Das Sachverständigengutachten, wonach die beiden Schuhabdruckspuren auf der vom Täter eingeschlagenen Plexiglasscheibe wegen der "sehr individuellen ganz charakteristischen Merkmale" eindeutig den vom Angeklagten bei seiner Festnahme getragenen Schuhen zuzuordnen sind (ON 28/I), bildet der Mängelrüge (Z 5) zuwider für den Schuldspruch (zu 2) ebenso eine tragfähige Grundlage wie der Umstand, daß der am Tatort sichergestellte Schlosserhammer aus dem Besitz der - (ua) insoweit wegen Beitragstäterschaft rechtskräftig mitverurteilten - Lebensgefährtin des Angeklagten, Karin F*****, stammt (US 17 und 18). Inwieweit die bezeichnete Expertise erörterungsbedürftige Entlastungsaspekte eröffnet haben sollte, läßt sich weder der Beschwerde noch der Aktenlage entnehmen. Daß der Beschwerdeführer seiner Festnahme keinen Widerstand entgegensetzte (§ 269 Abs 1 StGB), steht dem Schuldspruch gleichfalls nicht entgegen und konnte demnach in der - die Verantwortungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin im übrigen gleichermaßen ausführlich würdigenden (US 14 f, 17 f) - Urteilsbegründung unerwähnt bleiben.Das Sachverständigengutachten, wonach die beiden Schuhabdruckspuren auf der vom Täter eingeschlagenen Plexiglasscheibe wegen der "sehr individuellen ganz charakteristischen Merkmale" eindeutig den vom Angeklagten bei seiner Festnahme getragenen Schuhen zuzuordnen sind (ON 28/I), bildet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider für den Schuldspruch (zu 2) ebenso eine tragfähige Grundlage wie der Umstand, daß der am Tatort sichergestellte Schlosserhammer aus dem Besitz der - (ua) insoweit wegen Beitragstäterschaft rechtskräftig mitverurteilten - Lebensgefährtin des Angeklagten, Karin F*****, stammt (US 17 und 18). Inwieweit die bezeichnete Expertise erörterungsbedürftige Entlastungsaspekte eröffnet haben sollte, läßt sich weder der Beschwerde noch der Aktenlage entnehmen. Daß der Beschwerdeführer seiner Festnahme keinen Widerstand entgegensetzte (Paragraph 269, Absatz eins, StGB), steht dem Schuldspruch gleichfalls nicht entgegen und konnte demnach in der - die Verantwortungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin im übrigen gleichermaßen ausführlich würdigenden (US 14 f, 17 f) - Urteilsbegründung unerwähnt bleiben.
Der Einwand vermeintlicher Undeutlichkeit schließlich (zu 2) betrifft die allein für den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche bedeutsame Schadensfest- stellung und damit keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache. Davon abgesehen ist im Urteil ohnehin unmißverständlich klargestellt, auf welche Prämissen sich das Adhäsionserkenntnis stützt (US 8).
Die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung des Trafikeinbruches zum Nachteil des Werner R***** (1) folgerte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aus der Koinzidenz zweier Faktoren, nämlich einerseits, daß der am Tatort gefundene Jeansknopf der Art nach exakt jenem entspricht, welcher an der in dem vom Beschwerdeführer benützten Kasten sichergestellten Jeansjacke fehlte, und andererseits, daß ein Teil der im Besitz des Angeklagten befindlichen Schlüssel vom Geschädigten als sein Eigentum identifiziert wurde. Mit dem dagegen gerichteten Einwand, bei dem betreffenden Jeansknopf handle es sich um ein Massenprodukt, wird kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Behauptung, die Tatrichter hätten sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zur Herkunft der Schlüssel nicht näher auseinandergesetzt, ist ebenso unzutreffend (US 12) wie jene mangelnder beweismäßiger Deckung der Erwägungen, von welchen sich der Schöffensenat bei Beurteilung des Umstandes, daß die sichergestellte Jeansjacke dem Angeklagten augenscheinlich zu klein war, leiten ließ (US 13 iVm 230/II).Die Täterschaft des Angeklagten in Ansehung des Trafikeinbruches zum Nachteil des Werner R***** (1) folgerte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aus der Koinzidenz zweier Faktoren, nämlich einerseits, daß der am Tatort gefundene Jeansknopf der Art nach exakt jenem entspricht, welcher an der in dem vom Beschwerdeführer benützten Kasten sichergestellten Jeansjacke fehlte, und andererseits, daß ein Teil der im Besitz des Angeklagten befindlichen Schlüssel vom Geschädigten als sein Eigentum identifiziert wurde. Mit dem dagegen gerichteten Einwand, bei dem betreffenden Jeansknopf handle es sich um ein Massenprodukt, wird kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Behauptung, die Tatrichter hätten sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zur Herkunft der Schlüssel nicht näher auseinandergesetzt, ist ebenso unzutreffend (US 12) wie jene mangelnder beweismäßiger Deckung der Erwägungen, von welchen sich der Schöffensenat bei Beurteilung des Umstandes, daß die sichergestellte Jeansjacke dem Angeklagten augenscheinlich zu klein war, leiten ließ (US 13 in Verbindung mit 230/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem vom Angeklagten erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf der bezogenen Gesetzesstelle.