Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO allein gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I***** geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO allein gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Jugendschöffengericht die (auch) Robert I***** unterstellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von "schweren und Einbruchsdiebstählen" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 17), mängelfrei aus den "bescheidenen finanziellen Verhältnissen" (US 13) in Verbindung mit der Vielzahl der verübten Einbrüche abgeleitet (US 20) und entsprach damit der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auf eine gedrängte Darstellung der Urteilsgründe beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht, ohne dabei verhalten gewesen zu sein, auf die behauptete Tätermotivation, wonach ihm und seinen Komplizen "einfach fad" gewesen wäre, sie immer weiter machten, weil sie nie "erwischt" worden seien, bzw sie die gestohlenen Sachen "teilweise im Keller versteckt" hätten (S 147/III), gesondert zu erörtern.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Jugendschöffengericht die (auch) Robert I***** unterstellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von "schweren und Einbruchsdiebstählen" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 17), mängelfrei aus den "bescheidenen finanziellen Verhältnissen" (US 13) in Verbindung mit der Vielzahl der verübten Einbrüche abgeleitet (US 20) und entsprach damit der gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auf eine gedrängte Darstellung der Urteilsgründe beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht, ohne dabei verhalten gewesen zu sein, auf die behauptete Tätermotivation, wonach ihm und seinen Komplizen "einfach fad" gewesen wäre, sie immer weiter machten, weil sie nie "erwischt" worden seien, bzw sie die gestohlenen Sachen "teilweise im Keller versteckt" hätten (S 147/III), gesondert zu erörtern.
Daß sich das Erstgericht bei dieser Konstatierung auch der verba legalia bediente, ändert nichts an deren hier kontextabhängigem Feststellungscharakter, sodaß sich der Einwand (Z 10) des Fehlens "faktischer Feststellungen" zur Gewerbsmäßigkeit prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert und im Ergebnis - ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht habe "weder zur Zielsetzung, noch zur inneren Tendenz Fakten gesammelt und festgestellt" - im Ergebnis neuerlich darauf abzielt, die mängelfreie Begründung der in Rede stehenden Qualifikation durch urteilsfremde Tatsachengrundlagen zu ersetzen.Daß sich das Erstgericht bei dieser Konstatierung auch der verba legalia bediente, ändert nichts an deren hier kontextabhängigem Feststellungscharakter, sodaß sich der Einwand (Ziffer 10,) des Fehlens "faktischer Feststellungen" zur Gewerbsmäßigkeit prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert und im Ergebnis - ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht habe "weder zur Zielsetzung, noch zur inneren Tendenz Fakten gesammelt und festgestellt" - im Ergebnis neuerlich darauf abzielt, die mängelfreie Begründung der in Rede stehenden Qualifikation durch urteilsfremde Tatsachengrundlagen zu ersetzen.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.