Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Unvollständig im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft (RIS-Justiz RS0118316).Unvollständig im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft (RIS-Justiz RS0118316).
Mit dem zum Schuldspruch I. erstatteten Vorbringen, die Tatrichter hätten den – im Übrigen nicht entscheidende (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) – Umstand, wonach die beim Opfer festgestellten länglichen oberflächlichen Risse im Bereich des Dammes nicht zwingend auf das Tatgeschehen zurückzuführen seien, sondern auch oberflächliche Risse nach einer Rasur im Intimbereich sein könnten (US 9), „ungewürdigt“ gelassen, wird kein Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Mit dem zum Schuldspruch römisch eins. erstatteten Vorbringen, die Tatrichter hätten den – im Übrigen nicht entscheidende vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) – Umstand, wonach die beim Opfer festgestellten länglichen oberflächlichen Risse im Bereich des Dammes nicht zwingend auf das Tatgeschehen zurückzuführen seien, sondern auch oberflächliche Risse nach einer Rasur im Intimbereich sein könnten (US 9), „ungewürdigt“ gelassen, wird kein Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Aussage der Zeugin Bianca B***** blieb dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht unberücksichtigt (US 13).Die Aussage der Zeugin Bianca B***** blieb dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider nicht unberücksichtigt (US 13).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Mit eigenen Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin Bianca B***** und den Verletzungen des Opfers zeigt die Beschwerde zum Schuldspruch I. keine erheblichen Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern zielt neuerlich auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0100555).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Mit eigenen Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin Bianca B***** und den Verletzungen des Opfers zeigt die Beschwerde zum Schuldspruch römisch eins. keine erheblichen Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern zielt neuerlich auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0100555).
Ausgehend von den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch I., wonach es dem Angeklagten darauf ankam, durch Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Willen der Sandra U***** den Geschlechtsverkehr mit dieser zu erzwingen (US 8), leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Behauptung, diese Feststellungen würden für die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB nicht ausreichen, und es wären nähere Feststellungen zum fehlenden Einverständnis des Opfers zu treffen gewesen, nicht methodisch korrekt aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).Ausgehend von den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch römisch eins., wonach es dem Angeklagten darauf ankam, durch Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Willen der Sandra U***** den Geschlechtsverkehr mit dieser zu erzwingen (US 8), leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihre Behauptung, diese Feststellungen würden für die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht ausreichen, und es wären nähere Feststellungen zum fehlenden Einverständnis des Opfers zu treffen gewesen, nicht methodisch korrekt aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II. übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099724) die Feststellung, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, die gesamte Lebensführung der Sandra U***** in jene einer Prostituierten umzuwandeln, wobei er gezielt auf sie einwirkte, ihr künftiges Einkommen ausschließlich aus der Prostitution zu beziehen und aus dieser eine fortlaufende Einnahme zu erzielen (US 7).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei. übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099724) die Feststellung, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, die gesamte Lebensführung der Sandra U***** in jene einer Prostituierten umzuwandeln, wobei er gezielt auf sie einwirkte, ihr künftiges Einkommen ausschließlich aus der Prostitution zu beziehen und aus dieser eine fortlaufende Einnahme zu erzielen (US 7).
Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion nach § 215 StGB weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte (Z 9 lit a), dass der Angeklagte Sandra U***** an ein Bordell oder an einen Callgirl-Ring vermittelt, ihr ein eigenes entsprechendes Quartier verschafft oder mit ihr verschiedene Lokale aufgesucht hätte, um dort Kunden anzuwerben, leitet der Nichtigkeitswerber nicht methodisch korrekt aus dem Gesetz ab (erneut RIS-Justiz RS0116565).Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion nach Paragraph 215, StGB weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte (Ziffer 9, Litera a,), dass der Angeklagte Sandra U***** an ein Bordell oder an einen Callgirl-Ring vermittelt, ihr ein eigenes entsprechendes Quartier verschafft oder mit ihr verschiedene Lokale aufgesucht hätte, um dort Kunden anzuwerben, leitet der Nichtigkeitswerber nicht methodisch korrekt aus dem Gesetz ab (erneut RIS-Justiz RS0116565).
Auch mit der Rechtsrüge wird wiederum bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats angegriffen (vgl RIS-Justiz RS0099810 [T33]).Auch mit der Rechtsrüge wird wiederum bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats angegriffen vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [T33]).
Mit der Behauptung, die verhängte Strafe sei durch den Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten nicht gerechtfertigt, „unverhältnismäßig hoch“ und zudem die gänzliche Unbescholtenheit des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden, erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) lediglich ein Berufungsvorbringen.Mit der Behauptung, die verhängte Strafe sei durch den Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten nicht gerechtfertigt, „unverhältnismäßig hoch“ und zudem die gänzliche Unbescholtenheit des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden, erstattet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) lediglich ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.