Gründe:
Mit rechtskräftigem - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3. August 2009, GZ 20 Hv 126/09d-22, wurde Patrick S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichts Feldkirch vom 3. Mai 2007, AZ 39 Hv 43/07k, (gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO) unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3. August 2009, GZ 20 Hv 126/09d-22, wurde Patrick S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichts Feldkirch vom 3. Mai 2007, AZ 39 Hv 43/07k, (gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 24. August 2009, GZ 30 BE 197/09i-3 (ON 27 des Hv-Aktes), wurde Patrick S***** am 8. September 2009 nach Verbüßung von zwei Monaten aus dem unbedingten Teil der zu 20 Hv 126/09d des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON 5 des BE-Akts).Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 24. August 2009, GZ 30 BE 197/09i-3 (ON 27 des Hv-Aktes), wurde Patrick S***** am 8. September 2009 nach Verbüßung von zwei Monaten aus dem unbedingten Teil der zu 20 Hv 126/09d des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON 5 des BE-Akts).
Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeitpunkt 19. Oktober 2009) wurde Patrick S***** mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Dezember 2009, GZ 20 Hv 182/09i-12, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeitpunkt 19. Oktober 2009) wurde Patrick S***** mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Dezember 2009, GZ 20 Hv 182/09i-12, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Aus Anlass dieser Verurteilung fasste das erkennende Gericht den Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zu AZ 30 BE 197/09i des Landesgerichts Feldkirch zu widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3. August 2009, GZ 20 Hv 126/09d-22, gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe (im Ausmaß von acht Monaten) sah das Landesgericht Feldkirch jedoch gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab. Urteil und Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.Aus Anlass dieser Verurteilung fasste das erkennende Gericht den Beschluss, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung zu AZ 30 BE 197/09i des Landesgerichts Feldkirch zu widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3. August 2009, GZ 20 Hv 126/09d-22, gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe (im Ausmaß von acht Monaten) sah das Landesgericht Feldkirch jedoch gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab. Urteil und Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.
Der Verurteilte wurde am 9. Dezember 2009 in Strafhaft übernommen (ON 20). Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Jänner 2010 (ON 1 in ON 25) wurde der Vollzug dieser Freiheitsstrafen gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 1. Jänner 2012 aufgeschoben. Patrick S***** wurde am 18. Februar 2010 aus der Haft entlassen (ON 27, je in AZ 20 Hv 182/09i des Landesgerichts Feldkirch).Der Verurteilte wurde am 9. Dezember 2009 in Strafhaft übernommen (ON 20). Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Jänner 2010 (ON 1 in ON 25) wurde der Vollzug dieser Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis 1. Jänner 2012 aufgeschoben. Patrick S***** wurde am 18. Februar 2010 aus der Haft entlassen (ON 27, je in AZ 20 Hv 182/09i des Landesgerichts Feldkirch).