Der aus der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Rechtsrüge der Angeklagten, mit welcher sie einen schuldausschließenden Rechtsirrtum geltend macht, kann kein Erfolg beschieden sein. Denn das Schöffengericht hat im zweiten Rechtsgang alle jene Konstatierungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung der Schuld der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines ihr allenfalls unterlaufenen Rechtsirrtums ermöglichen. Geht man aber von diesen Urteilsfeststellungen aus, in Ansehung welcher formale Begründungsmängel gar nicht behauptet werden und an welche der Oberste Gerichtshof - der ja keine Tatsacheninstanz ist - gebunden ist, kann darin, daß das Schöffengericht den von der Angeklagten eingewendeten Mangel aktuellen Unrechtsbewußtseins als im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB vorwerfbar beurteilt hat, eine unrichtige Anwendung materiellen Strafrechts nicht erblickt werden. Ist - wie hier auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - der Mangel des Unrechtsbewußtseins vorwerfbar, dann ist (zwingend) auf den vorsätzlich handelnden Täter die für die Vorsatztat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 1 lit. a und c PornG demnach zu Recht erfolgt.Der aus der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Rechtsrüge der Angeklagten, mit welcher sie einen schuldausschließenden Rechtsirrtum geltend macht, kann kein Erfolg beschieden sein. Denn das Schöffengericht hat im zweiten Rechtsgang alle jene Konstatierungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung der Schuld der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines ihr allenfalls unterlaufenen Rechtsirrtums ermöglichen. Geht man aber von diesen Urteilsfeststellungen aus, in Ansehung welcher formale Begründungsmängel gar nicht behauptet werden und an welche der Oberste Gerichtshof - der ja keine Tatsacheninstanz ist - gebunden ist, kann darin, daß das Schöffengericht den von der Angeklagten eingewendeten Mangel aktuellen Unrechtsbewußtseins als im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, StGB vorwerfbar beurteilt hat, eine unrichtige Anwendung materiellen Strafrechts nicht erblickt werden. Ist - wie hier auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - der Mangel des Unrechtsbewußtseins vorwerfbar, dann ist (zwingend) auf den vorsätzlich handelnden Täter die für die Vorsatztat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach Paragraph eins, Litera a und c PornG demnach zu Recht erfolgt.
Der Angeklagten ist durchaus zu konzedieren, daß sie sich - folgt man ihrem Vorbringen über eine absolute Abnahmepflicht bei Sortimentware und der damit (ihren Angaben zufolge) verbundenen Verpflichtung, jedes im Sortiment gelieferte Druckwerk ins Angebot zu bringen, um nicht vertragsbrüchig zu werden - in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden hat. Von einem dadurch bedingten entschuldigenden Notstand im Sinne des § 10 StGB - und nur unter diesem Gesichtspunkt können die bezüglichen Einwände strafrechtlich gesehen werden - kann aber bei der gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden, weil es an den im Gesetz hiefür geforderten Voraussetzungen fehlt. Die diesbezüglich vorgebrachten Argumente können lediglich bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Jenen Einwänden aber, mit welchen behauptet wird, die Gerichte verfolgten mit ihrer Judikatur zum Pornographiegesetz nicht die wirklichen Geschäftemacher, sondern die kleinen Endverschleißer, muß erwidert werden, daß das Pornographiegesetz sehr wohl uneingeschränkt für alle gilt, die mit Pornographica Handel treiben, und daß jene Grundsätze, die zum Begriff der sogenannten harten und strafrechtlich absolut verpönten Pornographie entwickelt wurden, sowohl für Klein- wie auch für Großhändler Geltung haben. Die Gerichte können aber nur jene strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die angeklagt werden. Was die Angeklagte daher diesbezüglich vorbringt, läuft auf eine Kritik der Strafverfolgungsbehörden hinaus, auf deren Tätigkeit die Gerichte im allgemeinen und der Oberste Gerichtshof im besonderen keinen Einfluß haben. Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen mit ihrem aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Einwand, daß das Erstgericht vorliegend gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen hat, was zur Kassierung des Strafausspruchs und zur Strafneubemessung führen muß. Denn mit dem im ersten Rechtsgang gefällten, nur zugunsten der Beschwerdeführerin angefochtenen Urteil (ON 35) wurde die Höhe des Tagessatzes mit 80 S, im zweiten Rechtsgang hingegen mit 160 S bestimmt.Der Angeklagten ist durchaus zu konzedieren, daß sie sich - folgt man ihrem Vorbringen über eine absolute Abnahmepflicht bei Sortimentware und der damit (ihren Angaben zufolge) verbundenen Verpflichtung, jedes im Sortiment gelieferte Druckwerk ins Angebot zu bringen, um nicht vertragsbrüchig zu werden - in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden hat. Von einem dadurch bedingten entschuldigenden Notstand im Sinne des Paragraph 10, StGB - und nur unter diesem Gesichtspunkt können die bezüglichen Einwände strafrechtlich gesehen werden - kann aber bei der gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden, weil es an den im Gesetz hiefür geforderten Voraussetzungen fehlt. Die diesbezüglich vorgebrachten Argumente können lediglich bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Jenen Einwänden aber, mit welchen behauptet wird, die Gerichte verfolgten mit ihrer Judikatur zum Pornographiegesetz nicht die wirklichen Geschäftemacher, sondern die kleinen Endverschleißer, muß erwidert werden, daß das Pornographiegesetz sehr wohl uneingeschränkt für alle gilt, die mit Pornographica Handel treiben, und daß jene Grundsätze, die zum Begriff der sogenannten harten und strafrechtlich absolut verpönten Pornographie entwickelt wurden, sowohl für Klein- wie auch für Großhändler Geltung haben. Die Gerichte können aber nur jene strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die angeklagt werden. Was die Angeklagte daher diesbezüglich vorbringt, läuft auf eine Kritik der Strafverfolgungsbehörden hinaus, auf deren Tätigkeit die Gerichte im allgemeinen und der Oberste Gerichtshof im besonderen keinen Einfluß haben. Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen mit ihrem aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Einwand, daß das Erstgericht vorliegend gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen hat, was zur Kassierung des Strafausspruchs und zur Strafneubemessung führen muß. Denn mit dem im ersten Rechtsgang gefällten, nur zugunsten der Beschwerdeführerin angefochtenen Urteil (ON 35) wurde die Höhe des Tagessatzes mit 80 S, im zweiten Rechtsgang hingegen mit 160 S bestimmt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das Urteil, das im Schuldspruch wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO die Strafe neu zu bemessen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das Urteil, das im Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c PornG unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Strafe neu zu bemessen.
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Erschwerungs- und Milderungsumstände, vor allem auch des relativ geringen Verschuldens der Angeklagten, die in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zufolge ihrer Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Zeitschriftenverlag war, und die einem, allerdings die Schuld nicht ausschließenden, Rechtsirrtum (§ 9 StGB) unterlag (§ 34 Z 12 StGB), ist eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen angemessen. Der einzelne Tagessatz war mit dem, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten keineswegs übersteigenden, Betrag von 80 S zu bestimmen und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festzusetzen. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB war die Strafe - so wie schon in erster Instanz - unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachzusehen.Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Erschwerungs- und Milderungsumstände, vor allem auch des relativ geringen Verschuldens der Angeklagten, die in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zufolge ihrer Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Zeitschriftenverlag war, und die einem, allerdings die Schuld nicht ausschließenden, Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) unterlag (Paragraph 34, Ziffer 12, StGB), ist eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen angemessen. Der einzelne Tagessatz war mit dem, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten keineswegs übersteigenden, Betrag von 80 S zu bestimmen und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festzusetzen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB war die Strafe - so wie schon in erster Instanz - unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Im übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen und die Angeklagte mit ihrer Berufung auf die Entscheidung in der Straffrage zu verweisen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.