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Entscheidung 12 Os 113/03×

Entscheidung 12 Os 113/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/03

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. August 2003, GZ 24 Hv 94/03h-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Eidenberg und Kirchschlag Lebensmittel und Getränke "in einem nicht näher bekannten, zumindest 350 EUR übersteigenden Wert" durch Einbruch nachgenannten Personen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, "wobei er die strafbaren Handlungen in der Absicht vornahm", sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. Mitte Juni 2003 sowie zwei oder drei Tage später, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in die Gartenhütte des Stefan B***** eindrang und dort jeweils einige Flaschen Bier und jeweils 1 Flasche Wein wegnahm;

2. Ende Juni/Anfang Juli 2003, indem er die Tür zur Gartenhütte des Stefan B***** mit einer Gerüsthacke aufzwängte und aus der Hütte mehrere Flaschen Bier, Wein und Lebensmittel (Käse, Brot und Fleisch) wegnahm;

3. indem er beim ebenerdig gelegenen Fenster des Gasthauses "W*****" der Luise P***** den Glasscheibenrahmen entnahm, sodann das Fenster entriegelte und durch dieses einstieg, und zwar:

a) in der Zeit zwischen 6. und 9. Juli 2003, indem er aus dem Gasthaus Lebensmittel und Getränke mitnahm;

b) in der Zeit zwischen 21. und 23. Juli (richtig:) 2003, indem er aus dem Gasthaus - soweit essentiell - zehn Flaschen Grießkirchener Weißbier, zwei Doppelliterflaschen Rotwein, eine 7/10-Literflasche Weißwein, eine Doppelliterflasche Most, zwei Eineinhalbliterflaschen Cola, sowie Fleisch- und Wurstwaren mitnahm.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a,, „9c" und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Verübung der Einbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus den mehrfachen Angriffen in rascher Folge sowie daraus folgern, dass er „außerdem schon öfters wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung bei Einbruchsdiebstählen ... verurteilt wurde, was auf eine Art Neigung zu gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen schließen lässt" (US 5). Dabei hat es seine - damit nicht in Widerspruch stehende - bis zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Schlosser ohnedies berücksichtigt (US 3).

Warum „Art und Weise der Begehung, als auch die Höhe des Schadens" der unter Punkt 1 bezeichneten Tat die Annahme der Qualifikation Gewerbsmäßigkeit nicht zulassen und die an Stelle der - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen in sich nicht widersprüchlichen aber undeutlichen, nur konkludent durch die Nichtannahme der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB determinierten - Wertfeststellung, dass der Angeklagte Lebensmittel und Getränke in einem „nicht näher bekannten, zumindest 350 EUR übersteigenden Wert" angestrebte Konstatierung, wonach „der Wert 350 EUR nicht überstiegen hat", einen entscheidenden Umstand betreffen sollte, wird in der Beschwerde prozessordnungswidrig (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht dargetan. Dass der nahezu 40-jährige Angeklagte unter Konflikten in seinem Elternhaus und einem Alkoholproblem leidet, musste bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mangels fassbarer Anhaltspunkte für dessen allfällige tatzeitbezogene Zurechnungsunfähigkeit nicht gesondert erörtert werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Verhalten des Angeklagten „grundsätzlich nur aus einer Krankheit erklärbar" ist, erweist sich somit als bloße Spekulation.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen über den Bereicherungsvorsatz und die Gewerbsmäßigkeit.

Der Beschwerdeeinwand, wonach „entgegen dem Ergebnis des Beweisverfahrens die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit angewendet und darauf aufbauend vom unrichtigen Strafrahmen von 1 – 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgegangen wurde", stellt keinen Bezug zum herangezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO her und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung. Urteilsfremd ist ferner die Behauptung (nominell ebenfalls Ziffer 9, Litera c,), Paragraph 39, StGB sei "zur Festlegung des Strafrahmens herangezogen worden", weil die Strafe ausschließlich nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB bemessen wurde vergleiche US 2), und die (überflüssige) Formulierung, wonach „sich die theoretische Strafobergrenze mit 15 Jahren Freiheitsstrafe errechnet" (US 6), erkennbar ausdrückt, dass von der in Rede stehenden fakultativen Strafzumessungsvorschrift, deren Voraussetzungen vorliegen, kein Gebrauch gemacht wurde. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet allein mit Bezugnahme auf das bis dahin erstattete Beschwerdevorbringen die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit sowie dass "der Angeklagte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat bzw handeln konnte" und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E71637 12Os113.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00113.03.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20031211_OGH0002_0120OS00113_0300000_000