Die dagegen aus Z 5 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.
Indem die Mängelrüge (Z 5) aus den Beweisergebnissen, wonach Montserrat R***** M***** den unmittelbar zuvor stattgefundenen Raubversuch gegenüber dem Zeugen Z***** nicht erwähnt und dieser Zeuge auch den Wortwechsel zwischen dem Opfer und dem Betroffenen nicht wahrgenommen haben soll, eigenständig darauf schließt, dass dieses Geschehen nicht stattgefunden haben kann, bekämpft sie bloß die gegenteiligen Urteilsannahmen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) aus den Beweisergebnissen, wonach Montserrat R***** M***** den unmittelbar zuvor stattgefundenen Raubversuch gegenüber dem Zeugen Z***** nicht erwähnt und dieser Zeuge auch den Wortwechsel zwischen dem Opfer und dem Betroffenen nicht wahrgenommen haben soll, eigenständig darauf schließt, dass dieses Geschehen nicht stattgefunden haben kann, bekämpft sie bloß die gegenteiligen Urteilsannahmen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Tathergang gezogene Schluss auf vorsätzliches Handeln des Betroffenen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Tathergang gezogene Schluss auf vorsätzliches Handeln des Betroffenen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Z 5a nach Art einer Aufklärungsrüge) das Fehlen von Erhebungen zur Frage seiner subjektiven Ausrichtung kritisiert, gibt er nicht bekannt, wodurch er an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert worden sei (RIS-Justiz RS0115823).Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 5 a, nach Art einer Aufklärungsrüge) das Fehlen von Erhebungen zur Frage seiner subjektiven Ausrichtung kritisiert, gibt er nicht bekannt, wodurch er an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert worden sei (RIS-Justiz RS0115823).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erklärt nicht, weshalb der vorliegende Raubversuch trotz der Konstatierungen, wonach der Betroffene Montserrat R***** M***** „derart heftig“ in den Rücken stieß, dass sie aus dem Bus stürzte und einen Fall zu Boden gerade noch verhindern konnte (US 4), und er sie in weiterer Folge „heftig“ gegen die rechte Schulter stieß (US 5), ohne Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des § 142 Abs 2 StGB verübt worden sein soll.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erklärt nicht, weshalb der vorliegende Raubversuch trotz der Konstatierungen, wonach der Betroffene Montserrat R***** M***** „derart heftig“ in den Rücken stieß, dass sie aus dem Bus stürzte und einen Fall zu Boden gerade noch verhindern konnte (US 4), und er sie in weiterer Folge „heftig“ gegen die rechte Schulter stieß (US 5), ohne Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB verübt worden sein soll.
Im Hinblick auf das Erfordernis kumulativen Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle (Kienapfel/Schmoller StudB BT II2 § 142 Rz 94) kann das Rechtsmittelvorbringen in Bezug auf den geringen Beutewert und die unbedeutenden Tatfolgen auf sich beruhen.Im Hinblick auf das Erfordernis kumulativen Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle (Kienapfel/Schmoller StudB BT II2 Paragraph 142, Rz 94) kann das Rechtsmittelvorbringen in Bezug auf den geringen Beutewert und die unbedeutenden Tatfolgen auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).