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Entscheidung 12 Os 112/91×

Entscheidung 12 Os 112/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os112/91

Entscheidungsdatum

07.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22.April 1991, GZ 12 römisch fünf r 801/89-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Pichler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Der am 28.Jänner 1964 geborene Alexander W***** wurde von dem Anklagevorwurf, das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 15.Juni 1989 in Knittelfeld mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der I*****VERSICHERUNG AG durch Übermittlung einer Schadensmeldung über einen fingierten Einbruchsdiebstahl, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung einer Versicherungssumme von 800.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten trachtete, welche das genannte Versicherungsunternehmen an seinem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigen sollte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.

Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge namentlich darauf, daß das angefochtene Urteil insoweit mit einer Undeutlichkeit behaftet ist, als ihm nicht eindeutig entnommen werden kann, ob das Schöffengericht bei seinem freisprechenden Erkenntnis davon ausging, daß in der Nacht zum 14.Juni 1989 in den Räumlichkeiten des BVFO ***** tatsächlich ein Einbruchsdiebstahl verübt oder ein solcher bloß fingiert wurde. Wird doch in der Entscheidung zunächst festgestellt, daß ein solcher Diebstahl begangen wurde (S 306), während an anderer Stelle des Urteils davon die Rede ist, daß sich auf Grund der Beweisergebnisse ein gewisser Verdacht ergebe, daß ein Einbruchsdiebstahl fingiert wurde, ein konkreter Nachweis aber, daß der Angeklagte selbst diese Tat begangen und den Einbruch nur vorgetäuscht habe, nicht erbracht worden sei (S 313).

Relevant ist dieser Begründungsmangel deshalb, weil für den Fall, daß in Konsequenz der im Beweisverfahren vorgekommenen massiven Hinweise (siehe S 85, 89, 208, 210, 251, 272, 273, 274 und 275) als erwiesen angenommen würde, daß der Diebstahl bloß vorgetäuscht wurde, nach den bisherigen Verfahrensergebnissen derart gravierende Indizien für die weitere Annahme, der Angeklagte selbst habe ein Scheindelikt inszeniert, vorlägen, daß die Urteilsmeinung, ein solches Vorgehen des Angeklagten könne nicht als nachgewiesen erachtet werden, als unschlüssig und unzureichend begründet bezeichnet werden muß.

Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Freispruch zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Anmerkung

E26970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00112.91.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19911107_OGH0002_0120OS00112_9100000_000