Der Mängelrüge zuwider konnte das Schöffengericht den 3.000 EUR übersteigenden Wert des Diebsgutes mängelfrei auf die Angaben des Geschädigten in der Anzeige zum Wert des gestohlenen Kraftfahrzeuges (5.000 EUR - S 101 iVm 174) gründen. Im Übrigen hat der Angeklagte, der sich damit verantwortet hat, den PKW um 2.500 EUR von einem Ausländer gekauft zu haben, den in Rede stehenden Wert in der Hauptverhandlung nicht angezweifelt und wiederholt erklärt, dass ihm die Illegalität seines „Autokaufs" bewusst war, weil er „sonst um einen solchen Betrag (2.500 EUR) nicht ein derartiges Auto bekommen" hätte (S 151, 153, 155).Der Mängelrüge zuwider konnte das Schöffengericht den 3.000 EUR übersteigenden Wert des Diebsgutes mängelfrei auf die Angaben des Geschädigten in der Anzeige zum Wert des gestohlenen Kraftfahrzeuges (5.000 EUR - S 101 in Verbindung mit 174) gründen. Im Übrigen hat der Angeklagte, der sich damit verantwortet hat, den PKW um 2.500 EUR von einem Ausländer gekauft zu haben, den in Rede stehenden Wert in der Hauptverhandlung nicht angezweifelt und wiederholt erklärt, dass ihm die Illegalität seines „Autokaufs" bewusst war, weil er „sonst um einen solchen Betrag (2.500 EUR) nicht ein derartiges Auto bekommen" hätte (S 151, 153, 155).
Die in der Beschwerde kritisierte Vernachlässigung von - nicht näher bezeichneten - Schäden am Fahrzeug weicht prozessordnungswidrig von der Aussage des Zeugen E***** ab, der unmissverständlich deponierte, dass die leichte Beschädigung nach dem Diebstahl erfolgte (S 157). Mit Spekulationen über seine Veranlassung, den Diebstahl mündlich gegenüber Gruppeninspektor M***** zu gestehen (S 37), obwohl er sich „von Anbeginn an aktenkundigerweise zu keiner Aussage hinreissen lassen habe", den im Fahrzeug sichergestellten Stein zum Einschlagen des Fensters zu verwenden, obwohl er über einen Glasschneider verfügte, sowie über die Verdienstmöglichkeiten während seiner Flucht (nach einem Freigang) im Blick auf die ca 2.000 EUR, die anlässlich der Festnahme bei ihm sichergestellt wurden, bekämpft der Beschwerdeführer die mängelfreie Beweiswürdigung (US 4 ff) bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übergeht zudem die Tatsache, dass die Tatrichter die Annahme, wonach er den Einbruchsdiebstahl verübte, nicht bloß auf seine Äußerung gegenüber dem genannten Kriminalbeamten (S 37), sondern außerdem darauf gegründet haben, dass er keine objektivierbaren Angaben über die Herkunft der 2.500 EUR machte, um die er vorgeblich den KKW kaufte und über die er zusätzlich zu den sichergestellten 2.246,16 EUR verfügt haben müsste, sowie der Tathergang seinem aus den zahlreichen Vorstrafakten ersichtlichen (US 5 f) üblichen „modus operandi" entspricht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.