Die dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Versuch der Tatsachenrüge (Z 5a), hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der Parfümerie H***** (2) die - im Übrigen entgegen der Beschwerde sowohl in der Hauptverhandlung (S 446, 447 f) als auch (anhand eines Lichtbildes) vor der Polizei (S 223) eindeutig erfolgte - Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Zeugin Nadine F***** zu relativieren, geht schon im Ansatz fehl, weil der Beschwerdeführer selbst - in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform festgehalten (US 6) und von der Rüge nicht bestritten - zugestand, sich zur fraglichen Zeit in der Parfümerie H***** aufgehalten zu haben (S 441).Der Versuch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der Parfümerie H***** (2) die - im Übrigen entgegen der Beschwerde sowohl in der Hauptverhandlung (S 446, 447 f) als auch (anhand eines Lichtbildes) vor der Polizei (S 223) eindeutig erfolgte - Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Zeugin Nadine F***** zu relativieren, geht schon im Ansatz fehl, weil der Beschwerdeführer selbst - in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform festgehalten (US 6) und von der Rüge nicht bestritten - zugestand, sich zur fraglichen Zeit in der Parfümerie H***** aufgehalten zu haben (S 441).
Mit den - im Übrigen nicht auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens bezogenen - Hinweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Sachwegnahme beobachtet worden sei und auch andere Personen im Gelegenheitsverhältnis gestanden seien, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese leiten die Feststellungen zum objektiven Tathergang - logisch wie empirisch einwandfrei und solcherart auch aus dem Blickwinkel der Z 5 vierter Fall nicht beanstandbar - aus der Aussage der Zeugin Nadine F***** (S 446 bis 449) ab, wonach sich der Angeklagte einige Minuten im Bereich des Regals, in dem sich die weggenommene Parfüm-Flasche befand, aufgehalten hat und die Zeugin, kurz nachdem der Beschwerdeführer die Parfümerie verlassen hatte, den Diebstahl festgestellt hat (US 6). Aus welchem Grund der Umstand, dass der Beschwerdeführer - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zuwider unbegründet - vom Vorwurf, gemeinsam mit anderen versucht zu haben, weitere Parfümartikel zu stehlen, freigesprochen worden ist, geeignet sein soll, erhebliche Bedenken am Schuldspruch zu wecken, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Mit den - im Übrigen nicht auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens bezogenen - Hinweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Sachwegnahme beobachtet worden sei und auch andere Personen im Gelegenheitsverhältnis gestanden seien, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese leiten die Feststellungen zum objektiven Tathergang - logisch wie empirisch einwandfrei und solcherart auch aus dem Blickwinkel der Ziffer 5, vierter Fall nicht beanstandbar - aus der Aussage der Zeugin Nadine F***** (S 446 bis 449) ab, wonach sich der Angeklagte einige Minuten im Bereich des Regals, in dem sich die weggenommene Parfüm-Flasche befand, aufgehalten hat und die Zeugin, kurz nachdem der Beschwerdeführer die Parfümerie verlassen hatte, den Diebstahl festgestellt hat (US 6). Aus welchem Grund der Umstand, dass der Beschwerdeführer - der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zuwider unbegründet - vom Vorwurf, gemeinsam mit anderen versucht zu haben, weitere Parfümartikel zu stehlen, freigesprochen worden ist, geeignet sein soll, erhebliche Bedenken am Schuldspruch zu wecken, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet, übergeht die - hinsichtlich beider Angriffe getroffene - Feststellung, der Beschwerdeführer habe die jeweilige Tat in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 2, 4, 5).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet, übergeht die - hinsichtlich beider Angriffe getroffene - Feststellung, der Beschwerdeführer habe die jeweilige Tat in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 2, 4, 5).
Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Bezugnahme auf den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Sven K*****s (US 4) im Zusammenhalt mit dem nach ständiger Judikatur (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271; zuletzt 12 Os 34/07b) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilstenor (US 2) gerade noch hinreicht, den Schuldspruch nach dem vierten Fall des § 130 StGB zu tragen.Unter dem Aspekt des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Bezugnahme auf den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Sven K*****s (US 4) im Zusammenhalt mit dem nach ständiger Judikatur (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271; zuletzt 12 Os 34/07b) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilstenor (US 2) gerade noch hinreicht, den Schuldspruch nach dem vierten Fall des Paragraph 130, StGB zu tragen.
Die Beschwerdebehauptung, die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit seien nicht hinreichend begründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall), ignoriert die diesbezügliche Beweiswürdigung (US 6 f) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.Die Beschwerdebehauptung, die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit seien nicht hinreichend begründet (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), ignoriert die diesbezügliche Beweiswürdigung (US 6 f) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.