Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin im Verfahren wegen Unterbringung der Antonia G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Mai 2009, GZ 24 Hv 69/08y-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin im Verfahren wegen Unterbringung der Antonia G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Mai 2009, GZ 24 Hv 69/08y-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antonia G***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat sie am 28. Mai 2008 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer impulsiven Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer bipolar affektiven Störung und einer Störung durch Alkoholabhängigkeit, die Polizeibeamtin Insp. Sandra S*****, die im Begriffe stand, eine Streitschlichtung nach dem Sicherheitspolizeigesetz durchzuführen und in weiterer Folge Antonia G*****, welche die Gewalttätigkeiten fortsetzte, festzunehmen, mit Gewalt an diesen Amtshandlungen zu hindern versucht, indem sie mehrfach Schläge gegen die Beamtin führte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antonia G***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat sie am 28. Mai 2008 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer impulsiven Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer bipolar affektiven Störung und einer Störung durch Alkoholabhängigkeit, die Polizeibeamtin Insp. Sandra S*****, die im Begriffe stand, eine Streitschlichtung nach dem Sicherheitspolizeigesetz durchzuführen und in weiterer Folge Antonia G*****, welche die Gewalttätigkeiten fortsetzte, festzunehmen, mit Gewalt an diesen Amtshandlungen zu hindern versucht, indem sie mehrfach Schläge gegen die Beamtin führte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Betroffene am 28. Mai 2008 aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage war, die Polizeibeamten als solche zu erkennen. Inhaltlich bekämpft die Beschwerdeführerin damit die dem Urteil zugrunde liegende psychiatrische Diagnose zur Alkoholisierung unter Beurteilung der von der Betroffenen vorgebrachten Erinnerungslücken durch die beigezogene psychiatrische Sachverständige (S 35 und 39/ON 18 iVm S 23/ON 48), ohne allerdings aufzuzeigen, weshalb die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 StPO zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen vorgelegen hätten. Durch die Abweisung dieses Begehrens wurden daher Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Feststellungen zu einer vorsätzlichen Tatbegehung im Sinn des § 269 Abs 1 StGB mit der Behauptung, die Tatrichter hätten das (in der letzten Vernehmung gar nicht mehr aufrecht erhaltene; vgl S 3/ON 48; US 10) Vorbringen der Betroffenen zu einer alkoholbedingten Erinnerungslücke (S 3/ON 16) übergangen. Dabei lässt die Rechtsmittelwerberin außer Acht, dass sich das erkennende Gericht insoweit mit der bloß bruchstückhafte Erinnerungen behauptenden Einlassung der Nichtigkeitswerberin eingehend auseinandersetzte und dieser unter Abwägung entgegenstehender Zeugenaussagen keinen Glauben schenkte (US 8 ff). Darüber hinaus stützte sich das Erstgericht auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen (US 10 f), welche das Verhalten der Betroffenen in allen Facetten, unter anderem in Bezug auf deren Alkoholisierung analysierte und die dargestellte fehlende Erinnerung als prozesstaktische Behauptung qualifizierte (vgl abermals S 35 und 39/ON 18 iVm S 23/ON 48). Ein Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt daher nicht vor.Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Betroffene am 28. Mai 2008 aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage war, die Polizeibeamten als solche zu erkennen. Inhaltlich bekämpft die Beschwerdeführerin damit die dem Urteil zugrunde liegende psychiatrische Diagnose zur Alkoholisierung unter Beurteilung der von der Betroffenen vorgebrachten Erinnerungslücken durch die beigezogene psychiatrische Sachverständige (S 35 und 39/ON 18 in Verbindung mit S 23/ON 48), ohne allerdings aufzuzeigen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 3, StPO zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen vorgelegen hätten. Durch die Abweisung dieses Begehrens wurden daher Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Feststellungen zu einer vorsätzlichen Tatbegehung im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, StGB mit der Behauptung, die Tatrichter hätten das (in der letzten Vernehmung gar nicht mehr aufrecht erhaltene; vergleiche S 3/ON 48; US 10) Vorbringen der Betroffenen zu einer alkoholbedingten Erinnerungslücke (S 3/ON 16) übergangen. Dabei lässt die Rechtsmittelwerberin außer Acht, dass sich das erkennende Gericht insoweit mit der bloß bruchstückhafte Erinnerungen behauptenden Einlassung der Nichtigkeitswerberin eingehend auseinandersetzte und dieser unter Abwägung entgegenstehender Zeugenaussagen keinen Glauben schenkte (US 8 ff). Darüber hinaus stützte sich das Erstgericht auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen (US 10 f), welche das Verhalten der Betroffenen in allen Facetten, unter anderem in Bezug auf deren Alkoholisierung analysierte und die dargestellte fehlende Erinnerung als prozesstaktische Behauptung qualifizierte vergleiche abermals S 35 und 39/ON 18 in Verbindung mit S 23/ON 48). Ein Mangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO liegt daher nicht vor.
Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) mit eigenen Beweiswerterwägungen ein weiteres Mal den Standpunkt vertritt, dass der Tatbestand des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht vorläge, kritisiert sie in Form einer unzulässigen Schuldberufung wiederum nur die Urteilsannahmen zu einem vorsätzlichen Vorgehen der Betroffenen (US 6 ff). Solcherart orientiert sich die Beschwerde nicht an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) mit eigenen Beweiswerterwägungen ein weiteres Mal den Standpunkt vertritt, dass der Tatbestand des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht vorläge, kritisiert sie in Form einer unzulässigen Schuldberufung wiederum nur die Urteilsannahmen zu einem vorsätzlichen Vorgehen der Betroffenen (US 6 ff). Solcherart orientiert sich die Beschwerde nicht an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00112.09A.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20090827_OGH0002_0120OS00112_09A0000_000