Dagegen richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Das Erstgericht hat der erstmals in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, keinen Einbruch begangen, sondern lediglich 20 Flaschen Alkohol auf einem Nachbargrundstück zum Anwesen des Zeugen Robert H***** versteckt zu haben und aufgrund der Flucht zweier Personen ebenfalls weggelaufen zu sein, keinen Glauben geschenkt. Vielmehr wurde dessen Täterschaft insbesondere aus der Aussage des genannten Zeugen, nicht - wie vom Angeklagten behauptet - zwei, sondern lediglich einen Täter wahrgenommen und zwei Tage nach dem Einbruchsversuch eine Kappe, auf der DNA-Spuren des Angeklagten asserviert wurden, in seinem Garten, ca 20 m vom erwähnten Nachbargrundstück entfernt, gefunden zu haben, und daraus abgeleitet, dass der Angeklagte anlässlich seiner Festnahme ca eine halbe Stunde nach der Tat einen 35 cm langen Schraubendreher mit sich führte, für dessen Verwendung er keine die Tatrichter überzeugende Erklärung abgeben konnte. Der einzig aus der Überlegung des Erstgerichtes, wonach eine Flucht nicht erforderlich gewesen wäre, hätte der Angeklagte lediglich Alkohol versteckt und keine strafbare Handlung verübt, gestützte Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) vernachlässigt die dargestellten weiteren, für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Erwägungen des Schöffengerichtes und orientiert sich dergestalt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Ein weiteres nach Ansicht des Beschwerdeführers unzureichendes Begründungselement findet in der behaupteten Form in den Urteilsgründen überdies keine Deckung.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Das Erstgericht hat der erstmals in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, keinen Einbruch begangen, sondern lediglich 20 Flaschen Alkohol auf einem Nachbargrundstück zum Anwesen des Zeugen Robert H***** versteckt zu haben und aufgrund der Flucht zweier Personen ebenfalls weggelaufen zu sein, keinen Glauben geschenkt. Vielmehr wurde dessen Täterschaft insbesondere aus der Aussage des genannten Zeugen, nicht - wie vom Angeklagten behauptet - zwei, sondern lediglich einen Täter wahrgenommen und zwei Tage nach dem Einbruchsversuch eine Kappe, auf der DNA-Spuren des Angeklagten asserviert wurden, in seinem Garten, ca 20 m vom erwähnten Nachbargrundstück entfernt, gefunden zu haben, und daraus abgeleitet, dass der Angeklagte anlässlich seiner Festnahme ca eine halbe Stunde nach der Tat einen 35 cm langen Schraubendreher mit sich führte, für dessen Verwendung er keine die Tatrichter überzeugende Erklärung abgeben konnte. Der einzig aus der Überlegung des Erstgerichtes, wonach eine Flucht nicht erforderlich gewesen wäre, hätte der Angeklagte lediglich Alkohol versteckt und keine strafbare Handlung verübt, gestützte Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) vernachlässigt die dargestellten weiteren, für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Erwägungen des Schöffengerichtes und orientiert sich dergestalt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Ein weiteres nach Ansicht des Beschwerdeführers unzureichendes Begründungselement findet in der behaupteten Form in den Urteilsgründen überdies keine Deckung.
Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, das Schöffengericht habe ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten ergänzt und dadurch den Grundsatz „in dubio pro reo" ausgehöhlt, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet (vgl RIS-Justiz RS0102162).Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, das Schöffengericht habe ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten ergänzt und dadurch den Grundsatz „in dubio pro reo" ausgehöhlt, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet vergleiche RIS-Justiz RS0102162).
Der als Aufklärungsrüge (Z 5a) formulierte Einwand, das Erstgericht wäre gehalten gewesen, von Amts wegen zu erheben, ob - wie vom Angeklagten behauptet - am benachbarten Grundstück alkoholische Getränke versteckt waren, legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beschweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sein soll, sodass er hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern.Der als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) formulierte Einwand, das Erstgericht wäre gehalten gewesen, von Amts wegen zu erheben, ob - wie vom Angeklagten behauptet - am benachbarten Grundstück alkoholische Getränke versteckt waren, legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beschweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sein soll, sodass er hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.