Dagegen richten sich die - auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten und die - jeweils auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden des Zweit- und Drittangeklagten, denen Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten und die - jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden des Zweit- und Drittangeklagten, denen Berechtigung zukommt.
Mit der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) weist der Erstangeklagte zutreffend darauf hin, dass das Schöffengericht im Hinblick auf die erst ab 20. Februar 2003 den Fortlauf der Verjährung hemmende gerichtliche Maßnahme (S 1b/ON 1), somit bei der für die Verjährungsfrage entscheidungswesentlichen Feststellung des Endes des Deliktszeitraums bis 21. September 2000, erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO; vgl S 5/ON 120) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die Tatrichter setzten sich nämlich nicht mit der Einlassung des Erstangeklagten auseinander, wonach er wegen seiner Pensionierung Ende 1999 als Aufsichtsratsvorsitzender beider Gesellschaften ausgeschieden und seit 1. Jänner 2000 nicht mehr für die Unternehmen tätig geworden sei (S 375/ON 107 und S 445/ON 108). Trifft es doch zu, dass Kridaverantwortlichkeit nach Enthebung bzw Zurücklegung der Organfunktion nicht von der noch aufrechten (der Sache nach überholten) Registrierung im Firmenbuch abhängt, sondern vielmehr von der weiteren faktischen Ausübung unternehmensbezogener Geschäftsführungsagenden (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 161 Rz 11; SSt 54/82).Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) weist der Erstangeklagte zutreffend darauf hin, dass das Schöffengericht im Hinblick auf die erst ab 20. Februar 2003 den Fortlauf der Verjährung hemmende gerichtliche Maßnahme (S 1b/ON 1), somit bei der für die Verjährungsfrage entscheidungswesentlichen Feststellung des Endes des Deliktszeitraums bis 21. September 2000, erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; vergleiche S 5/ON 120) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die Tatrichter setzten sich nämlich nicht mit der Einlassung des Erstangeklagten auseinander, wonach er wegen seiner Pensionierung Ende 1999 als Aufsichtsratsvorsitzender beider Gesellschaften ausgeschieden und seit 1. Jänner 2000 nicht mehr für die Unternehmen tätig geworden sei (S 375/ON 107 und S 445/ON 108). Trifft es doch zu, dass Kridaverantwortlichkeit nach Enthebung bzw Zurücklegung der Organfunktion nicht von der noch aufrechten (der Sache nach überholten) Registrierung im Firmenbuch abhängt, sondern vielmehr von der weiteren faktischen Ausübung unternehmensbezogener Geschäftsführungsagenden vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 161, Rz 11; SSt 54/82).
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann somit ein Erlöschen der Strafbarkeit der Taten des Erstangeklagten durch Verjährung (§ 57 Abs 2 StGB) nicht ausgeschlossen werden. Ein Eingehen auf die Argumente der Rechtsrüge des Erstangeklagten (Z 9 lit b) erübrigte sich demnach.Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann somit ein Erlöschen der Strafbarkeit der Taten des Erstangeklagten durch Verjährung (Paragraph 57, Absatz 2, StGB) nicht ausgeschlossen werden. Ein Eingehen auf die Argumente der Rechtsrüge des Erstangeklagten (Ziffer 9, Litera b,) erübrigte sich demnach.
Zutreffend machen der Zweit- und Drittangeklagte mit ihren Rechtsrügen (Z 9 lit b) einen die Verjährungsfrage betreffenden Feststellungsmangel geltend.Zutreffend machen der Zweit- und Drittangeklagte mit ihren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera b,) einen die Verjährungsfrage betreffenden Feststellungsmangel geltend.
Thomas D***** und Norbert P***** wurden jeweils des als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB begangenen Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2, somit einer Straftat schuldig erkannt, die mit einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach § 57 Abs 2 zweiter Satz StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Nach dem Urteil hat der Angeklagte Thomas D***** bis zum 31. Dezember 2000 (I./2./) und der Angeklagte Norbert P***** bis zum 22. März 2001 (II./2./) deliktische Handlungen gesetzt. Demgegenüber ist aus dem - in der Hauptverhandlung vorgetragenen (§ 252 Abs 2a StPO; vgl ON 20 S 19) - Strafakt ersichtlich, dass die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen diese beiden Beschwerdeführer erst am 2. Dezember 2004, somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen wurde (S 1e/ON 1). Zu Recht machen die Nichtigkeitswerber daher das Unterlassen von Feststellungen zum materiellrechtlichen Strafaufhebungsgrund der Verjährung geltend.Thomas D***** und Norbert P***** wurden jeweils des als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangenen Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2,, somit einer Straftat schuldig erkannt, die mit einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Nach dem Urteil hat der Angeklagte Thomas D***** bis zum 31. Dezember 2000 (römisch eins./2./) und der Angeklagte Norbert P***** bis zum 22. März 2001 (römisch zwei./2./) deliktische Handlungen gesetzt. Demgegenüber ist aus dem - in der Hauptverhandlung vorgetragenen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO; vergleiche ON 20 S 19) - Strafakt ersichtlich, dass die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen diese beiden Beschwerdeführer erst am 2. Dezember 2004, somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen wurde (S 1e/ON 1). Zu Recht machen die Nichtigkeitswerber daher das Unterlassen von Feststellungen zum materiellrechtlichen Strafaufhebungsgrund der Verjährung geltend.
Wenn keine anderen die Verjährung hemmende Umstände iSd § 58 Abs 2 oder Abs 3 StGB vorliegen sollten, wäre im erneuerten Verfahren vom Erlöschen der Strafbarkeit auszugehen.Wenn keine anderen die Verjährung hemmende Umstände iSd Paragraph 58, Absatz 2, oder Absatz 3, StGB vorliegen sollten, wäre im erneuerten Verfahren vom Erlöschen der Strafbarkeit auszugehen.
Da sich zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war in Übereinstimung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur den Nichtigkeitsbeschwerden bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil, welches in Ansehung der rechtskräftigen Teilfreisprüche unberührt bleibt, im Umfang der Schuldsprüche, demgemäß auch in den Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).Da sich zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war in Übereinstimung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur den Nichtigkeitsbeschwerden bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil, welches in Ansehung der rechtskräftigen Teilfreisprüche unberührt bleibt, im Umfang der Schuldsprüche, demgemäß auch in den Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit ihren (nicht ausgeführten) Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.