Peter K***** wurde des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 10.März 1987 bis 10.Februar 1990 in B***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner 1987 bis Dezember 1989 Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen um insgesamt 5,531.104 S wissentlich bewirkte.Peter K***** wurde des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 10.März 1987 bis 10.Februar 1990 in B***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner 1987 bis Dezember 1989 Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen um insgesamt 5,531.104 S wissentlich bewirkte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) läßt mit der Behauptung bloß unvollständiger Erörterung der auf subjektive Gutgläubigkeit ausgerichteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten ihrerseits wesentliche Urteilspassagen unberücksichtigt. Hat sich doch das Erstgericht ohnedies mit der Darstellung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach er seitens der Steuerberatung sinngemäß auf eine - die jeweilige Richtigkeit der nachfolgenden Jahresumsatzsteuererklärung vorausgesetzt - angebliche inhaltliche Belanglosigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen worden und vom Vertrauen auf diese Zusicherung geleitet gewesen sei (213, 215). Da jene tatrichterlichen Erwägungen, die vor allem wegen der eigenen Angaben des Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde und der Sinnfälligkeit des Tatmotivs (Bewirkung für die wirtschaftliche Unternehmensgebarung vorteilhafter Zahlungsverzögerungen) zur Feststellung wissentlicher Unterdeklarierung der Umsatzsteuer in den Voranmeldungen führten, auch die relevierte Verantwortungsvariante miteinschließen, liegt die behauptete Unvollständigkeit nicht vor.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt mit der Behauptung bloß unvollständiger Erörterung der auf subjektive Gutgläubigkeit ausgerichteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten ihrerseits wesentliche Urteilspassagen unberücksichtigt. Hat sich doch das Erstgericht ohnedies mit der Darstellung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach er seitens der Steuerberatung sinngemäß auf eine - die jeweilige Richtigkeit der nachfolgenden Jahresumsatzsteuererklärung vorausgesetzt - angebliche inhaltliche Belanglosigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen worden und vom Vertrauen auf diese Zusicherung geleitet gewesen sei (213, 215). Da jene tatrichterlichen Erwägungen, die vor allem wegen der eigenen Angaben des Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde und der Sinnfälligkeit des Tatmotivs (Bewirkung für die wirtschaftliche Unternehmensgebarung vorteilhafter Zahlungsverzögerungen) zur Feststellung wissentlicher Unterdeklarierung der Umsatzsteuer in den Voranmeldungen führten, auch die relevierte Verantwortungsvariante miteinschließen, liegt die behauptete Unvollständigkeit nicht vor.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr auf der Basis der - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung als bloße Schutzbehauptung beurteilten - leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Erwiesenheit subjektiver Gutgläubigkeit infolge unrichtiger Belehrung durch den Steuerberater wahrhaben will.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr auf der Basis der - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung als bloße Schutzbehauptung beurteilten - leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Erwiesenheit subjektiver Gutgläubigkeit infolge unrichtiger Belehrung durch den Steuerberater wahrhaben will.
Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten K***** außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten K***** außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.