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Entscheidung 12 Os 110/07d×

Entscheidung 12 Os 110/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/07d

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred N***** und eine weitere Angeklagte wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Sylvia N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2007, GZ 121 Hv 30/07d-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Sylvia N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend Alfred N***** enthaltenden Urteil wurde Sylvia N***** (richtig:) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG als Beteiligte gemäß Paragraph 11, dritter Fall FinStrG schuldig erkannt.

Danach haben - soweit fallbezogen von Bedeutung - in Wien vorsätzlich

römisch eins. Alfred N***** zwischen 1995 und 2005 fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Alfred N***** Gesellschaft mbH unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten

A. eine Verkürzung der im Urteilstenor näher bezeichneten bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer durch Abgabe wahrheitswidriger Jahreserklärungen bewirkt sowie

B. eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden, im Urteilstenor näher aufgeschlüsselten Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen bewirkt, indem er Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ;

römisch zwei. Sylvia N***** zwischen 1995 und Anfang 2003 zu den unter den Punkten römisch eins A 1 und B a bis B i angeführten Tathandlungen Alfred N*****s beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG), indem sie eine Trennung der Umsätze in zu deklarierende („Normalumsätze") und nicht zu deklarierende („Schwarzumsätze") vornahm, entsprechend dieser Trennung an die Kunden des Unternehmens fakturierte und die Überweisung der nicht zu deklarierenden Kundenzahlungen auf ein Schwarzgeldkonto veranlasste.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Sylvia N*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet einen inneren Widerspruch zur subjektiven Tatseite, indem eine einzelne in den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter vorkommende Passage, wonach die Rechtsmittelwerberin aufgrund einzelner angeführter Beweisergebnisse einen bedingten Vorsatz zur Steuerhinterziehung gehabt haben musste (US 25), als Ausdruck fahrlässiger Begehungsweise interpretiert wird. Zum einen bringt die zitierte Belegstelle erkennbar lediglich einen aus der Sicht des erkennenden Gerichts zwingenden Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zum Ausdruck. Zum anderen lässt die Beschwerde im Übrigen, unmissverständlich auf eine vorsätzliche Begehungsweise abstellenden Erwägungen des Schöffengerichts außer Acht vergleiche US 22 bis 28).

Wiederum unter Zitierung eines aus dem Zusammenhang gerissenen Teiles der Urteilsbegründung moniert die Nichtigkeitswerberin eine Undeutlichkeit zur Annahme der bedingt vorsätzlichen Vorgehensweise, übergeht aber insoweit die bereits erwähnten und gerade nicht nur auf die langjährige Fortsetzung der (von ihr wahrgenommen, das betriebliche Rechnungswesen betreffenden) Tätigkeit abstellenden wertenden Überlegungen der Tatrichter zu einer von Anfang an bestehenden subjektiven Tatseite.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hebt lediglich die eigene, von den Tatrichtern als nicht überzeugend bewertete Verantwortung der Angeklagten hervor, wonach sie von ihrem mitangeklagten Ehegatten zu Unrecht beschuldigt worden sei. In diesem Zusammenhang liegen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vor, zumal das äußerst problematische Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten vom erkennenden Gericht ohnedies eingehend gewürdigt wurde (US 27 f).

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen von ihr veranlassten Ankauf einer für die Alfred N***** Gesellschaft mbH benötigten Druckereimaschine und die damit verbundene fehlende steuerliche Absetzbarkeit dieses Vorgangs verweist, vermag dieser herausgehobene Einzelaspekt angesichts der im Urteil dargestellten Finanzierung umfangreicher sonstiger privater Aufwendungen (US 12) gleichfalls keine Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) greift abermals einzelne Sätze des Urteils heraus, die teilweise ein bloßes Referat von Verfahrensergebnissen des Verfahrens 29 C 60/03x des Bezirksgerichtes Donaustadt betreffen und in denen das Wissen der Rechtsmittelwerberin um die von ihrem Ehemann begangenen steuerlichen Malversationen sowie deren umfassende Kenntnis der Unternehmensvorgänge beweiswürdigend untermauert werden. Die auf diesen aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen aufbauenden rechtlichen Erwägungen übergehen sämtliche Konstatierungen des Schöffengerichtes zu Tathandlungen der Angeklagten Sylvia N***** und zur subjektiven Tatseite (US 9 bis 13, US 18 f und US 24 bis 28). Die Nichtigkeitsbeschwerde orientiert sich somit nicht an der Gesamtheit der zur Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO heranzuziehenden Urteilsannahmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies bewirkt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85596 12Os110.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00110.07D.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00110_07D0000_000