Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als offenbar unbegründet:Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als offenbar unbegründet:
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zum Urteilsfaktum II/4.) die Anklage als uneingeschränkt richtig bezeichnete (355f) und demgemäß die Annahme eines Geständnisses auch zur gewerbsmäßigen Begehung aktenmäßig durchaus gedeckt ist, hat Andreas M***** in der Hauptverhandlung unter Einbeziehung seiner - dort durch Vorhalt gemäß § 258 Abs 1 StPO eingeführten (355) - Angaben vor der Polizei auch alle jene Prämissen einbekannt, aus denen sich die gewerbsmäßige Absicht nach logischen Grundsätzen schließen lässt. Dazu gehören die tatauslösende ungenügende finanzielle Situation beider Angeklagter zur Beschaffung notorisch erheblicher finanzieller Mittel für den Ankauf von Heroin ebenso wie die der Tat vorangegangene Absprache zwischen ihnen, deshalb künftighin "Autos zu machen" (73), samt der anschließenden konsequenten und nur durch die Festnahme unterbrochenen Verwirklichung dieses Planes.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zum Urteilsfaktum II/4.) die Anklage als uneingeschränkt richtig bezeichnete (355f) und demgemäß die Annahme eines Geständnisses auch zur gewerbsmäßigen Begehung aktenmäßig durchaus gedeckt ist, hat Andreas M***** in der Hauptverhandlung unter Einbeziehung seiner - dort durch Vorhalt gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO eingeführten (355) - Angaben vor der Polizei auch alle jene Prämissen einbekannt, aus denen sich die gewerbsmäßige Absicht nach logischen Grundsätzen schließen lässt. Dazu gehören die tatauslösende ungenügende finanzielle Situation beider Angeklagter zur Beschaffung notorisch erheblicher finanzieller Mittel für den Ankauf von Heroin ebenso wie die der Tat vorangegangene Absprache zwischen ihnen, deshalb künftighin "Autos zu machen" (73), samt der anschließenden konsequenten und nur durch die Festnahme unterbrochenen Verwirklichung dieses Planes.
Diese Angaben rechtfertigen es in Anbetracht des aus der Art und Weise der Begehung der Diebstähle erschließbaren arbeitsteiligen Zusammenwirkens der beiden Komplizen auch, dem Beschwerdeführer den Diebstahl eines Fernglases (II/4.) ungeachtet dessen anzulasten, dass er in diesem konkreten Einzelfall nicht unmittelbar Hand anlegte, sondern sich nur in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt, ohne dass es insoweit einer weiteren spezifischen Belastung durch seinen Komplizen bedurft hätte.
Insgesamt liegt demnach weder der behauptete Verstoß gegen § 258 Abs 1 StPO noch eine offenbar unzureichende Urteilsbegründung (Z 5) vor. Die angeblich unterbliebene Verlesung des wesentlichen Inhalts der Vorstrafakten ist infolge ausschließlicher Bedeutung für die Sanktionsfrage im Nichtigkeitsverfahren irrelevant. Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 494 Abs 4 StPO).Insgesamt liegt demnach weder der behauptete Verstoß gegen Paragraph 258, Absatz eins, StPO noch eine offenbar unzureichende Urteilsbegründung (Ziffer 5,) vor. Die angeblich unterbliebene Verlesung des wesentlichen Inhalts der Vorstrafakten ist infolge ausschließlicher Bedeutung für die Sanktionsfrage im Nichtigkeitsverfahren irrelevant. Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 494, Absatz 4, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.