[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Gegenstand einer Mängelrüge (Z 5) sind nur für die Frage der Schuld oder der Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die unterlassene Berücksichtigung der gerichtlichen Weiterbestellung eines Erwachsenenvertreters für Vermögens- und Behördenangelegenheiten wegen darauf bezogener geistiger Einschränkungen des Angeklagten (GZ 3 P * des Bezirksgerichts S*; ON 47) bei der Strafbemessung kritisiert (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113). [4] Gegenstand einer Mängelrüge (Ziffer 5,) sind nur für die Frage der Schuld oder der Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die unterlassene Berücksichtigung der gerichtlichen Weiterbestellung eines Erwachsenenvertreters für Vermögens- und Behördenangelegenheiten wegen darauf bezogener geistiger Einschränkungen des Angeklagten (GZ 3 P * des Bezirksgerichts S*; ON 47) bei der Strafbemessung kritisiert vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113).
[5] Im Übrigen würde das genannte Verfahrensergebnis auch keinen der festgestellten Zurechnungsfähigkeit (US 4) entgegenstehenden und damit erörterungspflichtigen (Z 5 zweiter Fall) Umstand darstellen. [5] Im Übrigen würde das genannte Verfahrensergebnis auch keinen der festgestellten Zurechnungsfähigkeit (US 4) entgegenstehenden und damit erörterungspflichtigen (Ziffer 5, zweiter Fall) Umstand darstellen.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) stellt unter Hinweis auf die erwähnte Vertreterbestellung die konstatierte Schuldfähigkeit des Angeklagten (erneut US 4) in Frage, womit sie prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt festhält (RIS-Justiz RS0099810). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) stellt unter Hinweis auf die erwähnte Vertreterbestellung die konstatierte Schuldfähigkeit des Angeklagten (erneut US 4) in Frage, womit sie prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt festhält (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit der Behauptung, die im Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts S* konstatierten geistigen Defizite des Angeklagten (ON 47) hätten bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen, lediglich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099911). [7] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erstattet mit der Behauptung, die im Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts S* konstatierten geistigen Defizite des Angeklagten (ON 47) hätten bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen, lediglich ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0099911).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.