverletzungen wirkten sich durch die Probezeitverlängerung zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb der verfehlte Beschluß zu beseitigen und der ihm zugrunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).