In ihrer dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zu Recht entscheidende Begründungsfehler dieses Freispruchs auf.In ihrer dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zu Recht entscheidende Begründungsfehler dieses Freispruchs auf.
Der Sache läuft die Begründung nämlich auf eine unkritische Übernahme der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hinaus, indem das Schöffengericht alle weiteren Verfahrensergebnisse, allen voran die Aussage des Zeugen Bert van B*****, nur so weit erörterte, als sie nach seiner Beurteilung - angesichts seiner verkürzenden Sicht und der nach der Aktenlage ungeklärten Identität des angeblichen Josef S***** allerdings mit einer der Lebenserfahrung widersprechenden Argumentation - die vom Angeklagten aufgestellte zentrale Behauptung, selbst Opfer eines Betruges geworden zu sein, stützten, während es massiv dagegen sprechende und durch Urkunden untermauerte Depositionen des betreffenden Zeugen entweder mit Stillschweigen überging oder - dieser gesetzlich verpönten Vorgangsweise (Z 5) gleichwertig - ohne Angabe von Gründen als irrelevant bezeichnete.Der Sache läuft die Begründung nämlich auf eine unkritische Übernahme der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hinaus, indem das Schöffengericht alle weiteren Verfahrensergebnisse, allen voran die Aussage des Zeugen Bert van B*****, nur so weit erörterte, als sie nach seiner Beurteilung - angesichts seiner verkürzenden Sicht und der nach der Aktenlage ungeklärten Identität des angeblichen Josef S***** allerdings mit einer der Lebenserfahrung widersprechenden Argumentation - die vom Angeklagten aufgestellte zentrale Behauptung, selbst Opfer eines Betruges geworden zu sein, stützten, während es massiv dagegen sprechende und durch Urkunden untermauerte Depositionen des betreffenden Zeugen entweder mit Stillschweigen überging oder - dieser gesetzlich verpönten Vorgangsweise (Ziffer 5,) gleichwertig - ohne Angabe von Gründen als irrelevant bezeichnete.
Dabei hätte die Gesamtheit der hier vorliegenden Beweisergebnisse als die für den Umfang mängelfreier Begründung entscheidende Determinante im konkreten Fall eine besonders ausführliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerde relevierten Aussagen und Urkunden erfordert, weil diese nicht nur isoliert, sondern noch vielmehr bei Bedachtnahme auf weitere Verfahrensmodalitäten für einen vorbedachten und nach Art eines erfahrenen Wirtschaftskriminellen ausgeführten Betrug des Angeklagten sprechen.
Zu dem solcherart für eine einwandfreie Begründung der kritisierten subjektiven Urteilsannahmen nicht vernachlässigbaren Hintergrund zählt zunächst das Vorleben des Angeklagten, welches mit dem schlichten Hinweis auf eine "Trübung durch Vorverurteilungen" im Urteil nicht ausreichend beschrieben ist. Der Inhalt der angeschlossenen Vorstrafakten AZ 12 E Vr 12.316/86, 8 C Vr 11.359/95 und 8 C Vr 5513/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zeigt vielmehr, dass die gegen den Angeklagten ergangenen Schuldsprüche gleichfalls jeweils Vermögensdelikte im Konnex mit betrügerisch herausgelockten oder missbräuchlich einbehaltenen Geldbeträgen aus international vernetzt angelegten Exportgeschäften unter im Wesentlichen, vor allem durch die Ausbedingung einer Vorauszahlung (AZ 8 C Vr 11.359/95), gleichgelagerten Modalitäten wie im konkreten Fall zum Inhalt hatten, und zwar auch, was die Beschwichtigungsstrategie des Angeklagten gegenüber den Geschädigten nach Vollendung der Betrugstaten betrifft. Dass schon diese Spezifika in Verbindung mit den aktenkundig häufig wechselnden Beteiligungen des Angeklagten an verschiedenen - teils illiquid gewordenen - Handelsfirmen im Inland und Ausland mit Ausrichtung nach Osteuropa, sowie der oftmaligen Verlegung seines Wohnsitzes ohne Information der geschädigten Vertragspartner eine dem Angeklagten vom Erstgericht attestierte "lautere Einstellung im konkreten Geschäftsfall" (US 4) ernsthaft in Frage stellen und demnach im Rahmen einer kritischen Gesamtschau nicht übergangen werden dürfen, versteht sich von selbst. Dies gilt umso mehr bei Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen Alexander Z***** in dem wegen des hier relevanten Sachverhaltes anhängig gemachten Zivilrechtsstreit (63 ff = Blg 13 zu ON 50), weil auch darin eine auffallend ähnliche Vorgangsweise des Angeklagten im Rahmen von - gleichfalls über die Firma L***** GmbH - abgeschlossenen Lieferverträgen unter Einbehaltung einer Vorauszahlung behauptet werden.Zu dem solcherart für eine einwandfreie Begründung der kritisierten subjektiven Urteilsannahmen nicht vernachlässigbaren Hintergrund zählt zunächst das Vorleben des Angeklagten, welches mit dem schlichten Hinweis auf eine "Trübung durch Vorverurteilungen" im Urteil nicht ausreichend beschrieben ist. Der Inhalt der angeschlossenen Vorstrafakten AZ 12 E römisch fünf r 12.316/86, 8 C römisch fünf r 11.359/95 und 8 C römisch fünf r 5513/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zeigt vielmehr, dass die gegen den Angeklagten ergangenen Schuldsprüche gleichfalls jeweils Vermögensdelikte im Konnex mit betrügerisch herausgelockten oder missbräuchlich einbehaltenen Geldbeträgen aus international vernetzt angelegten Exportgeschäften unter im Wesentlichen, vor allem durch die Ausbedingung einer Vorauszahlung (AZ 8 C römisch fünf r 11.359/95), gleichgelagerten Modalitäten wie im konkreten Fall zum Inhalt hatten, und zwar auch, was die Beschwichtigungsstrategie des Angeklagten gegenüber den Geschädigten nach Vollendung der Betrugstaten betrifft. Dass schon diese Spezifika in Verbindung mit den aktenkundig häufig wechselnden Beteiligungen des Angeklagten an verschiedenen - teils illiquid gewordenen - Handelsfirmen im Inland und Ausland mit Ausrichtung nach Osteuropa, sowie der oftmaligen Verlegung seines Wohnsitzes ohne Information der geschädigten Vertragspartner eine dem Angeklagten vom Erstgericht attestierte "lautere Einstellung im konkreten Geschäftsfall" (US 4) ernsthaft in Frage stellen und demnach im Rahmen einer kritischen Gesamtschau nicht übergangen werden dürfen, versteht sich von selbst. Dies gilt umso mehr bei Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen Alexander Z***** in dem wegen des hier relevanten Sachverhaltes anhängig gemachten Zivilrechtsstreit (63 ff = Blg 13 zu ON 50), weil auch darin eine auffallend ähnliche Vorgangsweise des Angeklagten im Rahmen von - gleichfalls über die Firma L***** GmbH - abgeschlossenen Lieferverträgen unter Einbehaltung einer Vorauszahlung behauptet werden.
Dazu kommt, dass die Angaben von Bert van B***** massiv gegen die vom Angeklagten behauptete bloße Vermittlerrolle sprechen. Dieser Zeuge hatte nämlich immer klar und deutlich behauptet, sein Geschäftspartner sei allein der Angeklagte und die von ihm geführte ungarische Firma D***** gewesen. Nur er habe auch eine - im normalen Geschäftsleben im Übrigen außergewöhnliche und demnach von vornherein hier zu hinterfragende - Vorauszahlung verlangt, während er mit der Firma L***** kein wie immer geartetes Handelsgeschäft abgeschlossen habe (69, 411, 413, 415). Genau in diese Richtung weist auch das von der Beschwerde zutreffend als erörterungsbedürftig gerügte Schreiben des Angeklagten vom 14. Dezember 1995 (Beilage 14 zu ON 50), in welchem er selbst - im Einklang mit dem Zeugen DI Dietmar L*****, 380 ff - ausdrücklich und unmissverständlich zugestand, dass die Firma L***** mit dem konkreten Geschäft nichts zu tun hat, sondern deren Geschäftsführer "K*****" ihm nur "freundlicherweise sein Konto in Österreich zur Verfügung gestellt hat, weshalb er und die Firma D***** alleine für den Außenstand verantwortlich sind und ihn abdecken werden".
Damit hat der Angeklagte eine schriftliche Erklärung abgeben, die in diametralem Gegensatz zu seiner Verantwortung steht. Sie erforderte daher eine kritische Überprüfung anhand der aufgezeigten Verfahrensergebnisse sowie der von der Beschwerde ebenfalls zu Recht als übergangen relevierten persönlichen Zusagen des Angeklagten auf Rücküberweisung des erhaltenen Kaufpreises (Beilage 4 zu ON 50) und seinen - im Urteil nur isoliert (US 5) und solcherart mangelhaft beurteilten - sonstigen aktenkundigen, mit jenen der Vorstrafakten weitgehend identen Aktivitäten zur Verhinderung einer sofortigen Anzeigeerstattung (Hinhaltetaktik bei Zusage der nachträglichen Schadloshaltung des Bert van B*****, teils unter unrichtiger und durch Verwendung manipulierter Schriftstücke unterstützten Behauptung eines bereits in die Wege geleiteten Warentransports (425 ff; Beilage 2 ff zu ON 27; Beilage 1 ff zu ON 50).
Da unter weiterer Bedachtnahme auf die divergierende Verantwortungslinie des Gottfried H*****, der den vom Erstgericht als Alleintäter angesehenen Joszef K***** zunächst als bloßen "Strohmann" ohne jeglichen eigenen Wirkungsbereich in der Firma L***** GmbH bezeichnet hatte (S 81 der ON 3), bei einer für eine mängelfreie Begründung unerlässlichen Orientierung an sämtlichen Verfahrensumständen eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar ist, war das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zu kassieren und eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.