Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mansour A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (teilweise als Beteiligter) nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 130 erster Fall und 12 StGB. schuldig erkannt und nach §§ 28, 128 Abs. 2 StGB. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend der lange Zeitraum, die vielfache Wiederholung, die Anstiftung des Mittäters Hans Dieter B, der hohe Schaden, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und die einschlägige Vorstrafe, mildernd hingegen der Umstand, daß der Angeklagte durch seine Angaben zumindest vor der Sicherheitsbehörde zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 29. August 1985, 12 Os 113/85-4, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mansour A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (teilweise als Beteiligter) nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 130, erster Fall und 12 StGB. schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, 128, Absatz 2, StGB. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend der lange Zeitraum, die vielfache Wiederholung, die Anstiftung des Mittäters Hans Dieter B, der hohe Schaden, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und die einschlägige Vorstrafe, mildernd hingegen der Umstand, daß der Angeklagte durch seine Angaben zumindest vor der Sicherheitsbehörde zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 29. August 1985, 12 Os 113/85-4, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz dadurch unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.), daß ihm entgegen § 38 StGB. die Vorhaftzeit nicht - wie dies nach der Aktenlage, vgl. S. 5, geboten gewesen wäre - bis zum 8.Juli 1984, 19.00 Uhr (sondern nur bis 10.00 Uhr des genannten Tages) angerechnet wurde. Dieser materielle Nichtigkeitsgrund war gemäß § 290 Abs. 1 StPO. zugunsten des Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen.Aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz dadurch unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.), daß ihm entgegen Paragraph 38, StGB. die Vorhaftzeit nicht - wie dies nach der Aktenlage, vergleiche S. 5, geboten gewesen wäre - bis zum 8.Juli 1984, 19.00 Uhr (sondern nur bis 10.00 Uhr des genannten Tages) angerechnet wurde. Dieser materielle Nichtigkeitsgrund war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zugunsten des Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen.