Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe werden nur dann prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, wenn der im Urteil als erwiesen angenommene Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird. Der Beschwerdeführer hat daher bei Ausführung der Rechtsrüge von den tatsächlichen Urteilskonstatierungen auszugehen; dies unterläßt vorliegend jedoch der Angeklagte Josef H***. Sofern er zum Faktum I.)1.) ins Treffen führt (Z 9 lit a), sein Verhalten stelle keine gerichtlich strafbare Handlung dar, da lediglich feststellbar wäre, daß er mit einem Messer in der Hand "herumgefuchtelt" habe, negiert er die - zwar nicht in den eigentlichen Urteilsfeststellungen, sondern lediglich im Urteilsspruch und in der Beweiswürdigung des Urteils getroffenen - Konstatierungen, wonach er zweimal versucht hat, auf Walter D*** einzustechen, der Genannte sich bloß durch einen Sprung zur Seite vor dem Zustechen habe retten können (S 147 a verso, 147 c verso).Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe werden nur dann prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, wenn der im Urteil als erwiesen angenommene Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird. Der Beschwerdeführer hat daher bei Ausführung der Rechtsrüge von den tatsächlichen Urteilskonstatierungen auszugehen; dies unterläßt vorliegend jedoch der Angeklagte Josef H***. Sofern er zum Faktum römisch eins.)1.) ins Treffen führt (Ziffer 9, Litera a,), sein Verhalten stelle keine gerichtlich strafbare Handlung dar, da lediglich feststellbar wäre, daß er mit einem Messer in der Hand "herumgefuchtelt" habe, negiert er die - zwar nicht in den eigentlichen Urteilsfeststellungen, sondern lediglich im Urteilsspruch und in der Beweiswürdigung des Urteils getroffenen - Konstatierungen, wonach er zweimal versucht hat, auf Walter D*** einzustechen, der Genannte sich bloß durch einen Sprung zur Seite vor dem Zustechen habe retten können (S 147 a verso, 147 c verso).
Zum Faktum II.) wird unter dem gleichen Nichtigkeitsgrund gerügt, beim Angeklagten habe es an Absichtlichkeit und Ernstlichkeit gefehlt, die Zeugen U*** und D*** in Angst und Schrecken zu versetzen; die Genannten seien tatsächlich auch nicht in einen derartigen Zustand versetzt worden. Mit diesem Vorbringen setzt sich aber der Beschwerdeführer über die Urteilsannahmen hinweg (S 147 b verso), daß die Äußerung "wenns nicht gleich verschwindets, werde ich euch stechen" geeignet war, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, d.h. begründete Besorgnisse einzuflößen, daß U*** und D*** durch diese Äußerung in Verbindung mit der Tatsache, daß der Angeklagte ein Messer in der Hand hielt, genötigt wurden, sofort die Toilettenanlage zu verlassen und daß der Beschwerdeführer dies bezweckte.Zum Faktum römisch zwei.) wird unter dem gleichen Nichtigkeitsgrund gerügt, beim Angeklagten habe es an Absichtlichkeit und Ernstlichkeit gefehlt, die Zeugen U*** und D*** in Angst und Schrecken zu versetzen; die Genannten seien tatsächlich auch nicht in einen derartigen Zustand versetzt worden. Mit diesem Vorbringen setzt sich aber der Beschwerdeführer über die Urteilsannahmen hinweg (S 147 b verso), daß die Äußerung "wenns nicht gleich verschwindets, werde ich euch stechen" geeignet war, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, d.h. begründete Besorgnisse einzuflößen, daß U*** und D*** durch diese Äußerung in Verbindung mit der Tatsache, daß der Angeklagte ein Messer in der Hand hielt, genötigt wurden, sofort die Toilettenanlage zu verlassen und daß der Beschwerdeführer dies bezweckte.
Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, denn der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen im Faktum I.)1.) nicht vorsätzliches, sondern bloß fahrlässiges Handeln des Angeklagten anzunehmen gewesen wäre. Da die Nichtigkeitsbeschwerde einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren die Akten dem zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, denn der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen im Faktum römisch eins.)1.) nicht vorsätzliches, sondern bloß fahrlässiges Handeln des Angeklagten anzunehmen gewesen wäre. Da die Nichtigkeitsbeschwerde einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO waren die Akten dem zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.