Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Das Schöffengericht stützte sich bei seinen Feststellungen insbesondere auf die Aussage des Zeugen Adrian K***** im Ermittlungsverfahren, wo dieser angab, den Angeklagten auf dessen Facebook-Profilbild eindeutig als Täter zu erkennen, sowie die Angaben der Zeugin Bi***** vor der Polizei knapp zwei Stunden nach der Tat, wo sie angab, das Opfer über Geheiß des Angeklagten zum späteren Tatort geschickt zu haben (US 3 f iVm US 2). Die davon abweichenden Angaben der Zeugen K***** und Bi***** in der Hauptverhandlung hielt das Erstgericht demgegenüber für nicht glaubwürdig.Das Schöffengericht stützte sich bei seinen Feststellungen insbesondere auf die Aussage des Zeugen Adrian K***** im Ermittlungsverfahren, wo dieser angab, den Angeklagten auf dessen Facebook-Profilbild eindeutig als Täter zu erkennen, sowie die Angaben der Zeugin Bi***** vor der Polizei knapp zwei Stunden nach der Tat, wo sie angab, das Opfer über Geheiß des Angeklagten zum späteren Tatort geschickt zu haben (US 3 f in Verbindung mit US 2). Die davon abweichenden Angaben der Zeugen K***** und Bi***** in der Hauptverhandlung hielt das Erstgericht demgegenüber für nicht glaubwürdig.
Indem die Beschwerde bloß nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen behauptet, ein Facebook-Profilbild wäre nicht geeignet, die Identität einer Person festzustellen, und die – von den Tatrichtern ohnehin erwogenen – Angaben der genannten Zeugen und einer abgesondert verfolgten Person thematisiert, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.