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Entscheidung 12 Os 113/89×

Entscheidung 12 Os 113/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/89 (12Os114/89)

Entscheidungsdatum

28.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. MÜller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert E*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juni 1989, GZ 7 b römisch fünf r 4792/89-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Angeklagten wird wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juni 1989, GZ 7 b römisch fünf r 4792/89-20, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Nach Verkündung des aus dem Spruch ersichtlichen Urteils meldete der Angeklagte fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, worauf seinem Verteidiger am 12.Juli 1989 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde. Infolge einer irrtümlichen Kalendereintragung in der Kanzlei des Verteidigers wurde die Rechtsmittelausführung erst am 8. August 1989 - sohin verspätet - gemeinsam mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.

In letzterem wird behauptet, daß der Endtermin für die Ausführung der Rechtsmittel zufolge eines der - bislang verläßlichen - Kanzleiangestellten Elke K*** unterlaufenen Fehlers im Kalender unrichtig mit 9.August 1989 eingetragen worden war, obwohl der letzte Tag der Ausführungsfrist der 26.Juli 1989 gewesen wäre. Dieser Irrtum sei erst am 30.Juli 1989 anläßlich der Rückkehr des mit der Führung des Aktes betrauten Rechtsanwaltsanwärters zutage getreten.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist begründet.

Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO kann wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung und - nach ständiger Rechtsprechung - auch zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil dem Beschuldigten (Angeklagten) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern er

1. nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, 2. um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und 3. die Anmeldung (Ausführung) zugleich anbringt.

Da vorliegend die behauptete einmalige Fehlleistung der sonst verläßlichen Angestellten des Verteidigers durch die vorgelegte Ablichtung aus dem Terminkalender und die damit übereinstimmende eidesstättige Erklärung der Angestellten hinreichend bescheinigt ist, dies nach der Judikatur einen unabwendbaren Umstand darstellt, der nach Lage des Falles weder dem Vertreter noch dem Angeklagten als Verschulden zuzurechnen ist und der Antrag fristgerecht (unter gleichzeitiger Einbringung der Rechtsmittelausführungen) gestellt wurde, war in Stattgebung des Restitutionsbegehrens spruchgemäß vorzugehen.

Über die Rechtsmittel selbst wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E18976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00113.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0120OS00113_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090266 Rechtssatz 02.03.1976Strafrecht
Mitführen eines (verfälscht angekauften) Führerscheins beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit dem erklärten Ziel, den Führerschein bei einer Verkehrskontrolle vorzuweisen, ist versuchte Urkundenfälschung gemäß den §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB, weil ein solches …
RS0090682 Rechtssatz 30.03.1979Strafrecht
Bei der Strafbemessung darf in Beachtung einer gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben.
RS0091252 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Echte (Realkonkurrenz) Konkurrenz zwischen den Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB, begangen durch das Entziehen und Vorenthalten der Urkunde, sowie jenen nach §§ 223 Abs 1 oder Abs 2 StGB, begangen durch das spätere Verfälschen der betreffenden Urkunde und ihre …
RS0095572 Rechtssatz 23.09.1980Strafrecht
Es ist nicht erforderlich, daß der Berechtigte die Urkunde nach der Tathandlung tatsächlich (bestimmungsgemäß) benützen wollte; genug daran, daß er um die Möglichkeit gebracht wurde, sie (gegebenenfalls) zu benützen.
RS0095597 Rechtssatz 18.08.1977Strafrecht
Gebraucht der Täter in der Folge die von ihm gefälschte Urkunde selbst im Rechtsverkehr, so haftet er nur nach § 223 Abs 2 StGB; die Fälschung stellt insoweit eine straflose, weil nachbestrafte Vortat dar.
RS0095616 Rechtssatz 20.04.1982Strafrecht
Zur Annahme eines Gebrauchsverhinderungsvorsatzes genügt Begleitwissen (EvBl 1981/106, ZVR 1980/243); ein solches muß allerdings im Urteil festgestellt worden sein (EvBl 1981/80).
RS0101217 Rechtssatz 30.03.1960Strafrecht
Über den Wortlaut des § 364 StPO hinaus muß die Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zugelassen werden (Slg 2592, SSt XI,77).
RS0101329 Rechtssatz 11.04.1947Strafrecht
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann sich auf ein Versäumnis eines Kanzleiangestellten des Verteidigers stützen. (vgl RZ 59,29).