Der Behauptung unzureichender Begründung (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierung, wonach der Angeklagte das Opfer zum Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung "gefügig machen" wollte, indem er mit seinem mit einer Decke umwickelten Arm gegen dessen Kehle drückte (US 2, 8), logisch und empirisch einwandfrei aus den Angaben der Gabriele W***** gefolgert (US 11 f), welche es vor allem deshalb als glaubwürdig beurteilte, weil die Zeugin "mit verblüffender Treffsicherheit Narben des Angeklagten am Unterschenkel und im Brustkorbbereich" beschrieb, von denen sie nach der - auch der Aussage der Zeugin Petra F***** widersprechenden - Täterverantwortung, mit ihr nicht in deren Wohnhaus gegangen zu sein, keine Kenntnis haben konnte (US 10).Der Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierung, wonach der Angeklagte das Opfer zum Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung "gefügig machen" wollte, indem er mit seinem mit einer Decke umwickelten Arm gegen dessen Kehle drückte (US 2, 8), logisch und empirisch einwandfrei aus den Angaben der Gabriele W***** gefolgert (US 11 f), welche es vor allem deshalb als glaubwürdig beurteilte, weil die Zeugin "mit verblüffender Treffsicherheit Narben des Angeklagten am Unterschenkel und im Brustkorbbereich" beschrieb, von denen sie nach der - auch der Aussage der Zeugin Petra F***** widersprechenden - Täterverantwortung, mit ihr nicht in deren Wohnhaus gegangen zu sein, keine Kenntnis haben konnte (US 10).
Mit den Einwänden, die Belastungszeugin habe sich "in eklatante Widersprüche verwickelt, sodaß allein auf ihre Aussage entscheidende Feststellungen nicht gegründet werden können", und durch ihre Depositionen, wonach der Täter erklärte, sie deshalb gegen die Kehle zu drücken, damit sie "einmal eine Todesahnung habe" (S 89) bzw sie wisse nicht, ob er "freiwillig nicht mehr weitergemacht habe", sei einerseits "klargestellt, daß der Angeklagte diese Handlung nicht als Mittel zum Zweck (der Erzwingung des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) gesetzt hat", weshalb es "am Kausalverhältnis zwischen Handlung und angeblicher sexueller Handlung" (gemeint: am deliktsspezifischen Vorsatz) fehle und könne andererseits "eine Unfreiwilligkeit (der Aufgabe des Tatplanes) beim besten Willen nicht zu Lasten des Angeklagten abgeleitet werden", bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Denn sowohl die als alkoholisierungsbedingte Lücken ("Auslassungen") eingestuften Abweichungen in den Darstellungen der Gabriele W***** als auch deren zitierte Äußerungen fanden in den Urteilsgründen die gebotene Erörterung (US 11-14). Nicht anders erweisen sich aber auch die Annahmen, wonach Eduard F***** Drohung und Gewalt zum Zweck der Erzwingung des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung einsetzte (US 8) und die weitere Ausführung des Tatplans nur wegen der überlegt eingeleiteten Flucht des Tatopfers unterblieb (US 9 f), als formell mängelfrei begründet.
Der Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht dabei nicht von einer einschlägigen Verurteilung des Angeklagten leiten lassen, sondern nur (aktengetreu) aufgezeigt, daß das festgestellte Verhalten mit seinem Vorleben nicht in Widerspruch steht.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Dem Schöffengericht ist auch die relevierte Überschreitung der Anklage (Z 8) nicht unterlaufen, steht doch außer Zweifel, daß Anklage und Urteil den identen Versuch des Angeklagten, Gabriele W***** zu vergewaltigen, betreffen und die zusätzlich in den Urteilsspruch aufgenommenen Tatmodalitäten lediglich der näheren Konkretisierung der in der Anklage individualisierten strafbaren Handlung dienen (Mayerhofer StPO4 § 262 E 13 f).Dem Schöffengericht ist auch die relevierte Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) nicht unterlaufen, steht doch außer Zweifel, daß Anklage und Urteil den identen Versuch des Angeklagten, Gabriele W***** zu vergewaltigen, betreffen und die zusätzlich in den Urteilsspruch aufgenommenen Tatmodalitäten lediglich der näheren Konkretisierung der in der Anklage individualisierten strafbaren Handlung dienen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 13 f).
Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (der Sache nach) erhobenen Rechtseinwand, "weder das Ziehen in das Schlafzimmer, noch der erfolglose Versuch die zusammengepreßten Beine der Zeugin mit seinem Schenkel auseinanderzudrücken, noch der erfolglose Versuch die Hand der Zeugin zu seinem Glied zu führen und schon gar nicht das Erfassen des Hinterkopfes können Gewalt und Drohung begründen", übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Annahmen, wonach er ferner dem Opfer den Arm gegen die Kehle drückte, auf dessen Bauch saß und außerdem ihren Kopf an den Haaren zu seinem Glied drückte (US 3, 9). Solcherart verfehlt die - überdies prozeßordnungswidrig einzelne aus dem Tatkomplex gelöste Ausführungshandlungen isoliert bewertende - Beschwerde den umfassenden Vergleich des im Urteil insgesamt festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des insoweit inhaltlich geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a).Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (der Sache nach) erhobenen Rechtseinwand, "weder das Ziehen in das Schlafzimmer, noch der erfolglose Versuch die zusammengepreßten Beine der Zeugin mit seinem Schenkel auseinanderzudrücken, noch der erfolglose Versuch die Hand der Zeugin zu seinem Glied zu führen und schon gar nicht das Erfassen des Hinterkopfes können Gewalt und Drohung begründen", übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Annahmen, wonach er ferner dem Opfer den Arm gegen die Kehle drückte, auf dessen Bauch saß und außerdem ihren Kopf an den Haaren zu seinem Glied drückte (US 3, 9). Solcherart verfehlt die - überdies prozeßordnungswidrig einzelne aus dem Tatkomplex gelöste Ausführungshandlungen isoliert bewertende - Beschwerde den umfassenden Vergleich des im Urteil insgesamt festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des insoweit inhaltlich geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,).
Sinngemäßes gilt für die auf Z 9 lit b gestützte Rechtsrüge, mit welcher neuerlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Ablehnung der Tatsachengrundlagen strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch in unzulässiger Weise kritisiert wird.Sinngemäßes gilt für die auf Ziffer 9, Litera b, gestützte Rechtsrüge, mit welcher neuerlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Ablehnung der Tatsachengrundlagen strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch in unzulässiger Weise kritisiert wird.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.