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Entscheidung 12 Os 113/20i×

Entscheidung 12 Os 113/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/20i

Entscheidungsdatum

15.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen Osatohanmwen I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Juni 2020, GZ 38 Hv 38/20k-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Osatohanmwen I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (römisch eins.) sowie des Vergehens des Zuführens zur Prostitution nach Paragraph 215, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er in R***** Sandra U*****

römisch eins. am 27. August 2019 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an den Haaren erfasste und nach hinten riss, sie unter Ausnützung seiner überlegenen Körperkraft auf das Bett niederdrückte und von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang,

römisch zwei. von Mitte August bis zum 27. August 2019 der Prostitution, also der Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 9, StGB), zugeführt, indem er sie dazu veranlasste, am 23. und 27. August 2019 in seiner Wohnung mit insgesamt drei verschiedenen von ihm angeworbenen Männern geschlechtliche Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen und hinsichtlich eines weiteren Mannes dazu zu veranlassen versuchte, um ihr durch die wiederkehrende Vornahme solcher Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Unvollständig im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft (RIS-Justiz RS0118316).

Mit dem zum Schuldspruch römisch eins. erstatteten Vorbringen, die Tatrichter hätten den – im Übrigen nicht entscheidende vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) – Umstand, wonach die beim Opfer festgestellten länglichen oberflächlichen Risse im Bereich des Dammes nicht zwingend auf das Tatgeschehen zurückzuführen seien, sondern auch oberflächliche Risse nach einer Rasur im Intimbereich sein könnten (US 9), „ungewürdigt“ gelassen, wird kein Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Aussage der Zeugin Bianca B***** blieb dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider nicht unberücksichtigt (US 13).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Mit eigenen Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin Bianca B***** und den Verletzungen des Opfers zeigt die Beschwerde zum Schuldspruch römisch eins. keine erheblichen Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern zielt neuerlich auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0100555).

Ausgehend von den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch römisch eins., wonach es dem Angeklagten darauf ankam, durch Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Willen der Sandra U***** den Geschlechtsverkehr mit dieser zu erzwingen (US 8), leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihre Behauptung, diese Feststellungen würden für die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht ausreichen, und es wären nähere Feststellungen zum fehlenden Einverständnis des Opfers zu treffen gewesen, nicht methodisch korrekt aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei. übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099724) die Feststellung, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, die gesamte Lebensführung der Sandra U***** in jene einer Prostituierten umzuwandeln, wobei er gezielt auf sie einwirkte, ihr künftiges Einkommen ausschließlich aus der Prostitution zu beziehen und aus dieser eine fortlaufende Einnahme zu erzielen (US 7).

Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion nach Paragraph 215, StGB weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte (Ziffer 9, Litera a,), dass der Angeklagte Sandra U***** an ein Bordell oder an einen Callgirl-Ring vermittelt, ihr ein eigenes entsprechendes Quartier verschafft oder mit ihr verschiedene Lokale aufgesucht hätte, um dort Kunden anzuwerben, leitet der Nichtigkeitswerber nicht methodisch korrekt aus dem Gesetz ab (erneut RIS-Justiz RS0116565).

Auch mit der Rechtsrüge wird wiederum bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats angegriffen vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [T33]).

Mit der Behauptung, die verhängte Strafe sei durch den Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten nicht gerechtfertigt, „unverhältnismäßig hoch“ und zudem die gänzliche Unbescholtenheit des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden, erstattet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) lediglich ein Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00113.20I.1015.000

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201015_OGH0002_0120OS00113_20I0000_000