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Entscheidung 12 Os 112/04×

Entscheidung 12 Os 112/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os112/04

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Denis S***** sowie andere Angeklagte wegen des teilweise als Bestimmungs- oder Beitragstäter (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten Fetah A***** und die Berufung des Angeklagten Denis S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 16. Juni 2004, GZ 28 Hv 57/04k-284, sowie die Beschwerde des Angeklagten Arafat M***** gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Fetah A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde (ua) Fetah A***** des als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, weil er zur strafbaren Handlung des Denis S*****, der im Juli 2003 unbekannt gebliebene Personen dazu bestimmte, 20.000 Stück Ecstasy-Tabletten mit 1.301 g Reinsubstanz an MDMA.HCl nach Österreich einzuführen, und die Suchtgiftübergaben an Arafat M***** sowie andere Mittäter organisierte, dadurch beitrug, dass er zur Abwicklung dieser Tathandlungen seine Telefone zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Fetah A***** geht fehl.

Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellungen, wonach Arafat M***** einem holländischen Drogenkurier 1.000 Euro als Fahrlohn übergab, und die von den Suchtmittelabnehmern bezahlten Beträge auf ein Konto des Beschwerdeführers eingingen (US 9), seien durch den Akteninhalt nicht gedeckt, bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen und ist solcherart aus Ziffer 5, unbeachtlich. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Erstgericht die diesbezüglichen Erörterungen sehr wohl - aktenkonform (AS 267/I, 565/VII) - auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens stützte (s US 11, 12). Der Einwand, jene Urteilsannahmen widersprächen der Lebenserfahrung, wendet sich überdies nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Inwieweit die Feststellung, Denis S***** habe in einem Fall, nämlich im April 2003, die Einfuhr von 5.000 Stück Ecstasy-Tabletten aus Holland organisiert (US 7 f), der (zu einer weiteren Suchtgiftlieferung angestellten) beweiswürdigenden Annahme, holländische Drogenhändler würden üblicherweise wegen einer Menge von (nur) 5.000 Ecstasy-Tabletten keine Schmuggelfahrt nach Österreich vornehmen, widersprechen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Korrespondierendes gilt für die - im Übrigen neuerlich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezogene - Behauptung eines Widerspruchs zwischen der Konstatierung, den Drogenlieferanten seien am 18. Juli 2003 1.000 Euro bar übergeben und in weiterer Folge ein gleich hoher Betrag überwiesen worden (US 9, 11), sowie der Feststellung, im Zeitraum vom 8. Juli 2003 bis zum 15. Juli 2003 seien im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Drogengeschäft 15.085 Euro auf dem Konto des Beschwerdeführers eingegangen (US 9, 12). Die Aussage des Zeugen Martin K***** darüber, aufgrund welcher Informationen die erhebenden Kriminalbeamten von den in der Anzeige genannten Suchtgiftmengen ausgingen, (AS 223 ff/XII) stehen den diesbezüglichen Urteilsannahmen nicht entgegen, weshalb das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - Erörterungen hiezu mit Recht unterließ.

Soweit die Rüge den Urteilskonstatierungen eigene Beweiswerterwägungen zu den Ergebnissen einer Telefonüberwachung und zu einzelnen Aussagen zur Verfügung(-smöglichkeit) des Beschwerdeführers über sein Mobiltelefon entgegensetzt, wendet sie sich erneut unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Hinzu kommt, dass die - mit Bezug auf die Telefonüberwachung relevierte - Frage, ob der Beschwerdeführer an der Übernahme eines Teils der Suchtgiftlieferungen interessiert gewesen sei, keine entscheidende Tatsache betrifft.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern bekämpft diesen nach Art einer nur gegen einzelrichterliche Urteile offenstehenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und verfehlt solcherart zur Gänze die prozessordnungskonforme Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75094 12Os112.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00112.04.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0120OS00112_0400000_000