Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) bezogenen inhaltlichen Ungereimtheiten in bzw zwischen den Angaben der Zeugen Johann K***** sen., Manfred H***** und Michaela K*****, in deren behaupteter Nichterörterung überdies eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) erblickt wird, betreffen durchwegs für die Wahrheitsfindung hier nicht entscheidende Einzelheiten zu Begleitumständen des Tathergangs (wie die Fragen, ob Manfred H***** gleichzeitig mit oder vor Johann K***** sen. im Badezimmer eintraf, er durch die Hilferufe der tatbetroffenen Frau oder über Aufforderung auf das Tatgeschehen aufmerksam gewordener Kinder alarmiert worden war, das Tatopfer Verunreinigungen mit "Erbrochenem" aufwies bzw ob die Annäherungsversuche des Angeklagten bereits am Gang vor dem Badezimmer einsetzten), lassen die den Angeklagten in den wesentlichen Punkten konform belastenden Verfahrensergebnisse unberührt und erweisen sich solcherart als insgesamt nicht geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Daß in den Angaben mehrerer Zeugen diverse inhaltliche Schwankungen bzw Widersprüche auftraten, hat das Erstgericht im übrigen ohnedies in die Urteilsgründe miteinbezogen (173, 175), ohne daß es im Rahmen seiner auf eine gedrängte Darstellung der wesentlichen Tatsachen und der für deren Annahme ausschlaggebenden Überlegungen beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu einer kompletten ausdrücklichen Auflistung sämtlicher abweichender Beweisdetails verpflichtet gewesen wäre.Die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bezogenen inhaltlichen Ungereimtheiten in bzw zwischen den Angaben der Zeugen Johann K***** sen., Manfred H***** und Michaela K*****, in deren behaupteter Nichterörterung überdies eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) erblickt wird, betreffen durchwegs für die Wahrheitsfindung hier nicht entscheidende Einzelheiten zu Begleitumständen des Tathergangs (wie die Fragen, ob Manfred H***** gleichzeitig mit oder vor Johann K***** sen. im Badezimmer eintraf, er durch die Hilferufe der tatbetroffenen Frau oder über Aufforderung auf das Tatgeschehen aufmerksam gewordener Kinder alarmiert worden war, das Tatopfer Verunreinigungen mit "Erbrochenem" aufwies bzw ob die Annäherungsversuche des Angeklagten bereits am Gang vor dem Badezimmer einsetzten), lassen die den Angeklagten in den wesentlichen Punkten konform belastenden Verfahrensergebnisse unberührt und erweisen sich solcherart als insgesamt nicht geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Daß in den Angaben mehrerer Zeugen diverse inhaltliche Schwankungen bzw Widersprüche auftraten, hat das Erstgericht im übrigen ohnedies in die Urteilsgründe miteinbezogen (173, 175), ohne daß es im Rahmen seiner auf eine gedrängte Darstellung der wesentlichen Tatsachen und der für deren Annahme ausschlaggebenden Überlegungen beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zu einer kompletten ausdrücklichen Auflistung sämtlicher abweichender Beweisdetails verpflichtet gewesen wäre.
Zu der in der Tatsachenrüge weiters vermißten Vernehmung der Zeugin Jaqueline K***** zum Beweis angeblich freiwillig ausgetauschter Zärtlichkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer genügt der Hinweis darauf, daß einerseits der entsprechende Beweisantrag in der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgezogen wurde (149) und andererseits der Versuch gewaltsamer Beischlafsdurchsetzung im Sinn des bekämpften Schuldspruches selbst unter der Hypothese strafbar bliebe, daß dem Ausführungsbeginn eine (nicht beischlafsorientierte) einvernehmliche Kontaktaufnahme vorausgegangen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.