Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 6 (der Sache nach Z 8) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad Reza L***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 6 (der Sache nach Ziffer 8,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammad Reza L***** geht fehl.
Der Einwand widersprüchlicher Begründung (Z 5) seiner Mittäterschaft (jeweils erster Fall des § 12 StGB und des § 11 FinStrG) bei den unter A/I und B des Urteilssatzes beschriebenen Taten versagt. Denn das Schöffengericht hat - gestützt auf die Ausführungen des verdeckten Ermittlers (ON 86) sowie das Teilgeständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei - formal mängelfrei konstatiert, daß Mohammad Reza L***** den Tatplan faßte, durch G***** den Zweitangeklagten Ahmed S***** zur Durchführung des Transportes vom Iran nach Österreich - den L***** allerdings nicht persönlich begleitete (US 13) - anwarb (US 8) und den Schmuggel von 35 kg Rohopium nach Österreich organisierte (US 14), worauf er schließlich einen Teil dieses Suchtgiftes in Verkehr setzte bzw in Verkehr zu setzen trachtete (US 9, 10). Wenngleich demnach der Angeklagte L***** nur hinsichtlich des teils versuchten Inverkehrsetzens als unmittelbarer Täter, im übrigen jedoch als Bestimmungstäter iS der jeweils zweiten Alternative des § 12 StGB bzw § 11 FinStrG anzusehen ist, kann dies im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der in den oben zitierten Gesetzesstellen genannten Begehungsformen als irrelevant auf sich beruhen.Der Einwand widersprüchlicher Begründung (Ziffer 5,) seiner Mittäterschaft (jeweils erster Fall des Paragraph 12, StGB und des Paragraph 11, FinStrG) bei den unter A/I und B des Urteilssatzes beschriebenen Taten versagt. Denn das Schöffengericht hat - gestützt auf die Ausführungen des verdeckten Ermittlers (ON 86) sowie das Teilgeständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei - formal mängelfrei konstatiert, daß Mohammad Reza L***** den Tatplan faßte, durch G***** den Zweitangeklagten Ahmed S***** zur Durchführung des Transportes vom Iran nach Österreich - den L***** allerdings nicht persönlich begleitete (US 13) - anwarb (US 8) und den Schmuggel von 35 kg Rohopium nach Österreich organisierte (US 14), worauf er schließlich einen Teil dieses Suchtgiftes in Verkehr setzte bzw in Verkehr zu setzen trachtete (US 9, 10). Wenngleich demnach der Angeklagte L***** nur hinsichtlich des teils versuchten Inverkehrsetzens als unmittelbarer Täter, im übrigen jedoch als Bestimmungstäter iS der jeweils zweiten Alternative des Paragraph 12, StGB bzw Paragraph 11, FinStrG anzusehen ist, kann dies im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der in den oben zitierten Gesetzesstellen genannten Begehungsformen als irrelevant auf sich beruhen.
Daß Gleiches für die illustrative Urteilsannahme gilt, daß der Beschwerdeführer "offensichtlich in Fortsetzung seiner Aktivitäten aus 1985 und 1993" handelte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen.
Das Inverkehrsetzen von ca 8 kg Morphinbase (A/II erster Fall) haben die Tatrichter mit den belastenden Angaben des Zweitangeklagten hinsichtlich der an den Beschwerdeführer ausgefolgten Suchtgiftmenge unter gleichzeitiger Orientierung an milieubezogenen Erfahrungswerten zureichend begründet. Die durch nichts indizierte Möglichkeit, wonach dieses Suchtgiftmenge weggeworfen worden wäre, mußte dabei nicht ausdrücklich erörtert werden.
Die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Richtigkeit des Teilgeständnisses vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter angeführten Argumente sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit des Teilgeständnisses vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter angeführten Argumente sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Zur weiters gerügten Anklageüberschreitung (nominell Z 6, inhaltlich Z 8) genügt der Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil im Punkt A/III des Schuldspruches.Zur weiters gerügten Anklageüberschreitung (nominell Ziffer 6,, inhaltlich Ziffer 8,) genügt der Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil im Punkt A/III des Schuldspruches.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem ergriffenen Berufungen der beiden Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffenen Berufungen der beiden Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.