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Entscheidung 12 Os 113/02×

Entscheidung 12 Os 113/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/02

Entscheidungsdatum

05.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas M***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 27. August 2002, GZ 4 Hv 89/02t-43, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Beratung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas M***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 21. Juni 2002 in Wien als Mittäter mit dem rechtskräftig mitverurteilten jugendlichen Michael A***** anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von - auch durch Einbruch qualifizierten - Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen wegnahm, und zwar ein Mobiltelefon im Wert von ca 300 EUR der Brigitta R***** (römisch eins) sowie in zwei Angriffen ein Mobiltelefon gleichen Werts und ein Fernglas im Wert von 15 EUR jeweils Unbekannten (II/3. und 4.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als offenbar unbegründet:

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zum Urteilsfaktum II/4.) die Anklage als uneingeschränkt richtig bezeichnete (355f) und demgemäß die Annahme eines Geständnisses auch zur gewerbsmäßigen Begehung aktenmäßig durchaus gedeckt ist, hat Andreas M***** in der Hauptverhandlung unter Einbeziehung seiner - dort durch Vorhalt gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO eingeführten (355) - Angaben vor der Polizei auch alle jene Prämissen einbekannt, aus denen sich die gewerbsmäßige Absicht nach logischen Grundsätzen schließen lässt. Dazu gehören die tatauslösende ungenügende finanzielle Situation beider Angeklagter zur Beschaffung notorisch erheblicher finanzieller Mittel für den Ankauf von Heroin ebenso wie die der Tat vorangegangene Absprache zwischen ihnen, deshalb künftighin "Autos zu machen" (73), samt der anschließenden konsequenten und nur durch die Festnahme unterbrochenen Verwirklichung dieses Planes.

Diese Angaben rechtfertigen es in Anbetracht des aus der Art und Weise der Begehung der Diebstähle erschließbaren arbeitsteiligen Zusammenwirkens der beiden Komplizen auch, dem Beschwerdeführer den Diebstahl eines Fernglases (II/4.) ungeachtet dessen anzulasten, dass er in diesem konkreten Einzelfall nicht unmittelbar Hand anlegte, sondern sich nur in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt, ohne dass es insoweit einer weiteren spezifischen Belastung durch seinen Komplizen bedurft hätte.

Insgesamt liegt demnach weder der behauptete Verstoß gegen Paragraph 258, Absatz eins, StPO noch eine offenbar unzureichende Urteilsbegründung (Ziffer 5,) vor. Die angeblich unterbliebene Verlesung des wesentlichen Inhalts der Vorstrafakten ist infolge ausschließlicher Bedeutung für die Sanktionsfrage im Nichtigkeitsverfahren irrelevant. Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 494, Absatz 4, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67870 12Os113.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00113.02.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20021205_OGH0002_0120OS00113_0200000_000