Die gegen dieses Urteil aus § 345 Abs 1 Z 10 a und 11 lit a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und 11 Litera a, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Dies gilt zunächst für die zur Tatsachenrüge (Z 10 a) erhobenen Einwände, die sich durchwegs weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang als geeignet erweisen, die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachengrundlagen der Anna R***** angelasteten Raubbeteiligung ernstlich in Frage zu stellen.Dies gilt zunächst für die zur Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) erhobenen Einwände, die sich durchwegs weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang als geeignet erweisen, die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachengrundlagen der Anna R***** angelasteten Raubbeteiligung ernstlich in Frage zu stellen.
Den Geschworenen lagen zur Wahrheitsfindung (ua) die in der Hauptverhandlung verlesenen (431/II) und erörterten (272, 275/II) sicherheitsbehördlichen Angaben des (im hier aktuellen Zusammenhang gesondert rechtskräftig wegen schweren Raubes Verurteilten) Vitomir T***** vor, wonach "mit F***** und R***** ausgemacht" war, daß er und die unmittelbar tatbeteiligten Komplizen die Wohnung der Helga Weixelberger aufsuchen sollten, "Helga Weixelberger und ihren Lebensgefährten bedrohen und Angst machen" und allenfalls vorgefundene Sachwerte "auch gleich mitnnehmen" sollten. Bereits am Vortag der Tat seien T***** und seine beiden unmittelbaren Mittäter von F***** und R***** zur Vorinformation in die Wohngegend der Tatopfer gebracht worden. Auch während der Tatausführung hätten die Angeklagte R***** und Alfred F***** im PKW auf die Rückkehr des Vitomir T***** und der beiden Mittäter gewartet, nach deren Zusteigen einen Teil der Raubbeute entgegengenommen und sich überdies anschließend gemeinsam mit T***** nach H***** begeben, wo ein Teil des geraubten Schmuckes verkauft und der dafür erzielte Erlös ebenfalls unter den Tatbeteiligten aufgeteilt worden sei (431 bis 435/I). Wenn die Geschworenen im Rahmen der - ihnen hier schon verfassungsrechtlich (Art 91 Abs 2 BVG) allein vorbehaltenen - Lösung der Schuldfrage ersichtlich diesem Beweissubstrat folgten und dabei die abweichenden Darstellungen der Angeklagten wie auch des Alfred F***** vor dem Hintergrund einer Reihe weiterer belastender Verfahrensergebnisse (ua aktive Beteiligung der Angeklagten an der dem Raubanschlag nachfolgenden Nötigung der Helga W*****, die schließlich zur Betretung und Festnahme der Anna R***** im Nahbereich einer als Ort der Geldübergabe vorgesehenen Autobahnbrücke führte - 211, 213, 225/I) als unglaubwürdig ablehnten, so gibt dies - der Beschwerdeauffassung zuwider - keinen Anlaß zu wie immer gearteten, geschweige denn erheblichen Bedenken in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die exakte örtliche Zuordnung des Fluchtweges der Täter zu den im Personenkraftwagen wartenden Mitbeteiligten betrifft ebensowenig eine für die die Angeklagte betreffende Schuldproblematik entscheidende Tatsache, wie der Umstand, daß nicht Anna R*****, sondern ihr Begleiter Alfred Focke als unmittelbarer Wagenlenker fungierte. Daß die Angeklagte ihrerseits mit keinem ihrer Komplizen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hatte, folgt schon aus ihren aktenkundigen Kontakten im Zusammenhang mit weiteren "Inkasso"-Initiativen (399/I, 411/I iVm 517/I). Die Ergebnislosigkeit früherer Fahrnisexekutionen gegen das Tatopfer hinwieder schließt die Richtigkeit der beim hier abgeurteilten Raub entzogenen, teils gar nicht dem Eigentum der Helga W***** zuzuordnenden Sachwerte nicht aus.Den Geschworenen lagen zur Wahrheitsfindung (ua) die in der Hauptverhandlung verlesenen (431/II) und erörterten (272, 275/II) sicherheitsbehördlichen Angaben des (im hier aktuellen Zusammenhang gesondert rechtskräftig wegen schweren Raubes Verurteilten) Vitomir T***** vor, wonach "mit F***** und R***** ausgemacht" war, daß er und die unmittelbar tatbeteiligten Komplizen die Wohnung der Helga Weixelberger aufsuchen sollten, "Helga Weixelberger und ihren Lebensgefährten bedrohen und Angst machen" und allenfalls vorgefundene Sachwerte "auch gleich mitnnehmen" sollten. Bereits am Vortag der Tat seien T***** und seine beiden unmittelbaren Mittäter von F***** und R***** zur Vorinformation in die Wohngegend der Tatopfer gebracht worden. Auch während der Tatausführung hätten die Angeklagte R***** und Alfred F***** im PKW auf die Rückkehr des Vitomir T***** und der beiden Mittäter gewartet, nach deren Zusteigen einen Teil der Raubbeute entgegengenommen und sich überdies anschließend gemeinsam mit T***** nach H***** begeben, wo ein Teil des geraubten Schmuckes verkauft und der dafür erzielte Erlös ebenfalls unter den Tatbeteiligten aufgeteilt worden sei (431 bis 435/I). Wenn die Geschworenen im Rahmen der - ihnen hier schon verfassungsrechtlich (Artikel 91, Absatz 2, BVG) allein vorbehaltenen - Lösung der Schuldfrage ersichtlich diesem Beweissubstrat folgten und dabei die abweichenden Darstellungen der Angeklagten wie auch des Alfred F***** vor dem Hintergrund einer Reihe weiterer belastender Verfahrensergebnisse (ua aktive Beteiligung der Angeklagten an der dem Raubanschlag nachfolgenden Nötigung der Helga W*****, die schließlich zur Betretung und Festnahme der Anna R***** im Nahbereich einer als Ort der Geldübergabe vorgesehenen Autobahnbrücke führte - 211, 213, 225/I) als unglaubwürdig ablehnten, so gibt dies - der Beschwerdeauffassung zuwider - keinen Anlaß zu wie immer gearteten, geschweige denn erheblichen Bedenken in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die exakte örtliche Zuordnung des Fluchtweges der Täter zu den im Personenkraftwagen wartenden Mitbeteiligten betrifft ebensowenig eine für die die Angeklagte betreffende Schuldproblematik entscheidende Tatsache, wie der Umstand, daß nicht Anna R*****, sondern ihr Begleiter Alfred Focke als unmittelbarer Wagenlenker fungierte. Daß die Angeklagte ihrerseits mit keinem ihrer Komplizen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hatte, folgt schon aus ihren aktenkundigen Kontakten im Zusammenhang mit weiteren "Inkasso"-Initiativen (399/I, 411/I in Verbindung mit 517/I). Die Ergebnislosigkeit früherer Fahrnisexekutionen gegen das Tatopfer hinwieder schließt die Richtigkeit der beim hier abgeurteilten Raub entzogenen, teils gar nicht dem Eigentum der Helga W***** zuzuordnenden Sachwerte nicht aus.
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie mit dem Einwand, die Teilung der Raubbeute erweise sich als für die bekämpfte Raubbeteiligung nicht tragfähig, die Angeklagte sei für den von den unmittelbaren Tätern nach Verlassen des Autos gesondert gefaßten Raubentschluß nicht verantwortlich, nicht von jenen wesentlichen Tatsachengrundlagen ausgeht, auf denen der bekämpfte Wahr- und Schuldspruch beruht. Darnach waren aber die inkriminierten Beitragshandlungen der Angeklagten von dem umfassend gemeinsam vorbedachten Tatplan geleitet.Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie mit dem Einwand, die Teilung der Raubbeute erweise sich als für die bekämpfte Raubbeteiligung nicht tragfähig, die Angeklagte sei für den von den unmittelbaren Tätern nach Verlassen des Autos gesondert gefaßten Raubentschluß nicht verantwortlich, nicht von jenen wesentlichen Tatsachengrundlagen ausgeht, auf denen der bekämpfte Wahr- und Schuldspruch beruht. Darnach waren aber die inkriminierten Beitragshandlungen der Angeklagten von dem umfassend gemeinsam vorbedachten Tatplan geleitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, 344, StPO).
Über die von der Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.