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Entscheidung 12 Os 111/00×

Entscheidung 12 Os 111/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os111/00

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Muhammet Ü***** wegen des (teilweise versuchten) Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Juni 2000, GZ 18 römisch fünf r 393/00-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Muhammet Ü***** wurde des - teils versuchten (Paragraph 15, StGB) - Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG schuldig erkannt, weil er von Mitte 1996 bis 9. August 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich insgesamt ca 2.000 Gramm Marihuana, im Zuge regelmäßiger Schmuggelfahrten von der Schweiz aus- und nach Vorarlberg einführte, wobei die letzte Tat (Einfuhr von ca 14 Gramm Marihuana) infolge seiner Betretung beim Versuch geblieben ist.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unzutreffend ist zunächst die Behauptung (Ziffer 5,), dem vor dem Zollbeamten Thomas B***** anlässlich der Betretung des Angeklagten bei seiner letzten Schmuggelfahrt abgelegten umfassenden Geständnis

(35) komme auf Grund des Widerrufs dieser Angaben in der Hauptverhandlung und der Tatsache, dass dieser Beamte kein Tatzeuge war, kein tragfähiger Beweiswert für die Begründung des über die versuchte Tat vom 9. August 1999 hinausgehenden Schuldspruchs zu. Die ins Treffen geführten Faktoren ändern nämlich nichts daran, dass das - seinerzeit noch dazu durch handschriftlichen Zusatz vom Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig bezeichnete (37) - Geständnis in Verbindung mit den vom Zeugen B***** angegebenen Modalitäten seines Zustandekommens (99 f), der Tatsache, dass der Angeklagte bei einer gleichgelagerten Tat betreten wurde und dem fallspezifischen Fehlen jeglichen Hinweises für eine falsche Bezichtigung bzw Belastung eine den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechende Basis des Schuldspruchs bildet, welcher auch zu den weiters behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die ihm zugrunde gelegten entscheidenden Urteilsannahmen keinen wie immer gearteten Grund bietet.

Soweit auf dieses Beschwerdevorbringen überdies lapidar die Behauptung von Feststellungsmängeln (Ziffer 9, Litera a, bzw nominell Ziffer 10,) gestützt wird, gelangt in Ermangelung jedweder Konkretisierung, welche Konstatierung nach Auffassung des Beschwerdeführers zur rechtsrichtigen Beurteilung dem Urteilssachverhalt fehlen sollte, kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Dies gilt auch für die im Rahmen des Berufungsvorbringens ohne irgendeine Spezifizierung geltend gemachte Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), weil darin mit der Forderung einer Strafherabsetzung sowie der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB und - wegen angeblichen Fehlens spezialpräventiver Gegengründe - des Paragraph 41, Absatz eins, StGB ausschließlich auf Ermessensentscheidungen Bezug genommen wird.

Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E59521 12D01110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00111..0921.000

Dokumentnummer

JJT_20000921_OGH0002_0120OS00111_0000000_000