Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 113/96×

Entscheidung 12 Os 113/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/96

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zeljko S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.August 1996, AZ 10 Ns 90/96 (AZ 8 E römisch fünf r 527/96 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag des Beschuldigten Zeljko S*****, die Strafsache AZ 8 E römisch fünf r 527/96 des Landesgerichtes Ried im Innkreis dem Landesgericht Steyr zuzuweisen, abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß entsprach das Oberlandesgericht Linz dem aus dem Spruch ersichtlichen Delegierungsantrag mit der Begründung, daß der Beschuldigte Zeljko S***** im Polizeigefangenenhaus Steyr in Schubhaft angehalten werde, weshalb sich die Durchführung des in Rede stehenden Strafverfahrens beim Landesgericht Steyr aus der Sicht sowohl der Verfahrensdauer als auch des damit verbundenen Kostenaufwandes als zweckmäßig erweise.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft, in deren Ausführung auf die bereits am 17.Juli 1996 vollzogene fremdenpolizeiliche Abschiebung des Beschuldigten verwiesen wird, kommt Berechtigung zu. Da der geltend gemachte Delegierungsgrund im Zeitpunkt der angefochtenen Beschlußfassung seine Aktualität bereits verloren hatte, andere Gründe für eine Zweckmäßigkeit der ausgesprochenen Delegierung nach der Aktenlage nicht in Betracht kommen, fehlt es dem angefochtenen Beschluß im Sinn der Beschwerdeerwägungen an der gesetzlichen Grundlage.

In Stattgebung der Beschwerde war der bekämpfte Delegierungsbeschluß daher aufzuheben und der nunmehr gesetzlich nicht fundierte Antrag abzuweisen.

Anmerkung

E43445 12D01136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00113.96.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19960926_OGH0002_0120OS00113_9600000_000