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Entscheidung 12 Os 110/98×

Entscheidung 12 Os 110/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/98

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas J***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert I***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 1998, GZ 9 römisch fünf r 256/97-178, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Robert I***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Jugendschöffengerichtes wurde (ua) der am 23. August 1980 geborene Robert I***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall sowie 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefaßt) von August 1996 bis März 1997 zusammen mit Mittätern mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil bezeichneten Berechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in 12 Angriffen weggenommen, wobei der Wert der Diebsbeute mehr als 240.000 S beträgt (A/I/2-11, 13, 14), und

in drei Fällen wegzunehmen versucht (A/II/2, 4, 5).

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO allein gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I***** geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Jugendschöffengericht die (auch) Robert I***** unterstellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von "schweren und Einbruchsdiebstählen" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 17), mängelfrei aus den "bescheidenen finanziellen Verhältnissen" (US 13) in Verbindung mit der Vielzahl der verübten Einbrüche abgeleitet (US 20) und entsprach damit der gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auf eine gedrängte Darstellung der Urteilsgründe beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht, ohne dabei verhalten gewesen zu sein, auf die behauptete Tätermotivation, wonach ihm und seinen Komplizen "einfach fad" gewesen wäre, sie immer weiter machten, weil sie nie "erwischt" worden seien, bzw sie die gestohlenen Sachen "teilweise im Keller versteckt" hätten (S 147/III), gesondert zu erörtern.

Daß sich das Erstgericht bei dieser Konstatierung auch der verba legalia bediente, ändert nichts an deren hier kontextabhängigem Feststellungscharakter, sodaß sich der Einwand (Ziffer 10,) des Fehlens "faktischer Feststellungen" zur Gewerbsmäßigkeit prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert und im Ergebnis - ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht habe "weder zur Zielsetzung, noch zur inneren Tendenz Fakten gesammelt und festgestellt" - im Ergebnis neuerlich darauf abzielt, die mängelfreie Begründung der in Rede stehenden Qualifikation durch urteilsfremde Tatsachengrundlagen zu ersetzen.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E52095 12D01108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00110.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0120OS00110_9800000_000