Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 8 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 6, 8 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Als nicht stichhältig erweist sich zunächst die das Beschwerdevorbringen einleitende, offenbar auf einen Teil der eingangs erwähnten Modifikationen (Ersatz des Wortes "Springmesser" durch "einen spitzen metallischen Gegenstand" in den Hauptfragen A./ und B./ durch die Geschwornen) bezogene Behauptung, die Geschwornen hätten nicht die ihnen gestellten Fragen beantwortet, sondern "eigene Fragen erfunden und diese beantwortet"; bezieht sich doch diese Argumentation in Wahrheit nicht auf die an die Geschwornen gerichteten Fragen, sondern auf deren Beantwortung durch die Laienrichter, somit auf den Inhalt des vom Obmann gemäß § 340 StPO verlesenen Wahrspruchs (S 294).Als nicht stichhältig erweist sich zunächst die das Beschwerdevorbringen einleitende, offenbar auf einen Teil der eingangs erwähnten Modifikationen (Ersatz des Wortes "Springmesser" durch "einen spitzen metallischen Gegenstand" in den Hauptfragen A./ und B./ durch die Geschwornen) bezogene Behauptung, die Geschwornen hätten nicht die ihnen gestellten Fragen beantwortet, sondern "eigene Fragen erfunden und diese beantwortet"; bezieht sich doch diese Argumentation in Wahrheit nicht auf die an die Geschwornen gerichteten Fragen, sondern auf deren Beantwortung durch die Laienrichter, somit auf den Inhalt des vom Obmann gemäß Paragraph 340, StPO verlesenen Wahrspruchs (S 294).
Damit gehen aber die auf der bezeichneten verfehlten Beschwerdeauffassung beruhenden, durch den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles widerlegten (S 293) Einwände, die an die Geschwornen zu richtenden Fragen seien nicht vorgelesen (Z 4) und das Verfahren sei (zum Teil) "ohne Beiziehung eines Verteidigers abgeführt worden" (Z 2), weil dem Verteidiger keine Möglichkeit der Äußerung zu den Fragen (§ 318 Abs. 1 StPO) geboten worden sei, ebenso ins Leere, wie der Vorwurf des Verstoßes gegen §§ 310 bis 317 StPO (Z 6).Damit gehen aber die auf der bezeichneten verfehlten Beschwerdeauffassung beruhenden, durch den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles widerlegten (S 293) Einwände, die an die Geschwornen zu richtenden Fragen seien nicht vorgelesen (Ziffer 4,) und das Verfahren sei (zum Teil) "ohne Beiziehung eines Verteidigers abgeführt worden" (Ziffer 2,), weil dem Verteidiger keine Möglichkeit der Äußerung zu den Fragen (Paragraph 318, Absatz eins, StPO) geboten worden sei, ebenso ins Leere, wie der Vorwurf des Verstoßes gegen Paragraphen 310 bis 317 StPO (Ziffer 6,).
Aktenfremd ist die weitere, eine entsprechende, "dieser Verantwortung" Rechnung tragende Fragestellung monierende Beschwerdebehauptung (Z 6), es sei "vorgebracht" worden, "daß die gegenständliche Tat nicht unter Verwendung einer Waffe durchgeführt wurde". Der Angeklagte verantwortete sich nämlich sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung, auf die Behauptung einer totalen, durch Volltrunkenheit bedingten Erinnerungslücke gestützt, stets dahin, zum Tathergang überhaupt keine Angaben machen zu können (S 37 f; 48; 120 ff; 187 ff; 281). Hingegen deponierte die einzige Tatzeugin Wiltrud B***** gleichlautend im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, daß der Angeklagte bei dem Raubüberfall ein Messer, einen Schraubenzieher oder eine Feile gegen sie richtete (S 33 f; 54; 126 ff; 201 ff). Demgemäß war - unter dem Aspekt des noch zu erörternden erweiterten Waffenbegriffs des § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB - die Stellung einer Eventualfrage in Richtung § 142 Abs. 1 StGB - abgesehen von der den Geschwornen nach § 330 Abs. 2 StPO ohnedies eröffneten Möglichkeit, die angeführte Deliktsqualifikation durch (nur) teilweise Bejahung der Hauptfragen auszuschalten - mangels in der Hauptverhandlung vorgebrachter Tatsachen, nach denen - würden sie als erwiesen angenommen - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (§ 314 Abs. 1 StPO), nicht indiziert. Schon aus diesem Grund erübrigte sich aber die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage in Richtung des sogenannten minderschweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB (§ 316 StPO).Aktenfremd ist die weitere, eine entsprechende, "dieser Verantwortung" Rechnung tragende Fragestellung monierende Beschwerdebehauptung (Ziffer 6,), es sei "vorgebracht" worden, "daß die gegenständliche Tat nicht unter Verwendung einer Waffe durchgeführt wurde". Der Angeklagte verantwortete sich nämlich sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung, auf die Behauptung einer totalen, durch Volltrunkenheit bedingten Erinnerungslücke gestützt, stets dahin, zum Tathergang überhaupt keine Angaben machen zu können (S 37 f; 48; 120 ff; 187 ff; 281). Hingegen deponierte die einzige Tatzeugin Wiltrud B***** gleichlautend im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, daß der Angeklagte bei dem Raubüberfall ein Messer, einen Schraubenzieher oder eine Feile gegen sie richtete (S 33 f; 54; 126 ff; 201 ff). Demgemäß war - unter dem Aspekt des noch zu erörternden erweiterten Waffenbegriffs des Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB - die Stellung einer Eventualfrage in Richtung Paragraph 142, Absatz eins, StGB - abgesehen von der den Geschwornen nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO ohnedies eröffneten Möglichkeit, die angeführte Deliktsqualifikation durch (nur) teilweise Bejahung der Hauptfragen auszuschalten - mangels in der Hauptverhandlung vorgebrachter Tatsachen, nach denen - würden sie als erwiesen angenommen - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (Paragraph 314, Absatz eins, StPO), nicht indiziert. Schon aus diesem Grund erübrigte sich aber die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage in Richtung des sogenannten minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB (Paragraph 316, StPO).
Schließlich versagt auch der aus der Z 6 (der Sache nach Z 12) des § 345 Abs. 1 StPO erhobene (rechtliche) Einwand, daß ein "spitzer metallischer Gegenstand" nicht notwendig eine Waffe im Sinne des § 143 StGB sei. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung Waffen im Sinne des § 143 StGB nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern alle Gegenstände sind, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 4; Leukauf-Steininger Komm3, RN 10; Foregger-Serini StGB5 Erläuterung IV jeweils zu § 143). Diesen Kriterien trug die an der herrschenden Judikatur orientierte Rechtsbelehrung (Beilage B, S 16 f) Rechnung, sodaß durch die darauf basierende Feststellung des Waffencharakters des (auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens in einem Messer, einem Schraubenzieher oder einer Feile bestehenden) Tatbegehungsmittels und dessen (abstrahierender) Bezeichnung als "spitzer metallischer Gegenstand" ein Tatsachensubstrat in den Wahrspruch der Geschwornen Eingang fand, auf dessen Grundlage die Qualifikation nach § 143 zweiter Deliktsfall StGB rechtsrichtig bejaht wurde.Schließlich versagt auch der aus der Ziffer 6, (der Sache nach Ziffer 12,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene (rechtliche) Einwand, daß ein "spitzer metallischer Gegenstand" nicht notwendig eine Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB sei. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung Waffen im Sinne des Paragraph 143, StGB nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern alle Gegenstände sind, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 4; Leukauf-Steininger Komm3, RN 10; Foregger-Serini StGB5 Erläuterung römisch vier jeweils zu Paragraph 143,). Diesen Kriterien trug die an der herrschenden Judikatur orientierte Rechtsbelehrung (Beilage B, S 16 f) Rechnung, sodaß durch die darauf basierende Feststellung des Waffencharakters des (auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens in einem Messer, einem Schraubenzieher oder einer Feile bestehenden) Tatbegehungsmittels und dessen (abstrahierender) Bezeichnung als "spitzer metallischer Gegenstand" ein Tatsachensubstrat in den Wahrspruch der Geschwornen Eingang fand, auf dessen Grundlage die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Deliktsfall StGB rechtsrichtig bejaht wurde.
Von Verfahrensergebnissen, die ein "Vortäuschen des Vorhandenseins einer Waffe" indizieren würden, kann daher keine Rede sein. Dem Schwurgerichtshof ist sohin auch kein Subsumtionsirrtum unterlaufen.
Als aktenwidrig erweist sich der Einwand (Z 8), der Vorsitzende hätte es unterlassen, die Geschwornen dahin zu belehren, daß sie verhalten sind, die an sie gerichteten Fragen mit Ja oder Nein zu beantworten (vgl Beilage C zu ON 51 und die den Geschwornen übergebene Rechtsbelehrung StPO Form.RMB 1 - Anlage zu ON 51).Als aktenwidrig erweist sich der Einwand (Ziffer 8,), der Vorsitzende hätte es unterlassen, die Geschwornen dahin zu belehren, daß sie verhalten sind, die an sie gerichteten Fragen mit Ja oder Nein zu beantworten vergleiche Beilage C zu ON 51 und die den Geschwornen übergebene Rechtsbelehrung StPO Form.RMB 1 - Anlage zu ON 51).
Der Beschwerde zuwider gibt die einstimmige Bejahung der Hauptfragen A./ und B./ mit der Modifizierung, daß der Angeklagte bei der Verübung der in Rede stehenden Raubtaten als Waffe zwar kein Springmesser sondern "einen spitzen metallischen Gegenstand" verwendete und beim vollendeten Raub nicht "ca. zehn Packungen Zigaretten" sondern nur ca. fünf Packungen Zigaretten erbeutete, ein durchaus verläßliches Bild der Meinung der Geschwornen wider und macht deren Anwort auf die ihnen gestellten Fragen weder unvollständig noch undeutlich (Z 9 StPO), sodaß auch für die Einleitung eines Moniturverfahrens (§ 332 Abs. 4 StPO) kein Anlaß bestand.Der Beschwerde zuwider gibt die einstimmige Bejahung der Hauptfragen A./ und B./ mit der Modifizierung, daß der Angeklagte bei der Verübung der in Rede stehenden Raubtaten als Waffe zwar kein Springmesser sondern "einen spitzen metallischen Gegenstand" verwendete und beim vollendeten Raub nicht "ca. zehn Packungen Zigaretten" sondern nur ca. fünf Packungen Zigaretten erbeutete, ein durchaus verläßliches Bild der Meinung der Geschwornen wider und macht deren Anwort auf die ihnen gestellten Fragen weder unvollständig noch undeutlich (Ziffer 9, StPO), sodaß auch für die Einleitung eines Moniturverfahrens (Paragraph 332, Absatz 4, StPO) kein Anlaß bestand.
Die genannten Beifügungen der Geschwornen anläßlich der Bejahung der Hauptfragen sind nämlich (sinngemäß) durchwegs bloß nach § 330 Abs. 2 StPO zulässige Beschränkungen. Dies gilt für die Begrenzung der Raubbeute auf ca. fünf Packungen Zigaretten gleichermaßen wie für die modifizierte Bezeichnung der Tatwaffe als "spitzer metallischer Gegenstand". Stellt doch diese auf dem (wie dargelegt am Inhalt der Rechtsbelehrung orientierten) Tatsachensubstrat des Wahrspruchs beruhende Waffenbeschreibung gegenüber dem Springmesser laut anklagekonformer Hauptfrage als Waffe im technischen Sinn eine (nur) einschränkende Begriffsindividualisierung dar.Die genannten Beifügungen der Geschwornen anläßlich der Bejahung der Hauptfragen sind nämlich (sinngemäß) durchwegs bloß nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO zulässige Beschränkungen. Dies gilt für die Begrenzung der Raubbeute auf ca. fünf Packungen Zigaretten gleichermaßen wie für die modifizierte Bezeichnung der Tatwaffe als "spitzer metallischer Gegenstand". Stellt doch diese auf dem (wie dargelegt am Inhalt der Rechtsbelehrung orientierten) Tatsachensubstrat des Wahrspruchs beruhende Waffenbeschreibung gegenüber dem Springmesser laut anklagekonformer Hauptfrage als Waffe im technischen Sinn eine (nur) einschränkende Begriffsindividualisierung dar.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 143 erster Strafsatz StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die die Rückfallsvoraussetzung nach § 39 StGB übersteigenden einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd wertete.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 143, erster Strafsatz StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die die Rückfallsvoraussetzung nach Paragraph 39, StGB übersteigenden einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd wertete.
Den Strafausspruch bekämpfen beide Prozeßparteien - mit entgegengesetzten Anfechtungszielen - mit Berufung.
Während der Angeklagte unter Hinweis auf den vermeintlich begrenzten Störwert seiner in alkoholisiertem Zustand begangenen Taten und seine Unbesonnenheit eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 Abs. 1 Z 3 StGB anstrebt, begründet die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Straferhöhung im wesentlichen damit, daß mangels tatsächlicher Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) den rückfallsbegründenden, aber auch den darüber hinausgehenden Vorstrafen erhöhtes Gewicht beigemessen und die in Tatart und Täterpersönlichkeit begründeten general- und spezialpräventiven Erfordernisse in höherem Maße zu berücksichtigen gewesen wären.Während der Angeklagte unter Hinweis auf den vermeintlich begrenzten Störwert seiner in alkoholisiertem Zustand begangenen Taten und seine Unbesonnenheit eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB anstrebt, begründet die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Straferhöhung im wesentlichen damit, daß mangels tatsächlicher Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB) den rückfallsbegründenden, aber auch den darüber hinausgehenden Vorstrafen erhöhtes Gewicht beigemessen und die in Tatart und Täterpersönlichkeit begründeten general- und spezialpräventiven Erfordernisse in höherem Maße zu berücksichtigen gewesen wären.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und bei Ausmessung der Freiheitsstrafe der hier aktuellen Täterschuld und dem verwirklichten Tatunrecht angemessen Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung insbesondere der Modalitäten der Tatausführung erweist sich die vom Geschwornengericht verhängte Sanktion in keiner Richtung als korrekturbedürftig.