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Entscheidung 12 Os 111/79×

Entscheidung 12 Os 111/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os111/79

Entscheidungsdatum

11.10.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB.

und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Mai 1979, GZ. 4 b römisch fünf r 9516/78-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Arthur Fleischanderl, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.November 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslose Koch Wolfgang A des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er am 8.August 1978 in Wien 1. (morgens) seine Ehegattin Rosemarie A durch Versetzen einiger wuchtiger Schläge gegen den Kopf und Gesicht, die eine Weichteilschwellung im Bereich der Stirn und des rechten Jochbeinbogens sowie ein Hämatom an der Unterlippe und eine kleine Platzwunde der Schleimhaut der Unterlippe zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzte, 2. (nachmittags) sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106

Absatz eins, Ziffer eins, StGB. zugerechnet würde, indem er Rosemarie A durch die Äußerung 'Wenn du mir nicht sofort das Geld gibst, erwürg' ich dich und werf' dich beim Fenster hinunter', sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Bezahlung einer offenen (Taxi-)Rechnung nötigte.

Die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes).

Mit seiner Berufung bekämpft er den Strafausspruch. Die aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gerügte Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung liegt indes nicht vor:

An mehreren Stellen der Urteilsgründe wird nämlich auf die Aussage der Zeugin Rosemarie A in der Hauptverhandlung Bezug genommen und beweiswürdigend ausgeführt, daß daraus das Bestreben zu erkennen sei, im Hinblick auf eine zwischen den Ehegatten stattgefundene Versöhnung und den durch Zeitablauf gemilderten Eindruck der Vorfälle den Angeklagten nicht zu sehr zu belasten; Erwähnung findet dabei auch der - in der Zurücknahme der unter dem Gesichtspunkt einer gefährlichen Drohung zunächst erteilten Verfolgungsermächtigung (Paragraph 107, Absatz 4, StGB.) objektivierte (S. 25) - Versuch der Zeugin, die Anzeige rückgängig zu machen (S. 195, 198). Damit legte aber das Schöffengericht ausreichend dar, daß (und warum) es gerade den in der Beschwerde zitierten - vom Anzeigevorbringen abweichenden - Bekundungen der Zeugin Rosemarie A vor Gericht keine Glaubwürdigkeit beizumessen vermochte. Keineswegs übergangen, sondern in den Urteilsgründen ausdrücklich gewürdigt (S. 195) erscheint auch die Aussage der Zeugin Andrea B, deren gleichfalls in der Beschwerde herausgestellte Deposition aber, sie habe die drohende Äußerung des Angeklagten nicht ernst genommen, keiner besonderen Erörterung bedurfte. Denn ob einer Drohung die im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. geforderte Eignung zukommt, dem Bedrohten nach den Umständen des Falles begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (ÖJZ-LSK. 1976/192). Daß aber - was für die rechtliche Annahme einer vollendeten Nötigung wesentlich ist -, Rosemarie A die Drohung ernst nahm (und dadurch zu der ihr abgenötigten Handlung bestimmt wurde), schloß die Zeugin Andrea B nicht aus (S. 133).

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wird in der Beschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, da diese - an die, wie dargetan, unbegründete Mängelrüge anknüpfend - daran festhält, Rosemarie A sei durch die drohende Äußerung des Beschwerdeführers gar nicht eingeschüchtert worden, und sich solcherart zu den eindeutig gegenteiligen Urteilsfeststellungen in Widerspruch setzt. Werden diese der Beurteilung zugrundegelegt, so kann von einer den (Grund-) Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. nicht verwirklichenden bloßen 'Unmutsäußerung' keine Rede sein.

Mit dem weiteren Einwand, die Rauschtat sei zu Unrecht als schwere Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

beurteilt worden, macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Subsumtion des 'verdeckten' Delikts und sohin der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10

StPO. geltend (ÖJZ-LSK. 1978/158); dies jedoch zu Unrecht:

Denn aus der dem Urteil zu entnehmenden Konstatierung des Schöffengerichtes, Rosemarie A habe auf Grund der Drohung des Angeklagten, er werde sie erwürgen und beim Fenster hinunterwerfen, tatsächlich berechtigte Angst um ihr Leben gehabt (S. 194, 197), ergibt sich schlüssig, daß die solcherart Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte (und auch tatsächlich gewann), der Angeklagte sei in der Lage und willens, ihren Tod herbeizuführen vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/218). Daß eine solche Wirkung seiner Drohung vom Angeklagten auch gewollt war, unterliegt nach den Urteilsfeststellungen, denen zufolge die gegenständliche Rauschtat einen (uneingeschränkt auf die erzielte Wirkung gerichteten) Willensakt des Angeklagten darstellte (S. 198, 199), gleichfalls keinem Zweifel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Wolfgang A wurde nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd das Geständnis zum Verletzungsfaktum und die Fürbitte der Ehegattin. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes (unter Anwendung des Paragraph 41, StGB.) und bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat zwar die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt, ist jedoch durch Überbewertung des begangenen Unrechtes zu einer zu strengen Strafe gekommen. Wenn man berücksichtigt, daß es sich um Vorfälle innerhalb der Familie handelt und die (allein) betroffene Ehegattin dem Angeklagten bereits verziehen hat, entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten durchaus dem Schuldgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten. Die Anwendung des Paragraph 43, StGB., aber auch die des Paragraph 37, StGB. kam schon deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte mehrfach, zum Teil auch einschlägig vorbestraft ist und weder bedingte Strafnachsicht noch die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe geeignet waren, ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Oberter Gerichtshof, Wien, am 11.Oktober 1979.

Anmerkung

E02265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00111.79.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19791011_OGH0002_0120OS00111_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung