Die gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 11.November 1996 (301) gestellten Beweisantrages gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon in formeller Hinsicht, weil dieser Antrag in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde (321 iVm ON 27 und ON 32, 357) und damit nicht wirksam blieb (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 31). Abgesehen davon stellt er auf einen Vorfall im Sommer 1986 ab und läßt damit jedweden zeitlichen oder sonstigen Bezug zu dem dem Angeklagten angelasteten Verhalten vermissen.Die gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 11.November 1996 (301) gestellten Beweisantrages gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt schon in formeller Hinsicht, weil dieser Antrag in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde (321 in Verbindung mit ON 27 und ON 32, 357) und damit nicht wirksam blieb (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 31). Abgesehen davon stellt er auf einen Vorfall im Sommer 1986 ab und läßt damit jedweden zeitlichen oder sonstigen Bezug zu dem dem Angeklagten angelasteten Verhalten vermissen.
Als unbegründet erweist sich auch die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und widersprüchlicher Begründung erhobene Mängelrüge (Z 5). Sie übergeht zunächst mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Frage, ob das Glied des Angeklagten beim Vollzug des Beischlafs (Schuldspruchfaktum A) erigiert war, die gerade darauf abstellenden, eine Erektion denklogisch mitumfassenden Urteilspassagen (US 5, 10 f iVm 165, 171).Als unbegründet erweist sich auch die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und widersprüchlicher Begründung erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,). Sie übergeht zunächst mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Frage, ob das Glied des Angeklagten beim Vollzug des Beischlafs (Schuldspruchfaktum A) erigiert war, die gerade darauf abstellenden, eine Erektion denklogisch mitumfassenden Urteilspassagen (US 5, 10 f in Verbindung mit 165, 171).
Ferner steht auch die Urteilsannahme, daß Daniela S*****, nachdem der Angeklagte sein Glied in ihre Scheide eingeführt hatte, starke Schmerzen verspürte "und später auch blutete" (US 5) mit der weiteren Feststellung, wonach sie nach der Tat virgo intacta war - dem Beschwerdestandpunkt zuwider keineswegs in einem "unverrückbaren inneren Widerspruch", weil die blutende, Spuren an den Innenseiten der Schenkel der Unmündigen und auf dem Leintuch verursachende Verletzung (die nach den Angaben des Tatopfers anläßlich der Exploration durch den Sachverständigen Dr.W***** - 201 - auch der Beschwerdeführer erlitten haben könnte) mangels näherer Konkretisierung, insbesondere auch Lokalisierung, nicht von vornherein dem Bereich des Hymens des Mädchens zuzuordnen ist, sodaß das weitere Beschwerdevorbringen dazu auf sich beruhen kann.
Im Hinblick darauf, daß Daniela S***** sowohl vor der Gendarmerie am 7. November 1995 als auch anläßlich ihrer Exploration durch den Sachverständigen Dr.W***** am 12.Juni 1996 (199) die vom Schuldspruchfaktum B) erfaßten Tathandlungen konform schilderte, war der Umstand, daß sie anläßlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 25. April 1996 - ohne Widerspruch dazu - deponierte, der Angeklagte habe, ehe sie L***** verließen, einmal versucht, sie auszuziehen, als ihm dies aber nicht gelungen sei, seine (nicht näher spezifizierten) "Versuche" wieder eingestellt, nicht gesondert erörterungsbedürftig.
Das Vorbringen zur Mängelrüge vermag auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die Argumentation, wonach auf Grund der Verfahrensergebnisse für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen hätten getroffen werden können sowie für die die Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers in Frage stellenden Einwände, die sich in Wahrheit der Sache nach im unzulässigen Versuch erschöpfen, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung einer Kritik zu unterziehen.Das Vorbringen zur Mängelrüge vermag auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die Argumentation, wonach auf Grund der Verfahrensergebnisse für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen hätten getroffen werden können sowie für die die Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers in Frage stellenden Einwände, die sich in Wahrheit der Sache nach im unzulässigen Versuch erschöpfen, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung einer Kritik zu unterziehen.
Schließlich verfehlt auch die auf flüchtige sexualbezogene Berührungen abstellende und eine Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten zu B) des Schuldspruches nicht als vollendete, sondern als versuchte Unzucht mit Unmündigen anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6, 11, 13) vernachlässigt.Schließlich verfehlt auch die auf flüchtige sexualbezogene Berührungen abstellende und eine Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten zu B) des Schuldspruches nicht als vollendete, sondern als versuchte Unzucht mit Unmündigen anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6, 11, 13) vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.