Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Fetah A***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Fetah A***** geht fehl.
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), die Feststellungen, wonach Arafat M***** einem holländischen Drogenkurier 1.000 Euro als Fahrlohn übergab, und die von den Suchtmittelabnehmern bezahlten Beträge auf ein Konto des Beschwerdeführers eingingen (US 9), seien durch den Akteninhalt nicht gedeckt, bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen und ist solcherart aus Z 5 unbeachtlich. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Erstgericht die diesbezüglichen Erörterungen sehr wohl - aktenkonform (AS 267/I, 565/VII) - auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens stützte (s US 11, 12). Der Einwand, jene Urteilsannahmen widersprächen der Lebenserfahrung, wendet sich überdies nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Inwieweit die Feststellung, Denis S***** habe in einem Fall, nämlich im April 2003, die Einfuhr von 5.000 Stück Ecstasy-Tabletten aus Holland organisiert (US 7 f), der (zu einer weiteren Suchtgiftlieferung angestellten) beweiswürdigenden Annahme, holländische Drogenhändler würden üblicherweise wegen einer Menge von (nur) 5.000 Ecstasy-Tabletten keine Schmuggelfahrt nach Österreich vornehmen, widersprechen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellungen, wonach Arafat M***** einem holländischen Drogenkurier 1.000 Euro als Fahrlohn übergab, und die von den Suchtmittelabnehmern bezahlten Beträge auf ein Konto des Beschwerdeführers eingingen (US 9), seien durch den Akteninhalt nicht gedeckt, bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen und ist solcherart aus Ziffer 5, unbeachtlich. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Erstgericht die diesbezüglichen Erörterungen sehr wohl - aktenkonform (AS 267/I, 565/VII) - auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens stützte (s US 11, 12). Der Einwand, jene Urteilsannahmen widersprächen der Lebenserfahrung, wendet sich überdies nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Inwieweit die Feststellung, Denis S***** habe in einem Fall, nämlich im April 2003, die Einfuhr von 5.000 Stück Ecstasy-Tabletten aus Holland organisiert (US 7 f), der (zu einer weiteren Suchtgiftlieferung angestellten) beweiswürdigenden Annahme, holländische Drogenhändler würden üblicherweise wegen einer Menge von (nur) 5.000 Ecstasy-Tabletten keine Schmuggelfahrt nach Österreich vornehmen, widersprechen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Korrespondierendes gilt für die - im Übrigen neuerlich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogene - Behauptung eines Widerspruchs zwischen der Konstatierung, den Drogenlieferanten seien am 18. Juli 2003 1.000 Euro bar übergeben und in weiterer Folge ein gleich hoher Betrag überwiesen worden (US 9, 11), sowie der Feststellung, im Zeitraum vom 8. Juli 2003 bis zum 15. Juli 2003 seien im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Drogengeschäft 15.085 Euro auf dem Konto des Beschwerdeführers eingegangen (US 9, 12). Die Aussage des Zeugen Martin K***** darüber, aufgrund welcher Informationen die erhebenden Kriminalbeamten von den in der Anzeige genannten Suchtgiftmengen ausgingen, (AS 223 ff/XII) stehen den diesbezüglichen Urteilsannahmen nicht entgegen, weshalb das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - Erörterungen hiezu mit Recht unterließ.Korrespondierendes gilt für die - im Übrigen neuerlich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogene - Behauptung eines Widerspruchs zwischen der Konstatierung, den Drogenlieferanten seien am 18. Juli 2003 1.000 Euro bar übergeben und in weiterer Folge ein gleich hoher Betrag überwiesen worden (US 9, 11), sowie der Feststellung, im Zeitraum vom 8. Juli 2003 bis zum 15. Juli 2003 seien im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Drogengeschäft 15.085 Euro auf dem Konto des Beschwerdeführers eingegangen (US 9, 12). Die Aussage des Zeugen Martin K***** darüber, aufgrund welcher Informationen die erhebenden Kriminalbeamten von den in der Anzeige genannten Suchtgiftmengen ausgingen, (AS 223 ff/XII) stehen den diesbezüglichen Urteilsannahmen nicht entgegen, weshalb das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - Erörterungen hiezu mit Recht unterließ.
Soweit die Rüge den Urteilskonstatierungen eigene Beweiswerterwägungen zu den Ergebnissen einer Telefonüberwachung und zu einzelnen Aussagen zur Verfügung(-smöglichkeit) des Beschwerdeführers über sein Mobiltelefon entgegensetzt, wendet sie sich erneut unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Hinzu kommt, dass die - mit Bezug auf die Telefonüberwachung relevierte - Frage, ob der Beschwerdeführer an der Übernahme eines Teils der Suchtgiftlieferungen interessiert gewesen sei, keine entscheidende Tatsache betrifft.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern bekämpft diesen nach Art einer nur gegen einzelrichterliche Urteile offenstehenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und verfehlt solcherart zur Gänze die prozessordnungskonforme Darstellung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern bekämpft diesen nach Art einer nur gegen einzelrichterliche Urteile offenstehenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und verfehlt solcherart zur Gänze die prozessordnungskonforme Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.