Unzutreffend ist zunächst die Behauptung (Z 5), dem vor dem Zollbeamten Thomas B***** anlässlich der Betretung des Angeklagten bei seiner letzten Schmuggelfahrt abgelegten umfassenden GeständnisUnzutreffend ist zunächst die Behauptung (Ziffer 5,), dem vor dem Zollbeamten Thomas B***** anlässlich der Betretung des Angeklagten bei seiner letzten Schmuggelfahrt abgelegten umfassenden Geständnis
(35) komme auf Grund des Widerrufs dieser Angaben in der Hauptverhandlung und der Tatsache, dass dieser Beamte kein Tatzeuge war, kein tragfähiger Beweiswert für die Begründung des über die versuchte Tat vom 9. August 1999 hinausgehenden Schuldspruchs zu. Die ins Treffen geführten Faktoren ändern nämlich nichts daran, dass das - seinerzeit noch dazu durch handschriftlichen Zusatz vom Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig bezeichnete (37) - Geständnis in Verbindung mit den vom Zeugen B***** angegebenen Modalitäten seines Zustandekommens (99 f), der Tatsache, dass der Angeklagte bei einer gleichgelagerten Tat betreten wurde und dem fallspezifischen Fehlen jeglichen Hinweises für eine falsche Bezichtigung bzw Belastung eine den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechende Basis des Schuldspruchs bildet, welcher auch zu den weiters behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die ihm zugrunde gelegten entscheidenden Urteilsannahmen keinen wie immer gearteten Grund bietet.(35) komme auf Grund des Widerrufs dieser Angaben in der Hauptverhandlung und der Tatsache, dass dieser Beamte kein Tatzeuge war, kein tragfähiger Beweiswert für die Begründung des über die versuchte Tat vom 9. August 1999 hinausgehenden Schuldspruchs zu. Die ins Treffen geführten Faktoren ändern nämlich nichts daran, dass das - seinerzeit noch dazu durch handschriftlichen Zusatz vom Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig bezeichnete (37) - Geständnis in Verbindung mit den vom Zeugen B***** angegebenen Modalitäten seines Zustandekommens (99 f), der Tatsache, dass der Angeklagte bei einer gleichgelagerten Tat betreten wurde und dem fallspezifischen Fehlen jeglichen Hinweises für eine falsche Bezichtigung bzw Belastung eine den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechende Basis des Schuldspruchs bildet, welcher auch zu den weiters behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die ihm zugrunde gelegten entscheidenden Urteilsannahmen keinen wie immer gearteten Grund bietet.
Soweit auf dieses Beschwerdevorbringen überdies lapidar die Behauptung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a bzw nominell Z 10) gestützt wird, gelangt in Ermangelung jedweder Konkretisierung, welche Konstatierung nach Auffassung des Beschwerdeführers zur rechtsrichtigen Beurteilung dem Urteilssachverhalt fehlen sollte, kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.Soweit auf dieses Beschwerdevorbringen überdies lapidar die Behauptung von Feststellungsmängeln (Ziffer 9, Litera a, bzw nominell Ziffer 10,) gestützt wird, gelangt in Ermangelung jedweder Konkretisierung, welche Konstatierung nach Auffassung des Beschwerdeführers zur rechtsrichtigen Beurteilung dem Urteilssachverhalt fehlen sollte, kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Dies gilt auch für die im Rahmen des Berufungsvorbringens ohne irgendeine Spezifizierung geltend gemachte Strafzumessungsrüge (Z 11), weil darin mit der Forderung einer Strafherabsetzung sowie der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB und - wegen angeblichen Fehlens spezialpräventiver Gegengründe - des § 41 Abs 1 StGB ausschließlich auf Ermessensentscheidungen Bezug genommen wird.Dies gilt auch für die im Rahmen des Berufungsvorbringens ohne irgendeine Spezifizierung geltend gemachte Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), weil darin mit der Forderung einer Strafherabsetzung sowie der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB und - wegen angeblichen Fehlens spezialpräventiver Gegengründe - des Paragraph 41, Absatz eins, StGB ausschließlich auf Ermessensentscheidungen Bezug genommen wird.
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.