Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Sylvia N*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Sylvia N*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet einen inneren Widerspruch zur subjektiven Tatseite, indem eine einzelne in den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter vorkommende Passage, wonach die Rechtsmittelwerberin aufgrund einzelner angeführter Beweisergebnisse einen bedingten Vorsatz zur Steuerhinterziehung gehabt haben musste (US 25), als Ausdruck fahrlässiger Begehungsweise interpretiert wird. Zum einen bringt die zitierte Belegstelle erkennbar lediglich einen aus der Sicht des erkennenden Gerichts zwingenden Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zum Ausdruck. Zum anderen lässt die Beschwerde im Übrigen, unmissverständlich auf eine vorsätzliche Begehungsweise abstellenden Erwägungen des Schöffengerichts außer Acht (vgl US 22 bis 28).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet einen inneren Widerspruch zur subjektiven Tatseite, indem eine einzelne in den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter vorkommende Passage, wonach die Rechtsmittelwerberin aufgrund einzelner angeführter Beweisergebnisse einen bedingten Vorsatz zur Steuerhinterziehung gehabt haben musste (US 25), als Ausdruck fahrlässiger Begehungsweise interpretiert wird. Zum einen bringt die zitierte Belegstelle erkennbar lediglich einen aus der Sicht des erkennenden Gerichts zwingenden Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zum Ausdruck. Zum anderen lässt die Beschwerde im Übrigen, unmissverständlich auf eine vorsätzliche Begehungsweise abstellenden Erwägungen des Schöffengerichts außer Acht vergleiche US 22 bis 28).
Wiederum unter Zitierung eines aus dem Zusammenhang gerissenen Teiles der Urteilsbegründung moniert die Nichtigkeitswerberin eine Undeutlichkeit zur Annahme der bedingt vorsätzlichen Vorgehensweise, übergeht aber insoweit die bereits erwähnten und gerade nicht nur auf die langjährige Fortsetzung der (von ihr wahrgenommen, das betriebliche Rechnungswesen betreffenden) Tätigkeit abstellenden wertenden Überlegungen der Tatrichter zu einer von Anfang an bestehenden subjektiven Tatseite.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) hebt lediglich die eigene, von den Tatrichtern als nicht überzeugend bewertete Verantwortung der Angeklagten hervor, wonach sie von ihrem mitangeklagten Ehegatten zu Unrecht beschuldigt worden sei. In diesem Zusammenhang liegen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vor, zumal das äußerst problematische Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten vom erkennenden Gericht ohnedies eingehend gewürdigt wurde (US 27 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hebt lediglich die eigene, von den Tatrichtern als nicht überzeugend bewertete Verantwortung der Angeklagten hervor, wonach sie von ihrem mitangeklagten Ehegatten zu Unrecht beschuldigt worden sei. In diesem Zusammenhang liegen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vor, zumal das äußerst problematische Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten vom erkennenden Gericht ohnedies eingehend gewürdigt wurde (US 27 f).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen von ihr veranlassten Ankauf einer für die Alfred N***** Gesellschaft mbH benötigten Druckereimaschine und die damit verbundene fehlende steuerliche Absetzbarkeit dieses Vorgangs verweist, vermag dieser herausgehobene Einzelaspekt angesichts der im Urteil dargestellten Finanzierung umfangreicher sonstiger privater Aufwendungen (US 12) gleichfalls keine Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) greift abermals einzelne Sätze des Urteils heraus, die teilweise ein bloßes Referat von Verfahrensergebnissen des Verfahrens 29 C 60/03x des Bezirksgerichtes Donaustadt betreffen und in denen das Wissen der Rechtsmittelwerberin um die von ihrem Ehemann begangenen steuerlichen Malversationen sowie deren umfassende Kenntnis der Unternehmensvorgänge beweiswürdigend untermauert werden. Die auf diesen aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen aufbauenden rechtlichen Erwägungen übergehen sämtliche Konstatierungen des Schöffengerichtes zu Tathandlungen der Angeklagten Sylvia N***** und zur subjektiven Tatseite (US 9 bis 13, US 18 f und US 24 bis 28). Die Nichtigkeitsbeschwerde orientiert sich somit nicht an der Gesamtheit der zur Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO heranzuziehenden Urteilsannahmen.Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen von ihr veranlassten Ankauf einer für die Alfred N***** Gesellschaft mbH benötigten Druckereimaschine und die damit verbundene fehlende steuerliche Absetzbarkeit dieses Vorgangs verweist, vermag dieser herausgehobene Einzelaspekt angesichts der im Urteil dargestellten Finanzierung umfangreicher sonstiger privater Aufwendungen (US 12) gleichfalls keine Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) greift abermals einzelne Sätze des Urteils heraus, die teilweise ein bloßes Referat von Verfahrensergebnissen des Verfahrens 29 C 60/03x des Bezirksgerichtes Donaustadt betreffen und in denen das Wissen der Rechtsmittelwerberin um die von ihrem Ehemann begangenen steuerlichen Malversationen sowie deren umfassende Kenntnis der Unternehmensvorgänge beweiswürdigend untermauert werden. Die auf diesen aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen aufbauenden rechtlichen Erwägungen übergehen sämtliche Konstatierungen des Schöffengerichtes zu Tathandlungen der Angeklagten Sylvia N***** und zur subjektiven Tatseite (US 9 bis 13, US 18 f und US 24 bis 28). Die Nichtigkeitsbeschwerde orientiert sich somit nicht an der Gesamtheit der zur Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO heranzuziehenden Urteilsannahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies bewirkt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies bewirkt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.