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Entscheidung 12 Os 112/10b×

Entscheidung 12 Os 112/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os112/10b

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftührerin in der Strafsache gegen Shervan U***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und weitere strafbare Handlungen, AZ 22 Hv 69/09a des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Dezember 2009, GZ 22 Hv 69/09a-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Michel, und des Verteidigers Dr. Sulan zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Dezember 2009, GZ 22 Hv 69/09a-18, mit dem unter anderem die vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Juli 2009, AZ 20 BE 418/09f, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, verletzt Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB.

Dieser Beschluss wird im genannten Teil aufgehoben und vom Widerruf der zu GZ 20 BE 418/09f-9 des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Text

Gründe:

Mit am 7. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. März 2009, GZ 25 Hv 10/09x-40, wurde Shervan U***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2009, GZ 20 BE 418/09f-9, wurde der Verurteilte am 24. Juli 2009 aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe - bei einem Strafrest von 24 Tagen - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Aufgrund weiterer Delinquenz (auch) in der Probezeit wurde Shervan U***** mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Dezember 2009, GZ 22 Hv 69/09a-18, welches auch einen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO fasste der Schöffensenat zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ 25 Hv 10/09x des Landesgerichts Linz und AZ 14 U 86/08b des Bezirksgerichts Linz jeweils abzusehen und die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre zu verlängern.

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurden unter einem die dem Angeklagten zu AZ 33 Hv 54/08z des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die zu AZ 20 BE 418/09f des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Dezember 2009, GZ 22 Hv 69/09a-18, mit dem die vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Juli 2009, AZ 20 BE 418/09f, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, steht - wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Demnach ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe abgesehen wird vergleiche RIS-Justiz RS0125448).

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Beschluss teilweise aufzuheben und gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der zu AZ 20 BE 418/09f des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung abzusehen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00112.10B.0812.000

Im RIS seit

26.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100812_OGH0002_0120OS00112_10B0000_000