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Entscheidung 12 Os 110/94×

Entscheidung 12 Os 110/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/94

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 4.Mai 1994, GZ 10 römisch fünf r 458/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Peter K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Peter K***** wurde des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 10.März 1987 bis 10.Februar 1990 in B***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner 1987 bis Dezember 1989 Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen um insgesamt 5,531.104 S wissentlich bewirkte.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt mit der Behauptung bloß unvollständiger Erörterung der auf subjektive Gutgläubigkeit ausgerichteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten ihrerseits wesentliche Urteilspassagen unberücksichtigt. Hat sich doch das Erstgericht ohnedies mit der Darstellung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach er seitens der Steuerberatung sinngemäß auf eine - die jeweilige Richtigkeit der nachfolgenden Jahresumsatzsteuererklärung vorausgesetzt - angebliche inhaltliche Belanglosigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen worden und vom Vertrauen auf diese Zusicherung geleitet gewesen sei (213, 215). Da jene tatrichterlichen Erwägungen, die vor allem wegen der eigenen Angaben des Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde und der Sinnfälligkeit des Tatmotivs (Bewirkung für die wirtschaftliche Unternehmensgebarung vorteilhafter Zahlungsverzögerungen) zur Feststellung wissentlicher Unterdeklarierung der Umsatzsteuer in den Voranmeldungen führten, auch die relevierte Verantwortungsvariante miteinschließen, liegt die behauptete Unvollständigkeit nicht vor.

Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr auf der Basis der - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung als bloße Schutzbehauptung beurteilten - leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Erwiesenheit subjektiver Gutgläubigkeit infolge unrichtiger Belehrung durch den Steuerberater wahrhaben will.

Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten K***** außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E36763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00110.9408.0908.0

Dokumentnummer

JJT_19940908_OGH0002_0120OS00110_9400008_000