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Entscheidung 12 Os 110/96×

Entscheidung 12 Os 110/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/96

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SGG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15. Mai 1996, GZ 28 römisch fünf r 672/96-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther W***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SGG und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.März 1996 in W***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 40,8 Gramm Heroin mit einem Reingehalt von mindestens 6,94 Gramm aus Tschechien ausführte und nach Österreich einzuführen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Der von ihm dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich darzutun bemüht, im Vollrausch gehandelt zu haben, kommt kommt keine Berechtigung zu.

Denn angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer es nach seiner Festnahme am 17.März 1996 ablehnte, sich zur Sache zu verantworten, anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 18.März 1996 vor Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich keine Erwähnung davon machte, zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein, erstmalig vor dem Untersuchungsrichter - bei intaktem Erinnerungsvermögen an detailliert geschilderte entscheidungswesentliche Geschehensabläufe - behauptete, volltrunken gewesen zu sein und diese Verantwortung letztlich in der Hauptverhandlung am 17.Mai 1996 widerrief, indem er nunmehr behauptete, zur Tatzeit (nur) mittelmäßig alkoholisiert gewesen zu sein, bestehen keinerlei Bedenken gegen seine uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E43443 12D01106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00110.96.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19960829_OGH0002_0120OS00110_9600000_000