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Entscheidung 12 Os 11/99×

Entscheidung 12 Os 11/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os11/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Mai 1998, GZ 15 römisch fünf r 1071/96-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter F***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er am 9. September 1993 und am 20. Jänner 1994 in St. Pölten und Hohenberg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dipl.Ing. Barnabas S***** durch Täuschung über Tatsachen, indem er sich als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer ausgab, zur Gewährung von zwei Darlehen in Höhe von jeweils 2 Mio S verleitete und diesen dadurch um mehr als 500.000 S am Vermögen schädigte.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Da die Tatsache, daß die Sparkasse S***** dem Angeklagten noch im Juni 1995 einen neuen Kredit gewährte, für diese Bank daher "das Ende der Firma (damals) noch nicht so klar" gewesen sein muß (und sie deshalb auch einen Totalausfall ihrer Forderung erlitt), ohnehin aktenkundig ist (141, 159), konnte eine darauf bezogene Beweisaufnahme (347) unterbleiben, ohne dadurch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu verletzen (Ziffer 4,). Davon abgesehen werden jene Gründe, auf die das Erstgericht den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers stützte (US 9 f), von der Motivation der Bank, auf Grund des - vor allem zur hier relevanten Umsatzentwicklung allerdings täuschenden (US 16 und 17) - Jahresabschlusses für 1994 einen neuen Bankkredit zu gewähren, nicht berührt.

Auch die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen einzelne Begründungskomponenten ins Treffen geführten Argumente halten einer Überprüfung nicht stand:

Selbst wenn die erste Darlehensaufnahme die behauptete Beurteilung als "Zwischenfinanzierung" zuließe, könnte dies daran nichts ändern, daß die von der Raiffeisenbank O***** geforderte Abschlagszahlung von 3 Mio S termingemäß eben nicht durch Bankkredite finanzierbar war (US 5 und 10) und der gegenüber Dipl.Ing. S***** genannte Darlehensgrund einer "Firmenerweiterung" (97) als die hier maßgebliche Täuschungshandlung jedenfalls falsch war. Daß der Angeklagte etwa die Hälfte des ersten Darlehens zur Schuldenabdeckung bei der bezeichneten Bank verwendete, findet nicht nur in dem von ihm nicht bestrittenen Buchsachverständigengutachten eine taugliche Basis (161, 163, 165, 193, 215), sondern entspricht auch der vom Erstgericht als am wenigsten beschönigend beurteilten (US 14) eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren (38).

Indem die Beschwerde weiters den tatrichterlichen Schlußfolgerungen aus der Unternehmensentwicklung vor und nach Aufnahme der Darlehen, vor allem in Ansehung der seit 1992 zu geringen Umsätze (US 12 bis 14), den systembedingt im Verhältnis zum Eigenkapital viel zu hohen Kosten der Lagerhaltung (US 16), der durch ein bereits seit 1992 ständiges Fehlen notwendiger liquider Mittel zur Abdeckung der kurzfristiger Verbindlichkeiten besonders auffälligen Zahlungsunfähigkeit des Betriebes (US 14) und den dazu im Widerspruch stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Darlehensgeber (US 6, 9 und 10) lediglich die eine positive Prognosebeurteilung und nicht vorhersehbare Liquiditätsschwierigkeiten behauptende leugnende Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt und dabei auf "übliche kaufmännische Risken" und den Erhalt weiterer Bankkredite verweist, bekämpft sie allein nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Nicht anders ist der Einwand zu beurteilen, die Umsatzentwicklung habe es ungeachtet der seit 1992 bestehenden Zahlungsunfähigkeit erlaubt, den Unternehmenswert bei Darlehensaufnahme mit 8 Mio S anzugeben.

Die Aussage des Zeugen Dipl.Ing. S***** (97 f) berechtigt im Gegensatz zum weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) durchaus zum Schluß, daß ihn der Beschwerdeführer durch einen aufwendigen Lebensstil, vor allem eine nicht mehr in seinem Eigentum gestandene Villa, beeindruckte und ihm diese Liegenschaft auch als Sicherheit in Aussicht gestellt wurde (US 10 und 11). Als eine mögliche, wenn auch nicht unbedingt zwingende Deutung der Verantwortung des Angeklagten (343) ebenso aktenmäßig gedeckt ist ferner die Urteilsannahme, daß sich der geplante Abverkauf von "Ladenhütern" an ungarische Abnehmer bereits Ende August 1993 zerschlagen hatte (US 7).

Ungeachtet des Informationsstandes des Steuerberaters zu den tatsächlichen Kosten des Factorings (255, 257) hat der Beschwerdeführer in seiner insoweit als glaubwürdig beurteilten Aussage vor dem Untersuchungsrichter einbekannt, die hohen Spesen akzeptiert zu haben, weil er auf die F***** Bank angewiesen gewesen sei (39). Daraus läßt sich bei Unterstellung eines auch nur einigermaßen sorgfältigen Wirtschaftens ohne Widerspruch zur Lebenserfahrung, welche dem Beschwerdevorbringen zuwider keinesfalls darin besteht, daß ein Kaufmann angeblich üblicherweise einen "aus zahlreichen kleingedruckten Seiten bestehenden Kreditvertrag im Detail nicht liest", die kritisierte Feststellung ableiten, daß der Angeklagte die betreffenden Kreditkosten von Anfang an kannte (US 15).

Die Tatsache, daß die Vorschaurechnung des Steuerberaters, mag ihre Basis auch in einem Rechnungsabschluß der Vergangenheit gelegen sein, allein auf solchen Daten beruhte, die der Beschwerdeführer bekannt gab, entspricht nicht nur seiner eigenen Verantwortung (337), sondern auch der Aussage des Zeugen Mag. Werner F***** (249 f). Daß das Erstgericht diesen Umstand bei Begründung des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten zu seinen Lasten interpretierte, ist solcherart aktenmäßig fundiert und zudem durch die Beurteilung des Buchsachverständigen gedeckt, wonach diese Liquiditätsermittlung für einen vorsichtigen Kaufmann nicht akzeptabel war (345, 347).

Da sohin keiner der behaupteten Begründungsmängel vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53086 12D00119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00011.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00011_9900000_000