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Entscheidung 12 Os 113/07w×

Entscheidung 12 Os 113/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/07w

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christimel S***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Juli 2007, GZ 41 Hv 86/07v-56, sowie über seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christimel S***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. Februar 2007 in Wiener Neudorf mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch versucht, dem Robert H***** fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, dass er nach Aufdrücken eines Fensters, somit durch Einbruch in ein Gebäude, die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen durchsuchte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Das Erstgericht hat der erstmals in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, keinen Einbruch begangen, sondern lediglich 20 Flaschen Alkohol auf einem Nachbargrundstück zum Anwesen des Zeugen Robert H***** versteckt zu haben und aufgrund der Flucht zweier Personen ebenfalls weggelaufen zu sein, keinen Glauben geschenkt. Vielmehr wurde dessen Täterschaft insbesondere aus der Aussage des genannten Zeugen, nicht - wie vom Angeklagten behauptet - zwei, sondern lediglich einen Täter wahrgenommen und zwei Tage nach dem Einbruchsversuch eine Kappe, auf der DNA-Spuren des Angeklagten asserviert wurden, in seinem Garten, ca 20 m vom erwähnten Nachbargrundstück entfernt, gefunden zu haben, und daraus abgeleitet, dass der Angeklagte anlässlich seiner Festnahme ca eine halbe Stunde nach der Tat einen 35 cm langen Schraubendreher mit sich führte, für dessen Verwendung er keine die Tatrichter überzeugende Erklärung abgeben konnte. Der einzig aus der Überlegung des Erstgerichtes, wonach eine Flucht nicht erforderlich gewesen wäre, hätte der Angeklagte lediglich Alkohol versteckt und keine strafbare Handlung verübt, gestützte Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) vernachlässigt die dargestellten weiteren, für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Erwägungen des Schöffengerichtes und orientiert sich dergestalt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Ein weiteres nach Ansicht des Beschwerdeführers unzureichendes Begründungselement findet in der behaupteten Form in den Urteilsgründen überdies keine Deckung.

Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, das Schöffengericht habe ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten ergänzt und dadurch den Grundsatz „in dubio pro reo" ausgehöhlt, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet vergleiche RIS-Justiz RS0102162).

Der als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) formulierte Einwand, das Erstgericht wäre gehalten gewesen, von Amts wegen zu erheben, ob - wie vom Angeklagten behauptet - am benachbarten Grundstück alkoholische Getränke versteckt waren, legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beschweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sein soll, sodass er hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85754 12Os113.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00113.07W.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00113_07W0000_000