Die allein vom Angeklagten J***** dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die allein vom Angeklagten J***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zwar darin beizutreten, daß im Regelfall die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages nicht bloß damit begründet werden darf, daß das Ziel des Beweisbegehrens unerheblich sei. Läßt doch eine derartige Begründung nicht erkennen, aus welchen sachlichen Erwägungen das Gericht den Antrag abgewiesen hat.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zwar darin beizutreten, daß im Regelfall die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages nicht bloß damit begründet werden darf, daß das Ziel des Beweisbegehrens unerheblich sei. Läßt doch eine derartige Begründung nicht erkennen, aus welchen sachlichen Erwägungen das Gericht den Antrag abgewiesen hat.
Liegt es allerdings nach Lage des Falles klar auf der Hand, daß in concreto durch die Vorgangsweise des Gerichts eine Benachteiligung des Angeklagten in seinen prozessualen Rechten nicht erfolgt sein konnte (LSK 1977/101) oder war ein Antrag an sich verfehlt (EvBl 1967/278), ist Nichtigkeit nach der Z 4 selbst dann nicht gegeben, wenn die Begründung für das ablehnende Zwischenerkenntnis zur Gänze fehlt.Liegt es allerdings nach Lage des Falles klar auf der Hand, daß in concreto durch die Vorgangsweise des Gerichts eine Benachteiligung des Angeklagten in seinen prozessualen Rechten nicht erfolgt sein konnte (LSK 1977/101) oder war ein Antrag an sich verfehlt (EvBl 1967/278), ist Nichtigkeit nach der Ziffer 4, selbst dann nicht gegeben, wenn die Begründung für das ablehnende Zwischenerkenntnis zur Gänze fehlt.
Eben dies trifft aber vorliegend zu, weil der relevante Teil des beantragten arbeitsgerichtlichen Aktes in Gestalt einer Ablichtung Teil des gegenständlichen Strafaktes (dessen wesentlicher Inhalt vor Schluß des Beweisverfahrens verlesen wurde; S 203) ist, wobei Johanna B***** die von ihr als damalige Klägerin abgegebene informative Erklärung, "im Bereich der beklagten Firmen müßte eine Umsatzsteuergutschrift von etwa 600.000 S möglich sein" (S 31) im Zuge der Hauptverhandlung dahin präzisierte, daß sich dieses Umsatzsteuerguthaben auf die Firma "T*****" - ein weiteres Unternehmen des Angeklagten J***** - nicht aber auf die verfahrensgegenständlichen Firmen "R*****" und "O*****" bezog (siehe S 167 ff und S 177).
Dem weiteren Beweisbegehren hinwieder - den Steuerberater Michael H***** und Mag.T***** zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß nach Aufdeckung der Tatsache, daß die Umsatzsatzsteuervoranmeldungen nicht richtig abgegeben wurden, die Organisation dieser Zeugen mit der Überprüfung der Buchhaltung beauftragt wurde", entbehrt ersichtlich von vornherein der Relevanz, weil es evident ist, daß im Falle des positiven Ergebnisses der begehrten Beweisaufnahme für die entscheidende Frage, ob nämlich der Angeklagte J***** der Mitangeklagten B***** ausdrückliche Weisungen erteilte, zu geringe Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen, nichts gewonnen wäre. Die in der Beschwerde diesbezüglich nachgetragenen Konkretisierungen und Erläuterungen bedürfen keiner meritorischen Behandlung, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den hiebei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 Nr 41).Dem weiteren Beweisbegehren hinwieder - den Steuerberater Michael H***** und Mag.T***** zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß nach Aufdeckung der Tatsache, daß die Umsatzsatzsteuervoranmeldungen nicht richtig abgegeben wurden, die Organisation dieser Zeugen mit der Überprüfung der Buchhaltung beauftragt wurde", entbehrt ersichtlich von vornherein der Relevanz, weil es evident ist, daß im Falle des positiven Ergebnisses der begehrten Beweisaufnahme für die entscheidende Frage, ob nämlich der Angeklagte J***** der Mitangeklagten B***** ausdrückliche Weisungen erteilte, zu geringe Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen, nichts gewonnen wäre. Die in der Beschwerde diesbezüglich nachgetragenen Konkretisierungen und Erläuterungen bedürfen keiner meritorischen Behandlung, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den hiebei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, Nr 41).
Im Rahmen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich ist es ferner, daß der Beschwerdeführer - wie er im Rechtsmittel behauptet - vergeblich versuchte, aus seinen Unterlagen dem Senat weitere Urkunden zur Widerlegung der Behauptungen der Angeklagten B***** vorzulegen, weil diesbezüglich eine ausdrückliche Antragstellung - Grundvoraussetzung einer solchen Verfahrensrüge - unterblieb.
Ebenso unbegründet wie die Verfahrensrüge ist aber auch die Mängelrüge (Z 5). Denn ob der Rechtsmittelwerber einen unangemessen hohen finanziellen Aufwand trieb ist - abgesehen davon, daß die Aussage der Johanna B***** hiefür hinreichende Anhaltspunkte liefert; vgl etwa S 145 - in Ansehung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Deliktes ersichtlich ohne jede rechtliche Relevanz, wogegen die Konstatierung, die Angeklagte B***** habe ihm die "abzuführenden Beträge" genannt, durch deren Verantwortung, welcher das Schöffengericht vollen Glauben schenkte, im wesentlichen Kern uneingeschränkt gestützt wird (vgl etwa S 131 f).Ebenso unbegründet wie die Verfahrensrüge ist aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,). Denn ob der Rechtsmittelwerber einen unangemessen hohen finanziellen Aufwand trieb ist - abgesehen davon, daß die Aussage der Johanna B***** hiefür hinreichende Anhaltspunkte liefert; vergleiche etwa S 145 - in Ansehung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Deliktes ersichtlich ohne jede rechtliche Relevanz, wogegen die Konstatierung, die Angeklagte B***** habe ihm die "abzuführenden Beträge" genannt, durch deren Verantwortung, welcher das Schöffengericht vollen Glauben schenkte, im wesentlichen Kern uneingeschränkt gestützt wird vergleiche etwa S 131 f).
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - die sich weitgehend darin erschöpfen, die als widerlegt erachtete Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zu wiederholen - weder einzeln noch in ihrem Zusammenhalt geeignet erscheinen, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - die sich weitgehend darin erschöpfen, die als widerlegt erachtete Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zu wiederholen - weder einzeln noch in ihrem Zusammenhalt geeignet erscheinen, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hingegen entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich bzw wissentlich gehandelt, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen (S 211, 219, 221 und insbes S 231) abweicht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hingegen entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich bzw wissentlich gehandelt, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen (S 211, 219, 221 und insbes S 231) abweicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten J***** wird sonach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten J***** wird sonach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.