Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 110/19x×

Entscheidung 12 Os 110/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/19x

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sandro-Emmanuel B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 3. Juli 2019, GZ 64 Hv 11/19t-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sandro-Emmanuel B***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Oktober 2017 in K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Adrian K***** mit Gewalt, indem sie ihn am Genick festhielten, gegen dessen Kinn und mehrmals gegen dessen rechtes Jochbein schlugen und ihm zudem einen Tritt mit dem Fuß in den Bereich der linken Niere versetzten, wobei B***** mehrmals schrie „Geld her! Gib dein Geld her!“, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Das Schöffengericht stützte sich bei seinen Feststellungen insbesondere auf die Aussage des Zeugen Adrian K***** im Ermittlungsverfahren, wo dieser angab, den Angeklagten auf dessen Facebook-Profilbild eindeutig als Täter zu erkennen, sowie die Angaben der Zeugin Bi***** vor der Polizei knapp zwei Stunden nach der Tat, wo sie angab, das Opfer über Geheiß des Angeklagten zum späteren Tatort geschickt zu haben (US 3 f in Verbindung mit US 2). Die davon abweichenden Angaben der Zeugen K***** und Bi***** in der Hauptverhandlung hielt das Erstgericht demgegenüber für nicht glaubwürdig.

Indem die Beschwerde bloß nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen behauptet, ein Facebook-Profilbild wäre nicht geeignet, die Identität einer Person festzustellen, und die – von den Tatrichtern ohnehin erwogenen – Angaben der genannten Zeugen und einer abgesondert verfolgten Person thematisiert, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00110.19X.1015.000

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20191015_OGH0002_0120OS00110_19X0000_000