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Entscheidung 12 Os 110/25f×

Entscheidung 12 Os 110/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/25f

Entscheidungsdatum

14.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 23. Juli 2025, GZ 11 Hv 42/25b-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 21. Februar 2025 in W* * R* mit Gewalt zur Duldung des Vaginal- und Analverkehrs genötigt, indem er sie gewaltsam entkleidete, sie niederdrückte, am Hals erfasste, diesen zudrückte, trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr ihre Beine auseinander drückte und den Vaginal- sowie Analverkehr an ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Gegenstand einer Mängelrüge (Ziffer 5,) sind nur für die Frage der Schuld oder der Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die unterlassene Berücksichtigung der gerichtlichen Weiterbestellung eines Erwachsenenvertreters für Vermögens- und Behördenangelegenheiten wegen darauf bezogener geistiger Einschränkungen des Angeklagten (GZ 3 P * des Bezirksgerichts S*; ON 47) bei der Strafbemessung kritisiert vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113).

[5] Im Übrigen würde das genannte Verfahrensergebnis auch keinen der festgestellten Zurechnungsfähigkeit (US 4) entgegenstehenden und damit erörterungspflichtigen (Ziffer 5, zweiter Fall) Umstand darstellen.

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) stellt unter Hinweis auf die erwähnte Vertreterbestellung die konstatierte Schuldfähigkeit des Angeklagten (erneut US 4) in Frage, womit sie prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt festhält (RIS-Justiz RS0099810).

[7] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erstattet mit der Behauptung, die im Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts S* konstatierten geistigen Defizite des Angeklagten (ON 47) hätten bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen, lediglich ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0099911).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00110.25F.1014.000

Im RIS seit

17.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20251014_OGH0002_0120OS00110_25F0000_000