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Entscheidung 12 Os 113/05t×

Entscheidung 12 Os 113/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/05t

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. Juli 2005, GZ 12 Hv 73/05i-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 1. Oktober 2004 in Attnang-Puchheim dem Alfred E***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich 7 EUR Bargeld und den Pkw Ford Mondeo mit dem Kennzeichen VB-***** im Wert von ca 5.000 EUR mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er in das Geschäftslokal der Konditorei durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen in die Backstube eingebrochen ist und daraus 7 EUR Bargeld sowie den dort abgelegten Zündschlüssel wegnahm „und in weiterer Folge mit diesem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem oben genannten Fahrzeug weggefahren ist".

Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge zuwider konnte das Schöffengericht den 3.000 EUR übersteigenden Wert des Diebsgutes mängelfrei auf die Angaben des Geschädigten in der Anzeige zum Wert des gestohlenen Kraftfahrzeuges (5.000 EUR - S 101 in Verbindung mit 174) gründen. Im Übrigen hat der Angeklagte, der sich damit verantwortet hat, den PKW um 2.500 EUR von einem Ausländer gekauft zu haben, den in Rede stehenden Wert in der Hauptverhandlung nicht angezweifelt und wiederholt erklärt, dass ihm die Illegalität seines „Autokaufs" bewusst war, weil er „sonst um einen solchen Betrag (2.500 EUR) nicht ein derartiges Auto bekommen" hätte (S 151, 153, 155).

Die in der Beschwerde kritisierte Vernachlässigung von - nicht näher bezeichneten - Schäden am Fahrzeug weicht prozessordnungswidrig von der Aussage des Zeugen E***** ab, der unmissverständlich deponierte, dass die leichte Beschädigung nach dem Diebstahl erfolgte (S 157). Mit Spekulationen über seine Veranlassung, den Diebstahl mündlich gegenüber Gruppeninspektor M***** zu gestehen (S 37), obwohl er sich „von Anbeginn an aktenkundigerweise zu keiner Aussage hinreissen lassen habe", den im Fahrzeug sichergestellten Stein zum Einschlagen des Fensters zu verwenden, obwohl er über einen Glasschneider verfügte, sowie über die Verdienstmöglichkeiten während seiner Flucht (nach einem Freigang) im Blick auf die ca 2.000 EUR, die anlässlich der Festnahme bei ihm sichergestellt wurden, bekämpft der Beschwerdeführer die mängelfreie Beweiswürdigung (US 4 ff) bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übergeht zudem die Tatsache, dass die Tatrichter die Annahme, wonach er den Einbruchsdiebstahl verübte, nicht bloß auf seine Äußerung gegenüber dem genannten Kriminalbeamten (S 37), sondern außerdem darauf gegründet haben, dass er keine objektivierbaren Angaben über die Herkunft der 2.500 EUR machte, um die er vorgeblich den KKW kaufte und über die er zusätzlich zu den sichergestellten 2.246,16 EUR verfügt haben müsste, sowie der Tathergang seinem aus den zahlreichen Vorstrafakten ersichtlichen (US 5 f) üblichen „modus operandi" entspricht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79424 12Os113.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00113.05T.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0120OS00113_05T0000_000