Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. rügt der Angeklagte, daß die Eignung der Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht festgestellt worden sei. Das Schöffengericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen mit einer Anzeige wegen des Verbrechens des Raubes gedroht hat. Ob diese Drohung die im § 74 Z. 4 StGB. geforderte Eignung hatte, ist eine Rechtsfrage, die vom Schöffengericht zutreffend gelöst wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Drohung mit einer Anzeige wegen Raubes, also wegen eines mit schwerer Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, eine Bedrohung mit einer Verletzung an der Freiheit und am Vermögen darstellt, die geeignet ist, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflößen (Leukauf-Steininger Komm. 2 § 74 RN. 18, Mayerhofer-Rieder 2 § 75 Z. 5 StGB. ENr. 1-5).Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. rügt der Angeklagte, daß die Eignung der Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht festgestellt worden sei. Das Schöffengericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen mit einer Anzeige wegen des Verbrechens des Raubes gedroht hat. Ob diese Drohung die im Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. geforderte Eignung hatte, ist eine Rechtsfrage, die vom Schöffengericht zutreffend gelöst wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Drohung mit einer Anzeige wegen Raubes, also wegen eines mit schwerer Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, eine Bedrohung mit einer Verletzung an der Freiheit und am Vermögen darstellt, die geeignet ist, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflößen (Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 74, RN. 18, Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 75, Ziffer 5, StGB. ENr. 1-5).
Die auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 84 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB. zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Dabei erachtete es das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die neun (richtig acht) einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie ein gewisses Wohlverhalten des Angeklagten nach der Tat. Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte begehrt eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 84, Absatz eins, 28, Absatz eins, StGB. zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Dabei erachtete es das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die neun (richtig acht) einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie ein gewisses Wohlverhalten des Angeklagten nach der Tat. Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte begehrt eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig angeführt und gewertet. Der vom Angeklagten in seiner Berufung ins Treffen geführte Umstand, daß die ihm zur Last gelegten Taten schon längere Zeit (über 2 Jahre) zurückliegen, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt, denn es hat das Wohlverhalten des Angeklagten nach der Tat als Milderungsgrund (§ 34 Z. 18 StGB.) angenommen (S. 114). Die Strafe wurde im Gegensatz zur Auffassung seiner Berufung nicht zu hoch bemessen. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall stehen einer günstigen Zukunftsprognose entgegen und schließen demgemäß bedingte Strafnachsicht aus.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig angeführt und gewertet. Der vom Angeklagten in seiner Berufung ins Treffen geführte Umstand, daß die ihm zur Last gelegten Taten schon längere Zeit (über 2 Jahre) zurückliegen, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt, denn es hat das Wohlverhalten des Angeklagten nach der Tat als Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB.) angenommen (S. 114). Die Strafe wurde im Gegensatz zur Auffassung seiner Berufung nicht zu hoch bemessen. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall stehen einer günstigen Zukunftsprognose entgegen und schließen demgemäß bedingte Strafnachsicht aus.
Aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht heimtückisch (im Sinne des § 33 Z. 6 StGB.) sein Opfer verletzt. Er hat ihm vielmehr von vorne, wenn auch ohne Vorwarnung, einen Faustschlag versetzt. Von einer besonderen Brutalität, die das bei diesem Delikt übliche Maß wesentlich übersteigt, kann gleichfalls keine Rede sein. Schließlich kann ihm auch nicht als erschwerend zur Last gelegt werden, daß das Urteilsfaktum 2 'lediglich' als versuchte Nötigung qualifiziert wurde. Mit Rücksicht auf den doch nicht unerheblichen Zeitraum, in dem sich der Angeklagte nach der Tat wohlverhalten und ständig gearbeitet hat, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe noch schuldangemessen. Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht heimtückisch (im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB.) sein Opfer verletzt. Er hat ihm vielmehr von vorne, wenn auch ohne Vorwarnung, einen Faustschlag versetzt. Von einer besonderen Brutalität, die das bei diesem Delikt übliche Maß wesentlich übersteigt, kann gleichfalls keine Rede sein. Schließlich kann ihm auch nicht als erschwerend zur Last gelegt werden, daß das Urteilsfaktum 2 'lediglich' als versuchte Nötigung qualifiziert wurde. Mit Rücksicht auf den doch nicht unerheblichen Zeitraum, in dem sich der Angeklagte nach der Tat wohlverhalten und ständig gearbeitet hat, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe noch schuldangemessen. Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.