Da die Tatsache, daß die Sparkasse S***** dem Angeklagten noch im Juni 1995 einen neuen Kredit gewährte, für diese Bank daher "das Ende der Firma (damals) noch nicht so klar" gewesen sein muß (und sie deshalb auch einen Totalausfall ihrer Forderung erlitt), ohnehin aktenkundig ist (141, 159), konnte eine darauf bezogene Beweisaufnahme (347) unterbleiben, ohne dadurch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu verletzen (Z 4). Davon abgesehen werden jene Gründe, auf die das Erstgericht den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers stützte (US 9 f), von der Motivation der Bank, auf Grund des - vor allem zur hier relevanten Umsatzentwicklung allerdings täuschenden (US 16 und 17) - Jahresabschlusses für 1994 einen neuen Bankkredit zu gewähren, nicht berührt.Da die Tatsache, daß die Sparkasse S***** dem Angeklagten noch im Juni 1995 einen neuen Kredit gewährte, für diese Bank daher "das Ende der Firma (damals) noch nicht so klar" gewesen sein muß (und sie deshalb auch einen Totalausfall ihrer Forderung erlitt), ohnehin aktenkundig ist (141, 159), konnte eine darauf bezogene Beweisaufnahme (347) unterbleiben, ohne dadurch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu verletzen (Ziffer 4,). Davon abgesehen werden jene Gründe, auf die das Erstgericht den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers stützte (US 9 f), von der Motivation der Bank, auf Grund des - vor allem zur hier relevanten Umsatzentwicklung allerdings täuschenden (US 16 und 17) - Jahresabschlusses für 1994 einen neuen Bankkredit zu gewähren, nicht berührt.
Auch die in der Mängelrüge (Z 5) gegen einzelne Begründungskomponenten ins Treffen geführten Argumente halten einer Überprüfung nicht stand:Auch die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen einzelne Begründungskomponenten ins Treffen geführten Argumente halten einer Überprüfung nicht stand:
Selbst wenn die erste Darlehensaufnahme die behauptete Beurteilung als "Zwischenfinanzierung" zuließe, könnte dies daran nichts ändern, daß die von der Raiffeisenbank O***** geforderte Abschlagszahlung von 3 Mio S termingemäß eben nicht durch Bankkredite finanzierbar war (US 5 und 10) und der gegenüber Dipl.Ing. S***** genannte Darlehensgrund einer "Firmenerweiterung" (97) als die hier maßgebliche Täuschungshandlung jedenfalls falsch war. Daß der Angeklagte etwa die Hälfte des ersten Darlehens zur Schuldenabdeckung bei der bezeichneten Bank verwendete, findet nicht nur in dem von ihm nicht bestrittenen Buchsachverständigengutachten eine taugliche Basis (161, 163, 165, 193, 215), sondern entspricht auch der vom Erstgericht als am wenigsten beschönigend beurteilten (US 14) eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren (38).
Indem die Beschwerde weiters den tatrichterlichen Schlußfolgerungen aus der Unternehmensentwicklung vor und nach Aufnahme der Darlehen, vor allem in Ansehung der seit 1992 zu geringen Umsätze (US 12 bis 14), den systembedingt im Verhältnis zum Eigenkapital viel zu hohen Kosten der Lagerhaltung (US 16), der durch ein bereits seit 1992 ständiges Fehlen notwendiger liquider Mittel zur Abdeckung der kurzfristiger Verbindlichkeiten besonders auffälligen Zahlungsunfähigkeit des Betriebes (US 14) und den dazu im Widerspruch stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Darlehensgeber (US 6, 9 und 10) lediglich die eine positive Prognosebeurteilung und nicht vorhersehbare Liquiditätsschwierigkeiten behauptende leugnende Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt und dabei auf "übliche kaufmännische Risken" und den Erhalt weiterer Bankkredite verweist, bekämpft sie allein nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Nicht anders ist der Einwand zu beurteilen, die Umsatzentwicklung habe es ungeachtet der seit 1992 bestehenden Zahlungsunfähigkeit erlaubt, den Unternehmenswert bei Darlehensaufnahme mit 8 Mio S anzugeben.
Die Aussage des Zeugen Dipl.Ing. S***** (97 f) berechtigt im Gegensatz zum weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5) durchaus zum Schluß, daß ihn der Beschwerdeführer durch einen aufwendigen Lebensstil, vor allem eine nicht mehr in seinem Eigentum gestandene Villa, beeindruckte und ihm diese Liegenschaft auch als Sicherheit in Aussicht gestellt wurde (US 10 und 11). Als eine mögliche, wenn auch nicht unbedingt zwingende Deutung der Verantwortung des Angeklagten (343) ebenso aktenmäßig gedeckt ist ferner die Urteilsannahme, daß sich der geplante Abverkauf von "Ladenhütern" an ungarische Abnehmer bereits Ende August 1993 zerschlagen hatte (US 7).Die Aussage des Zeugen Dipl.Ing. S***** (97 f) berechtigt im Gegensatz zum weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) durchaus zum Schluß, daß ihn der Beschwerdeführer durch einen aufwendigen Lebensstil, vor allem eine nicht mehr in seinem Eigentum gestandene Villa, beeindruckte und ihm diese Liegenschaft auch als Sicherheit in Aussicht gestellt wurde (US 10 und 11). Als eine mögliche, wenn auch nicht unbedingt zwingende Deutung der Verantwortung des Angeklagten (343) ebenso aktenmäßig gedeckt ist ferner die Urteilsannahme, daß sich der geplante Abverkauf von "Ladenhütern" an ungarische Abnehmer bereits Ende August 1993 zerschlagen hatte (US 7).
Ungeachtet des Informationsstandes des Steuerberaters zu den tatsächlichen Kosten des Factorings (255, 257) hat der Beschwerdeführer in seiner insoweit als glaubwürdig beurteilten Aussage vor dem Untersuchungsrichter einbekannt, die hohen Spesen akzeptiert zu haben, weil er auf die F***** Bank angewiesen gewesen sei (39). Daraus läßt sich bei Unterstellung eines auch nur einigermaßen sorgfältigen Wirtschaftens ohne Widerspruch zur Lebenserfahrung, welche dem Beschwerdevorbringen zuwider keinesfalls darin besteht, daß ein Kaufmann angeblich üblicherweise einen "aus zahlreichen kleingedruckten Seiten bestehenden Kreditvertrag im Detail nicht liest", die kritisierte Feststellung ableiten, daß der Angeklagte die betreffenden Kreditkosten von Anfang an kannte (US 15).
Die Tatsache, daß die Vorschaurechnung des Steuerberaters, mag ihre Basis auch in einem Rechnungsabschluß der Vergangenheit gelegen sein, allein auf solchen Daten beruhte, die der Beschwerdeführer bekannt gab, entspricht nicht nur seiner eigenen Verantwortung (337), sondern auch der Aussage des Zeugen Mag. Werner F***** (249 f). Daß das Erstgericht diesen Umstand bei Begründung des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten zu seinen Lasten interpretierte, ist solcherart aktenmäßig fundiert und zudem durch die Beurteilung des Buchsachverständigen gedeckt, wonach diese Liquiditätsermittlung für einen vorsichtigen Kaufmann nicht akzeptabel war (345, 347).
Da sohin keiner der behaupteten Begründungsmängel vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Da sohin keiner der behaupteten Begründungsmängel vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.