Der Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. wird in der Beschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, da diese - an die, wie dargetan, unbegründete Mängelrüge anknüpfend - daran festhält, Rosemarie A sei durch die drohende Äußerung des Beschwerdeführers gar nicht eingeschüchtert worden, und sich solcherart zu den eindeutig gegenteiligen Urteilsfeststellungen in Widerspruch setzt. Werden diese der Beurteilung zugrundegelegt, so kann von einer den (Grund-) Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB. nicht verwirklichenden bloßen 'Unmutsäußerung' keine Rede sein.Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wird in der Beschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, da diese - an die, wie dargetan, unbegründete Mängelrüge anknüpfend - daran festhält, Rosemarie A sei durch die drohende Äußerung des Beschwerdeführers gar nicht eingeschüchtert worden, und sich solcherart zu den eindeutig gegenteiligen Urteilsfeststellungen in Widerspruch setzt. Werden diese der Beurteilung zugrundegelegt, so kann von einer den (Grund-) Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. nicht verwirklichenden bloßen 'Unmutsäußerung' keine Rede sein.
Mit dem weiteren Einwand, die Rauschtat sei zu Unrecht als schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB.Mit dem weiteren Einwand, die Rauschtat sei zu Unrecht als schwere Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
beurteilt worden, macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Subsumtion des 'verdeckten' Delikts und sohin der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 10beurteilt worden, macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Subsumtion des 'verdeckten' Delikts und sohin der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10
StPO. geltend (ÖJZ-LSK. 1978/158); dies jedoch zu Unrecht:
Denn aus der dem Urteil zu entnehmenden Konstatierung des Schöffengerichtes, Rosemarie A habe auf Grund der Drohung des Angeklagten, er werde sie erwürgen und beim Fenster hinunterwerfen, tatsächlich berechtigte Angst um ihr Leben gehabt (S. 194, 197), ergibt sich schlüssig, daß die solcherart Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte (und auch tatsächlich gewann), der Angeklagte sei in der Lage und willens, ihren Tod herbeizuführen (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/218). Daß eine solche Wirkung seiner Drohung vom Angeklagten auch gewollt war, unterliegt nach den Urteilsfeststellungen, denen zufolge die gegenständliche Rauschtat einen (uneingeschränkt auf die erzielte Wirkung gerichteten) Willensakt des Angeklagten darstellte (S. 198, 199), gleichfalls keinem Zweifel.Denn aus der dem Urteil zu entnehmenden Konstatierung des Schöffengerichtes, Rosemarie A habe auf Grund der Drohung des Angeklagten, er werde sie erwürgen und beim Fenster hinunterwerfen, tatsächlich berechtigte Angst um ihr Leben gehabt (S. 194, 197), ergibt sich schlüssig, daß die solcherart Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte (und auch tatsächlich gewann), der Angeklagte sei in der Lage und willens, ihren Tod herbeizuführen vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/218). Daß eine solche Wirkung seiner Drohung vom Angeklagten auch gewollt war, unterliegt nach den Urteilsfeststellungen, denen zufolge die gegenständliche Rauschtat einen (uneingeschränkt auf die erzielte Wirkung gerichteten) Willensakt des Angeklagten darstellte (S. 198, 199), gleichfalls keinem Zweifel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Wolfgang A wurde nach § 287 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd das Geständnis zum Verletzungsfaktum und die Fürbitte der Ehegattin. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes (unter Anwendung des § 41 StGB.) und bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB.Wolfgang A wurde nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd das Geständnis zum Verletzungsfaktum und die Fürbitte der Ehegattin. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes (unter Anwendung des Paragraph 41, StGB.) und bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt, ist jedoch durch Überbewertung des begangenen Unrechtes zu einer zu strengen Strafe gekommen. Wenn man berücksichtigt, daß es sich um Vorfälle innerhalb der Familie handelt und die (allein) betroffene Ehegattin dem Angeklagten bereits verziehen hat, entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten durchaus dem Schuldgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten. Die Anwendung des § 43 StGB., aber auch die des § 37 StGB. kam schon deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte mehrfach, zum Teil auch einschlägig vorbestraft ist und weder bedingte Strafnachsicht noch die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe geeignet waren, ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Das Erstgericht hat zwar die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt, ist jedoch durch Überbewertung des begangenen Unrechtes zu einer zu strengen Strafe gekommen. Wenn man berücksichtigt, daß es sich um Vorfälle innerhalb der Familie handelt und die (allein) betroffene Ehegattin dem Angeklagten bereits verziehen hat, entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten durchaus dem Schuldgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten. Die Anwendung des Paragraph 43, StGB., aber auch die des Paragraph 37, StGB. kam schon deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte mehrfach, zum Teil auch einschlägig vorbestraft ist und weder bedingte Strafnachsicht noch die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe geeignet waren, ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Oberter Gerichtshof, Wien, am 11.Oktober 1979.