Gründe:
Mit am 7. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. März 2009, GZ 25 Hv 10/09x-40, wurde Shervan U***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit am 7. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. März 2009, GZ 25 Hv 10/09x-40, wurde Shervan U***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2009, GZ 20 BE 418/09f-9, wurde der Verurteilte am 24. Juli 2009 aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe - bei einem Strafrest von 24 Tagen - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Aufgrund weiterer Delinquenz (auch) in der Probezeit wurde Shervan U***** mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Dezember 2009, GZ 22 Hv 69/09a-18, welches auch einen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.Aufgrund weiterer Delinquenz (auch) in der Probezeit wurde Shervan U***** mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Dezember 2009, GZ 22 Hv 69/09a-18, welches auch einen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO fasste der Schöffensenat zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ 25 Hv 10/09x des Landesgerichts Linz und AZ 14 U 86/08b des Bezirksgerichts Linz jeweils abzusehen und die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre zu verlängern.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO fasste der Schöffensenat zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ 25 Hv 10/09x des Landesgerichts Linz und AZ 14 U 86/08b des Bezirksgerichts Linz jeweils abzusehen und die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre zu verlängern.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden unter einem die dem Angeklagten zu AZ 33 Hv 54/08z des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die zu AZ 20 BE 418/09f des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Entlassung widerrufen.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurden unter einem die dem Angeklagten zu AZ 33 Hv 54/08z des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die zu AZ 20 BE 418/09f des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Entlassung widerrufen.