[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht nachstehender Vorgang im Verfahren AZ 8 U 116/23y des Bezirksgerichts Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[8] Gemäß § 494a Abs 7 StPO hat das erkennende Gericht unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen durch eine Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 bis 6 StPO betroffen sind. Diese gesetzliche Anordnung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt, was nur dann erreicht werden kann, wenn die vorgeschriebene Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung gemäß § 494a StPO ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht (RIS-Justiz RS0101932; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 12). [8] Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO hat das erkennende Gericht unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen durch eine Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins bis 6 StPO betroffen sind. Diese gesetzliche Anordnung soll sicherstellen, dass das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt, was nur dann erreicht werden kann, wenn die vorgeschriebene Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, StPO ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht (RIS-Justiz RS0101932; Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 12).
[9] Vorliegend hat es das Bezirksgericht Innsbruck nach seiner Urteilsfällung vom 15. Dezember 2023, GZ 8 U 116/23y-28, unterlassen, das Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 Hv 118/20w unverzüglich über den nachträglichen Strafausspruch in Kenntnis zu setzen; erst am 5. August 2024 wurde dem Landesgericht Innsbruck eine Ausfertigung des Ersturteils sowie der bezughabenden Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Juli 2024 (ON 34.1) übermittelt (Punkt 15./ der Endverfügung ON 35 S 3).
[10] Diese gesetzwidrige Säumigkeit in Bezug auf die Verständigungspflicht gemäß § 494a Abs 7 StPO bewirkte (vgl Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 16 Rz 24; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 13 f), dass im Verfahren AZ 34 Hv 118/20w des Landesgerichts Innsbruck am 22. April 2024 eine „Mitteilung“ über die „endgültige Strafnachsicht“ hinsichtlich der im genannten Verfahren vorbehaltenen Rechtsfolgen an das Strafregisteramt und die Staatsanwaltschaft erging (ON 34 im Akt AZ 34 Hv 118/20w des Landesgerichts Innsbruck). [10] Diese gesetzwidrige Säumigkeit in Bezug auf die Verständigungspflicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO bewirkte vergleiche Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 16, Rz 24; Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 13 f), dass im Verfahren AZ 34 Hv 118/20w des Landesgerichts Innsbruck am 22. April 2024 eine „Mitteilung“ über die „endgültige Strafnachsicht“ hinsichtlich der im genannten Verfahren vorbehaltenen Rechtsfolgen an das Strafregisteramt und die Staatsanwaltschaft erging (ON 34 im Akt AZ 34 Hv 118/20w des Landesgerichts Innsbruck).
[11] Diese Mitteilung des Landesgerichts Innsbruck vermochte sowohl angesichts des gesetzlichen Erfordernisses, ein endgültiges Absehen von der Verhängung einer Strafe (iSd § 15 Abs 3 letzter Satz JGG) in – nicht erfolgter –Beschlussform (§ 86 Abs 1 StPO) auszusprechen, als auch zufolge der Bindungswirkung des am 15. Dezember 2023 zu AZ 8 U 116/23y des Bezirksgerichts Innsbruck erfolgten nachträglichen Strafausspruchs keine Rechtswirkung zu entfalten (Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 13 f und in WK2 StGB § 53 Rz 29; RIS-Justiz RS0101911 [T4, T6], RS0101270 [T17, T21]), die zu beachten gewesen wäre. [11] Diese Mitteilung des Landesgerichts Innsbruck vermochte sowohl angesichts des gesetzlichen Erfordernisses, ein endgültiges Absehen von der Verhängung einer Strafe (iSd Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz JGG) in – nicht erfolgter –Beschlussform (Paragraph 86, Absatz eins, StPO) auszusprechen, als auch zufolge der Bindungswirkung des am 15. Dezember 2023 zu AZ 8 U 116/23y des Bezirksgerichts Innsbruck erfolgten nachträglichen Strafausspruchs keine Rechtswirkung zu entfalten (Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 13 f und in WK2 StGB Paragraph 53, Rz 29; RIS-Justiz RS0101911 [T4, T6], RS0101270 [T17, T21]), die zu beachten gewesen wäre.
[12] Ein Nachteil für den Verurteilten ist vorliegend nicht eingetreten. Es wird aber das Strafregisteramt von der Wirkungslosigkeit der ihm zugestellten „Mitteilung“ vom 22. April 2024 (ON 34 im Akt AZ 34 Hv 118/20w des Landesgerichts Innsbruck) in Kenntnis zu setzen sein.