Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 110/99×

Entscheidung 12 Os 110/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os110/99

Entscheidungsdatum

07.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Wilhelm A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef Wilhelm A***** und Manfred Peter P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Juni 1999, GZ 3 a römisch fünf r 3108/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten Josef Wilhelm A***** und Manfred Peter P***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef Wilhelm A***** und Manfred Peter P***** wurden des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (A römisch eins.) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (A römisch zwei.), Josef Wilhelm A***** überdies des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (B) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung haben sie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang April 1999 in Wien miteinander die gemeinsame Ausführung eines Raubes in einer Trafik verabredet, indem sie übereinkamen, unter Verwendung der am 8. April 1999 im bewußten und gewollten Zusammenwirken aus einem Waffengeschäft gestohlenen Pumpgun (A römisch zwei.) eine Trafik in der Nähe ihres Wohnbereiches zu berauben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Sie bekämpfen vielmehr in unzulässiger Weise die vor allem auf die umfassend geständige Verantwortung des Angeklagten P***** vor der Polizei gestützte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welche sich eingehend mit der - sodann durch Verabreichung einer Ersatzdroge gemilderten - physischen und psychischen Beeinträchtigung der Angeklagten bei deren erster Einvernahme befaßte (US 11, 14 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die (lediglich) von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E55596 12D01109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00110.99.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19991007_OGH0002_0120OS00110_9900000_000