Entscheidung 12 Os 111/25b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafvollzugssache des * P* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 25 BE 48/25m des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juni 2025, AZ 31 Bs 80/25d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. März 2025, GZ 25 BE 48/25m-24.2, mit welchem seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
[2]
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00111.25B.1014.000
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Dokumentnummer
JJT_20251014_OGH0002_0120OS00111_25B0000_000