Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der darin zunächst aufgestellten Behauptung zuwider läßt sich weder der Verantwortung des Angeklagten noch dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Kaiser ein die vermißte Zusatzfrage auf Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 11 StGB indizierendes Tatsachensubstrat entnehmen:Der darin zunächst aufgestellten Behauptung zuwider läßt sich weder der Verantwortung des Angeklagten noch dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Kaiser ein die vermißte Zusatzfrage auf Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des Paragraph 11, StGB indizierendes Tatsachensubstrat entnehmen:
Hat doch der genannte Psychiater unmißverständlich klargestellt, daß bei dem - knapp durchschnittlich intelligenten (Band II S 83), hinsichtlich seiner Persönlichkeitsstruktur nur wenig von der Norm abweichenden (Band II S 86) - Angeklagten die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB nicht vorliegen (Band II S 86), wobei es ihm verwehrt war - und nur darauf bezieht sich ersichtlich das in der Beschwerde hervorgehobene Offenlassen der Beurteilung (siehe die Zeilen 5 und 6 in Band II S 86) - die Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit zu beantworten.Hat doch der genannte Psychiater unmißverständlich klargestellt, daß bei dem - knapp durchschnittlich intelligenten (Band römisch zwei S 83), hinsichtlich seiner Persönlichkeitsstruktur nur wenig von der Norm abweichenden (Band römisch zwei S 86) - Angeklagten die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB nicht vorliegen (Band römisch zwei S 86), wobei es ihm verwehrt war - und nur darauf bezieht sich ersichtlich das in der Beschwerde hervorgehobene Offenlassen der Beurteilung (siehe die Zeilen 5 und 6 in Band römisch zwei S 86) - die Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit zu beantworten.
Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers hinwieder, wonach er "in höchstgradigem Erregungszustand überhaupt nicht gewußt bzw auch nicht beabsichtigt habe zu schießen", läßt allenfalls die Behauptung fehlenden deliktischen Vorsatzes bzw einer heftigen Gemütsbewegung zum Tatzeitpunkt erkennen, indiziert aber keinesfalls das Vorliegen einer die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließenden schweren, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung (§ 11 StGB).Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers hinwieder, wonach er "in höchstgradigem Erregungszustand überhaupt nicht gewußt bzw auch nicht beabsichtigt habe zu schießen", läßt allenfalls die Behauptung fehlenden deliktischen Vorsatzes bzw einer heftigen Gemütsbewegung zum Tatzeitpunkt erkennen, indiziert aber keinesfalls das Vorliegen einer die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließenden schweren, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung (Paragraph 11, StGB).
Aber auch durch das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurden die gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt; denn der Angeklagte hat zwar am Beginn seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vorgebracht, daß er Martin S***** mit dem Revolver nur schrecken wollte (Band II S 4), in der Folge aber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er dabei von der darüber hinausgehenden Absicht erfüllt war, S***** zum Weglaufen zu veranlassen (siehe Band II S 17, 25 und 28).Aber auch durch das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB wurden die gesetzlichen Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt; denn der Angeklagte hat zwar am Beginn seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vorgebracht, daß er Martin S***** mit dem Revolver nur schrecken wollte (Band römisch zwei S 4), in der Folge aber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er dabei von der darüber hinausgehenden Absicht erfüllt war, S***** zum Weglaufen zu veranlassen (siehe Band römisch zwei S 17, 25 und 28).
Daß durch dieses Vorbringen eine Eventualfrage in Richtung (schwerer) Nötigung, nicht aber eine solche wegen gefährlicher Drohung indiziert war, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Die im Ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs. 1 Z 1, 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren. Erschwerend waren dabei die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die einschlägige Vorstrafe, mildernd dagegen das Teilgeständnis des Angeklagten, daß es im Faktum A I 2 beim Versuch geblieben war, der geminderte Intellekt des Angeklagten sowie das vorangegangene provokante Verhalten des Martin S***** und der Mercedes A*****.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, 75, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren. Erschwerend waren dabei die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die einschlägige Vorstrafe, mildernd dagegen das Teilgeständnis des Angeklagten, daß es im Faktum A römisch eins 2 beim Versuch geblieben war, der geminderte Intellekt des Angeklagten sowie das vorangegangene provokante Verhalten des Martin S***** und der Mercedes A*****.
Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte dagegen eine Reduzierung des Strafausmaßes an.
Lediglich das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist begründet.
Ihr ist namentlich darin beizutreten, daß den Akten ein ins Gewicht fallendes provozierendes Verhalten der beiden Hauptopfer nicht zu entnehmen ist und daß auch der Angeklagte selbst sich niemals darauf berief, durch Worte und/oder Verhaltensweisen dieser Personen zur Abgabe von Schüssen gegen sie provoziert worden zu sein. Daß aber die beiden miteinander Zärtlichkeiten austauschten ("schmusten") kann bei der gegebenen Sachlage - Tatort: ein Bordell - ebensowenig als mildernd in Betracht gezogen werden wie der Umstand, daß Gäste des Etablissements den Angeklagten hänselten.
Auf der Basis der solcherart korrigierten Strafzumessungsgründe, aber auch angesichts dessen, daß dem Angeklagten neben einem vollendeten ein versuchter Mord zur Last liegt, erscheint dem Obersten Gerichtshof die vom Geschwornengericht geschöpfte Unrechtsfolge als zu gering; sie war daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldadäquate Maß zu erhöhen.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.