Gründe:
Zu AZ 23 b Vr 3849/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist (ua) gegen den russischen Staatsangehörigen Anatoli P***** eine Voruntersuchung wegen der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 StGB, der Neutralitätsgefährdung nach § 320 StGB und (seit 3.August 1995 auch) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (Seite 3 o2 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) ferner wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Vergehen nach § 17 AußHG und § 7 KriegsmatG anhängig. Der Beschuldigte wurde (nach vorübergehender Verwahrungshaft vom 6. bis 9. März 1995) auf Grund untersuchungsrichterlichen Haftbefehls vom 14. März 1995 (erneut) festgenommen (429/I). Mit Beschluß vom 17.März 1995 wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- (Verabredungs-) und der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO) die Untersuchungshaft verhängt. Gegen den (am 27.März 1995 gefaßten) Beschluß auf deren Fortsetzung (ON 36/II) erhob Anatoli P***** Beschwerde, welcher mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.April 1995, AZ 23 Bs 138/95 (ON 50 a/II) nicht Folge gegeben wurde.Zu AZ 23 b römisch fünf r 3849/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist (ua) gegen den russischen Staatsangehörigen Anatoli P***** eine Voruntersuchung wegen der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz 2, 129, StGB, der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, StGB und (seit 3.August 1995 auch) der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (Seite 3 o2 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) ferner wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Vergehen nach Paragraph 17, AußHG und Paragraph 7, KriegsmatG anhängig. Der Beschuldigte wurde (nach vorübergehender Verwahrungshaft vom 6. bis 9. März 1995) auf Grund untersuchungsrichterlichen Haftbefehls vom 14. März 1995 (erneut) festgenommen (429/I). Mit Beschluß vom 17.März 1995 wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- (Verabredungs-) und der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO) die Untersuchungshaft verhängt. Gegen den (am 27.März 1995 gefaßten) Beschluß auf deren Fortsetzung (ON 36/II) erhob Anatoli P***** Beschwerde, welcher mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.April 1995, AZ 23 Bs 138/95 (ON 50 a/II) nicht Folge gegeben wurde.
Mit untersuchungsrichterlichem Beschluß vom 12.Juni 1995 (ON 133/V) wurde die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1, 3, 4, 5 und 7 StPO aufgehoben, wobei die Höhe der dem Beschuldigten auferlegten (von ihm bisher nicht geleisteten) Kaution mit 4 Mio S bestimmt wurde.Mit untersuchungsrichterlichem Beschluß vom 12.Juni 1995 (ON 133/V) wurde die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 7 StPO aufgehoben, wobei die Höhe der dem Beschuldigten auferlegten (von ihm bisher nicht geleisteten) Kaution mit 4 Mio S bestimmt wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des - mangels Kautionserlages nach wie vor inhaftierten - Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Wien mit (nunmehr angefochtener) Entscheidung vom 7.Juli 1995, AZ 23 Bs 263/95 (ON 144/VI) im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, daß sich einerseits nach den bisher angefallenen Untersuchungsergebnissen der Verdacht der Beteiligung des Beschuldigten P***** an dem - enge Zusammenhänge mit illegalen Waffenverschiebungen in Kriegsgebiete auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawien indizierenden - Diebstahl eines Kraftfahrzeuges (samt Exportmanipulationen erleichterndem Urkundenmaterial) verdichtet habe (mag auch der Wert des Diebsgutes 500.000 S nicht übersteigen), und andererseits die ausgesprochene Kautionssumme von 4 Mio S nach Lage des Falles nicht überhöht sei, weil Anatoli P*****, der sich selbst als "erster russischer Millionär" bezeichnete, bis zu seiner Verhaftung ohne faßbar geordnete Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit Grunderwerb und Darlehensgewährungen 10 Mio S übersteigende Geldbeträge aufgebracht habe.