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Entscheidung 12 Os 110/18w×

Entscheidung 12 Os 110/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/18w

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ravinder K***** C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2018, GZ 21 Hv 34/18y-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ravinder K***** C***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 28. Mai 2018 in W***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, die bereits in ein Chronifizierungsstadium übergegangen ist, mit Gewalt gegen Montserrat R***** M***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er der Genannten zwei Stöße versetzte und sie wiederholt aufforderte, ihm ihr Mobiltelefon auszuhändigen, und somit eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) aus den Beweisergebnissen, wonach Montserrat R***** M***** den unmittelbar zuvor stattgefundenen Raubversuch gegenüber dem Zeugen Z***** nicht erwähnt und dieser Zeuge auch den Wortwechsel zwischen dem Opfer und dem Betroffenen nicht wahrgenommen haben soll, eigenständig darauf schließt, dass dieses Geschehen nicht stattgefunden haben kann, bekämpft sie bloß die gegenteiligen Urteilsannahmen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Tathergang gezogene Schluss auf vorsätzliches Handeln des Betroffenen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 5 a, nach Art einer Aufklärungsrüge) das Fehlen von Erhebungen zur Frage seiner subjektiven Ausrichtung kritisiert, gibt er nicht bekannt, wodurch er an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert worden sei (RIS-Justiz RS0115823).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erklärt nicht, weshalb der vorliegende Raubversuch trotz der Konstatierungen, wonach der Betroffene Montserrat R***** M***** „derart heftig“ in den Rücken stieß, dass sie aus dem Bus stürzte und einen Fall zu Boden gerade noch verhindern konnte (US 4), und er sie in weiterer Folge „heftig“ gegen die rechte Schulter stieß (US 5), ohne Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB verübt worden sein soll.

Im Hinblick auf das Erfordernis kumulativen Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle (Kienapfel/Schmoller StudB BT II2 Paragraph 142, Rz 94) kann das Rechtsmittelvorbringen in Bezug auf den geringen Beutewert und die unbedeutenden Tatfolgen auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E122985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00110.18W.1011.000

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181011_OGH0002_0120OS00110_18W0000_000