Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a, „9c" und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a,, „9c" und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte das Schöffengericht die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Verübung der Einbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus den mehrfachen Angriffen in rascher Folge sowie daraus folgern, dass er „außerdem schon öfters wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung bei Einbruchsdiebstählen ... verurteilt wurde, was auf eine Art Neigung zu gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen schließen lässt" (US 5). Dabei hat es seine - damit nicht in Widerspruch stehende - bis zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Schlosser ohnedies berücksichtigt (US 3).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Verübung der Einbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus den mehrfachen Angriffen in rascher Folge sowie daraus folgern, dass er „außerdem schon öfters wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung bei Einbruchsdiebstählen ... verurteilt wurde, was auf eine Art Neigung zu gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen schließen lässt" (US 5). Dabei hat es seine - damit nicht in Widerspruch stehende - bis zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Schlosser ohnedies berücksichtigt (US 3).
Warum „Art und Weise der Begehung, als auch die Höhe des Schadens" der unter Punkt 1 bezeichneten Tat die Annahme der Qualifikation Gewerbsmäßigkeit nicht zulassen und die an Stelle der - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen in sich nicht widersprüchlichen aber undeutlichen, nur konkludent durch die Nichtannahme der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB determinierten - Wertfeststellung, dass der Angeklagte Lebensmittel und Getränke in einem „nicht näher bekannten, zumindest 350 EUR übersteigenden Wert" angestrebte Konstatierung, wonach „der Wert 350 EUR nicht überstiegen hat", einen entscheidenden Umstand betreffen sollte, wird in der Beschwerde prozessordnungswidrig (§ 285a Z 2 StPO) nicht dargetan. Dass der nahezu 40-jährige Angeklagte unter Konflikten in seinem Elternhaus und einem Alkoholproblem leidet, musste bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mangels fassbarer Anhaltspunkte für dessen allfällige tatzeitbezogene Zurechnungsunfähigkeit nicht gesondert erörtert werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Verhalten des Angeklagten „grundsätzlich nur aus einer Krankheit erklärbar" ist, erweist sich somit als bloße Spekulation.Warum „Art und Weise der Begehung, als auch die Höhe des Schadens" der unter Punkt 1 bezeichneten Tat die Annahme der Qualifikation Gewerbsmäßigkeit nicht zulassen und die an Stelle der - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen in sich nicht widersprüchlichen aber undeutlichen, nur konkludent durch die Nichtannahme der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB determinierten - Wertfeststellung, dass der Angeklagte Lebensmittel und Getränke in einem „nicht näher bekannten, zumindest 350 EUR übersteigenden Wert" angestrebte Konstatierung, wonach „der Wert 350 EUR nicht überstiegen hat", einen entscheidenden Umstand betreffen sollte, wird in der Beschwerde prozessordnungswidrig (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht dargetan. Dass der nahezu 40-jährige Angeklagte unter Konflikten in seinem Elternhaus und einem Alkoholproblem leidet, musste bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mangels fassbarer Anhaltspunkte für dessen allfällige tatzeitbezogene Zurechnungsunfähigkeit nicht gesondert erörtert werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Verhalten des Angeklagten „grundsätzlich nur aus einer Krankheit erklärbar" ist, erweist sich somit als bloße Spekulation.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen über den Bereicherungsvorsatz und die Gewerbsmäßigkeit.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen über den Bereicherungsvorsatz und die Gewerbsmäßigkeit.
Der Beschwerdeeinwand, wonach „entgegen dem Ergebnis des Beweisverfahrens die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit angewendet und darauf aufbauend vom unrichtigen Strafrahmen von 1 – 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgegangen wurde", stellt keinen Bezug zum herangezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO her und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung. Urteilsfremd ist ferner die Behauptung (nominell ebenfalls Z 9 lit c), § 39 StGB sei "zur Festlegung des Strafrahmens herangezogen worden", weil die Strafe ausschließlich nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB bemessen wurde (vgl US 2), und die (überflüssige) Formulierung, wonach „sich die theoretische Strafobergrenze mit 15 Jahren Freiheitsstrafe errechnet" (US 6), erkennbar ausdrückt, dass von der in Rede stehenden fakultativen Strafzumessungsvorschrift, deren Voraussetzungen vorliegen, kein Gebrauch gemacht wurde. Die Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet allein mit Bezugnahme auf das bis dahin erstattete Beschwerdevorbringen die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit sowie dass "der Angeklagte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat bzw handeln konnte" und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Der Beschwerdeeinwand, wonach „entgegen dem Ergebnis des Beweisverfahrens die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit angewendet und darauf aufbauend vom unrichtigen Strafrahmen von 1 – 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgegangen wurde", stellt keinen Bezug zum herangezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO her und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung. Urteilsfremd ist ferner die Behauptung (nominell ebenfalls Ziffer 9, Litera c,), Paragraph 39, StGB sei "zur Festlegung des Strafrahmens herangezogen worden", weil die Strafe ausschließlich nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB bemessen wurde vergleiche US 2), und die (überflüssige) Formulierung, wonach „sich die theoretische Strafobergrenze mit 15 Jahren Freiheitsstrafe errechnet" (US 6), erkennbar ausdrückt, dass von der in Rede stehenden fakultativen Strafzumessungsvorschrift, deren Voraussetzungen vorliegen, kein Gebrauch gemacht wurde. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet allein mit Bezugnahme auf das bis dahin erstattete Beschwerdevorbringen die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit sowie dass "der Angeklagte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat bzw handeln konnte" und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.