Entscheidung 12 Os 11/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Mai 1995, GZ 1 c Vr 2.837/94-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Mai 1995, GZ 1 c römisch fünf r 2.837/94-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Richard S***** schuldig sprechenden Teil (Punkte 1, 2 und 3 a-c) sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in der Kostenentscheidung aufge- hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückver- wiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte S***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene - zum Teil eine andere Angeklagte betreffende - Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Richard S***** des Vergehens des schweren Betruges (zu ergänzen: als Beteiligter) nach §§ 12 "3.Fall", 146, 147 Abs 2 StGB (1, 2) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § "97" (gemeint: 297) Abs 1 zweiter Fall StGB (3 a-c) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene - zum Teil eine andere Angeklagte betreffende - Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Richard S***** des Vergehens des schweren Betruges (zu ergänzen: als Beteiligter) nach Paragraphen 12, "3.Fall", 146, 147 Absatz 2, StGB (1, 2) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph "97" (gemeint: 297) Absatz eins, zweiter Fall StGB (3 a-c) schuldig erkannt.
Darnach hat er (gekürzt wiedergegeben)
(zu 1 und 2) Ömer C***** dazu bestimmt, durch die jeweils unwahre Behauptung, einen Verkehrsunfall (fahrlässig) verschuldet zu haben, im Februar 1990 Angestellte der "W***** Versicherung" und im April 1990 Angestellte der "D***** Versicherung" zur Schadenersatzleistung im Ausmaß von 58.500 S bzw 127.368 S an nicht anspruchsberechtigte (an der Straftat beteiligte) Dritte zu veranlassen, wobei die genannten Versicherungen dem Tatplan gemäß um diese Beträge geschädigt wurden; ferner
(zu 3 a-c) in Wien die Polizeibeamten Günther G***** und Walter W***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er am 12.Februar 1991 gegenüber einem Justizwachebeamten und am 30. Jänner 1991 sowie am 21.März 1991 jeweils gegenüber einem Untersuchungsrichter (wider besseres Wissen ?) behauptete, diese hätten (im Urteilsspruch bezeichnete) Gewalttaten gegen ihn gesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Richard S***** bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf die Z 1, 3, 4, 5, 5 a, "9" und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte Richard S***** bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf die Ziffer eins, 3, 4, 5, 5, a, "9" und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon der - alle Schuldspruchfakten tangierenden - Verfahrensrüge (Z 4) kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.Schon der - alle Schuldspruchfakten tangierenden - Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Das Erstgericht hat nämlich mehrere vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge - denen Relevanz ersichtlich nicht von vornherein abgesprochen werden kann - ohne jede weitere Differenzierung global "wegen Spruchreife" abgewiesen und es in der Folge auch unterlassen, eine detaillierte Begründung dieses Zwischenerkenntnisses im Urteil nachzutragen. Da es durch diese Vorgangsweise an jeglicher Basis für die Prüfung der Frage gebricht, ob die Verfahrensgrundsätze richtig ange- wendet wurden und welchen Einfluß die etwaige Formver- letzung auf die Entscheidung übte oder üben konnte und dieser Mangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war bereits in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu verfahren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf weitere Beschwerdepunkte (zB die mangelnde Beeidigung der in demselben Jahre noch nicht beeideten Schöffen - vgl S 382/II) einzugehen.Das Erstgericht hat nämlich mehrere vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge - denen Relevanz ersichtlich nicht von vornherein abgesprochen werden kann - ohne jede weitere Differenzierung global "wegen Spruchreife" abgewiesen und es in der Folge auch unterlassen, eine detaillierte Begründung dieses Zwischenerkenntnisses im Urteil nachzutragen. Da es durch diese Vorgangsweise an jeglicher Basis für die Prüfung der Frage gebricht, ob die Verfahrensgrundsätze richtig ange- wendet wurden und welchen Einfluß die etwaige Formver- letzung auf die Entscheidung übte oder üben konnte und dieser Mangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war bereits in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu verfahren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf weitere Beschwerdepunkte (zB die mangelnde Beeidigung der in demselben Jahre noch nicht beeideten Schöffen - vergleiche S 382/II) einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00011.96.0307.000
Dokumentnummer
JJT_19960307_OGH0002_0120OS00011_9600000_000