Entscheidung 12 Os 112/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zdenka M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. August 2002, GZ 15 Hv 121/02h-13, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zdenka M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. August 2002, GZ 15 Hv 121/02h-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zdenka M***** - abweichend von der wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 (richtig:) dritter Fall StGB erhobenen Anklage - des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zdenka M***** - abweichend von der wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, (richtig:) dritter Fall StGB erhobenen Anklage - des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie sich in der Zeit vom 16. November 2001 bis 27. März 2002 in Klagenfurt als (bei der Firma E***** beschäftigte - US 3) Geldbotin ein ihr anvertrautes Gut mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem sie die ihr von der Firma P***** Austria GmbH in fünf Fällen zur Einzahlung bei der C***** übergebenen Geldbeträge von insgesamt 22.691 EUR für sich behielt.
Rechtliche Beurteilung
Die eine Tatbeurteilung als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) der Staatsanwaltschaft geht fehl.Die eine Tatbeurteilung als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) der Staatsanwaltschaft geht fehl.
Die Beschwerde übergeht die Konstatierungen, wonach Angestellte der Firma P***** GmbH der Angeklagten als Arbeitnehmerin eines Botendienstunternehmens die Geldbeträge mit der Verpflichtung zur Einzahlung bei der C***** in den alleinigen Gewahrsam übergeben haben (US 4, 6 f). Solcherart verfehlt sie den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Beurteilungsfehler notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Dementsprechend erübrigt sich ein Eingehen auf die Behauptung mangelnder Feststellungen zur - nach dem Gesetz die Veruntreuung nicht qualifizierenden - Gewerbsmäßigkeit.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die von dieser Seite erhobenen Berufung (§ 285i StPO).Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die von dieser Seite erhobenen Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E67896
12Os112.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00112.02.1218.000
Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0120OS00112_0200000_000