Die Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a, sachlich Z 5), wonach "sich aus dem gesamten Akteninhalt kein einziger Hinweis darauf ergibt, daß David B***** sichtbare Verletzungen davongetragen hat" und (insoweit unsubstantiiert) die Feststellungen des Erstgerichtes "auch hinsichtlich der Körperverletzung der Cornelia B***** eindeutig im Widerspruch zum Akteninhalt stehen", übergehen in prozeßordnungswidriger Weise die Angaben der Zeugin Sonja B***** (138), Jasmin H***** (150), David B***** (84, 86) und Cornelia B***** (ON 6), auf die der Schöffensenat die die angefochtenen Schuldsprüche tragenden Feststellungen stützte, und entziehen sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung.Die Einwände der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, sachlich Ziffer 5,), wonach "sich aus dem gesamten Akteninhalt kein einziger Hinweis darauf ergibt, daß David B***** sichtbare Verletzungen davongetragen hat" und (insoweit unsubstantiiert) die Feststellungen des Erstgerichtes "auch hinsichtlich der Körperverletzung der Cornelia B***** eindeutig im Widerspruch zum Akteninhalt stehen", übergehen in prozeßordnungswidriger Weise die Angaben der Zeugin Sonja B***** (138), Jasmin H***** (150), David B***** (84, 86) und Cornelia B***** (ON 6), auf die der Schöffensenat die die angefochtenen Schuldsprüche tragenden Feststellungen stützte, und entziehen sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung.
Hingegen erschöpft sich die aus dem Geständnis des Angeklagten zum - nach Lage des Falles - schwererwiegenden Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen abgeleitete Verläßlichkeit auch seiner leugnenden Verantwortung zu den ihm zur Last liegenden Vergehen der (in einem Fall schweren) Körperverletzung in einer hier unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung, ohne eine erhebliche Bedenklichkeit der tatsächlichen Schlußfolge- rungen des Erstgerichtes aufzuzeigen.
Schließlich erweisen sich auch die Rechtsrügen (Z 9 lit a, 10) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Schließlich erweisen sich auch die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, 10) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Tatrichter stellten zum Schuldspruchfaktum III./1. - ersichtlich den Angaben der Zeugin Cornelia B***** (ON 6) folgend - fest, daß der Angeklagte sie im Zuge der gegen sie gerichteten Aggressionsakte zu Boden stieß, mit den Füßen gegen ihren Körper trat, sie in weiterer Folge aufhob und in Seitenlage fallen ließ, sodaß sie mit der Schulter auf dem Fliesenboden aufprallte und sich einen Bruch des linken Oberarmknochen zuzog, wobei sie die Möglichkeit, daß diese Verletzung ausschließlich durch einen anläßlich deren medizinischer Versorgung diagnostizierten Knochentumor verursacht wurde, ausschlossen (US 6). In rechtlicher Hinsicht führten sie aus, daß der Eintritt der Verletzung unabhängig von der festgestellten, die Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges möglicherweise (bloß) begünstigenden Erkrankung "im Hinblick auf die Heftigkeit des geführten Angriffs (Fallenlassen des Mädchens in Seitenlage auf einen Fliesenboden) jedenfalls und auch in concreto zu erwarten war" (US 8). Indem die Beschwerde in diesem Kontext die Prüfung des Adäquanzzusammenhanges vermißt, dazu auf der Basis einer "vergleichsweise harmlosen Mißhandlung (Versetzen einer Ohrfeige und Entgleiten im Zuge des Versuches, sie aufzuheben)" der Cornelia B***** eigenständige Überlegungen zur Adäquanzproblematik darlegt und den Oberarmbruch ausschließlich auf den diagnostizierten Tumor zurückführt, verfehlt sie die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt. Gleiches gilt für die die festgestellten Verletzungen des David B***** (Schuldspruchfaktum III./2.) negierende Beschwerdeargumentation.Die Tatrichter stellten zum Schuldspruchfaktum römisch drei./1. - ersichtlich den Angaben der Zeugin Cornelia B***** (ON 6) folgend - fest, daß der Angeklagte sie im Zuge der gegen sie gerichteten Aggressionsakte zu Boden stieß, mit den Füßen gegen ihren Körper trat, sie in weiterer Folge aufhob und in Seitenlage fallen ließ, sodaß sie mit der Schulter auf dem Fliesenboden aufprallte und sich einen Bruch des linken Oberarmknochen zuzog, wobei sie die Möglichkeit, daß diese Verletzung ausschließlich durch einen anläßlich deren medizinischer Versorgung diagnostizierten Knochentumor verursacht wurde, ausschlossen (US 6). In rechtlicher Hinsicht führten sie aus, daß der Eintritt der Verletzung unabhängig von der festgestellten, die Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges möglicherweise (bloß) begünstigenden Erkrankung "im Hinblick auf die Heftigkeit des geführten Angriffs (Fallenlassen des Mädchens in Seitenlage auf einen Fliesenboden) jedenfalls und auch in concreto zu erwarten war" (US 8). Indem die Beschwerde in diesem Kontext die Prüfung des Adäquanzzusammenhanges vermißt, dazu auf der Basis einer "vergleichsweise harmlosen Mißhandlung (Versetzen einer Ohrfeige und Entgleiten im Zuge des Versuches, sie aufzuheben)" der Cornelia B***** eigenständige Überlegungen zur Adäquanzproblematik darlegt und den Oberarmbruch ausschließlich auf den diagnostizierten Tumor zurückführt, verfehlt sie die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt. Gleiches gilt für die die festgestellten Verletzungen des David B***** (Schuldspruchfaktum römisch drei./2.) negierende Beschwerdeargumentation.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.